KV-Infoplattform

ÖMV Handels-AG / Rahmen

Kollektivvertrag für die Angestellten der Firma ÖMV Handels Aktiengesellschaft


Gültig ab 1. Februar 1988

VERLAG DER GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION HANDEL, VERKEHR, VEREINE UND FREMDENVERKEHR, 1013 WIEN I, DEUTSCHMEISTERPLATZ 2


Kollektivvertrag
für die Angestellten der Firma ÖMV Handels-Aktiengesellschaft, vormals ELAN Mineralölvertrieb Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Julius-Raab-Platz 4, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Handel, Bundesgremium des Mineralölhandels, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2.


1. Geltungsbereich
a)  räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
b)  fachlich:
für alle Betriebe der Firma ÖMV Handels-Aktiengesellschaft (vormals ELAN Mineralölvertrieb Aktiengesellschaft).
c)  persönlich:
für alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge.
Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten und Volontäre.
Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, soferne dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in der Firma beschäftigt werden.


2. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung und Wiederveröffentlichung des Kollektivvertrages vom 12. Dezember 1979 in der Fassung vom 9. März 1981 bkz. 18. Mai 1982, 4. Februar 1983, 31. Jänner 1984, 8. August 1985, 5. September 1986, 4. Dezember 1987 und tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Februar 1988 in Kraft.


3. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Bestimmungen der Sonderregelung über die Höhe des Nachtarbeiterzuschlages, des Mindestgrundgehaltes, der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie der Trennungskostenentschädigung können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist soilen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.


4. Anstellung
1.  Bei jeder Neuaufnahme von Angestellten sind die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
2.  Eine Anstellung auf Probe kann nur auf die Dauer eines Monates erfolgen. Mindestens eine Woche vor Ablauf der Probezeit ist dem Angestellten mitzuteilen, ob seine Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis erfolgt oder nicht. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anstellung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.  Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die Verwendungsgruppe schriftlich mitzuteilen. Bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages sind Einstufungen, soweit sie sich aus Änderungen der Gehaltsgruppe ergeben, vorzunehmen. Die Einreihung der Angestellten in die Gehaltsstufen ist durch den Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates vorzunehmen. Allen Angestellten ist diese Einstufung bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages schriftlich durch Dienstzettel gemäß § 6 des Angestelltengesetzes mitzuteilen.


5. Allgemeine Pflichten der Angestellten
Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
Die Angestellten sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers anzunehmen.
Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch ohne besondere ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Unternehmens zu machen oder zu vermitteln. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes.


6. Arbeitszeit
Die normale Arbeitszeit in den Betrieben beträgt ausschließlich der Pausen 38 Stunden wöchentlich.
Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann im einschichtigen Betrieb die wöchentliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung im Rahmen einer Bandbreite von 36 bis 40 Stunden festgesetzt und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 13 Wochen auf die einzelnen Wochen so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreitet. Dieser Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Kollektivvertragspartner bedarf, bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Die 36 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche können unterschritten werden, wenn die Unterschreitung einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen dient.
Wird der Ausgleich aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38 Stunden geleistete Zeit mit einem entsprechendem Überstundenzuschlag zu bezahlen, sofern es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des Punktes 7 handelt.
Bei einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen ist an solchen Tagen geleistete Arbeit mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag zu entlohnen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Ausgleiches.
Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs. 2 Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz auf die einzelnen Werktage abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes über die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen aufgeteilt werden. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch keinesfalls 9 Stunden überschreiten. Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise kann im Rahmen des Schichtplanes die wöchentliche normale Arbeitszeit bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden. Der Schichtplan ist so zu erstellen, daß innerhalb des Schichtturnusses die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden nicht überschreitet. Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die normale Arbeitszeit 104 Stunden nicht überschreiten.
Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr, am 24. und 31. Dezember um 12 Uhr zu endigen.


7. Mehrarbeit
Ist über die auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus Arbeit zu leisten, gelten zwei Stunden pro Woche als Mehrarbeit und nicht als Überstunden. Sie werden wie Normalarbeitszeit zuschlagsfrei behandelt und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sind sinngemäß anzuwenden.
Die Zuschlagsfreiheit der Mehrarbeit und Nichtanrechnung sind mit 31. Jänner 1988 befristet. Vom 1. Februar 1988 bis 31. Jänner 1989 gebührt für die Mehrarbeit von zwei Stunden pro Woche ein Zuschlag von 25 % Zuschlagsfreiheit, Nichtanrechnung und 25 % Zuschlag gelten dann nicht, wenn für diese Stunden ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt.
Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.


8. Ruhetage
Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.


9. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.  Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die auf Grundlage der koliektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehen, sofern es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 handelt. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit und der Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 überschritten wird.
2.  Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.
3.  Der Zuschlag beträgt in der Regel 50 % für Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.
4.  Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
5.  Überstunden an Sonntagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 12 Uhr sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
6.  Fällt auf Grund der im Betrieb festgesetzten Arbeitszeiteinteilung die wöchentliche Normalarbeitszeit (z. B. Schichtarbeit) des Angestellten zur Gänze oder zum Teil auf einen Sonntag, so gebührt für die am Sonntaq geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 25 % ohne Grundvergütung).
7.  Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes und der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen in der jeweils gültigen Fassung.
8.  Wird der Angestellte zur Leistung von Überstundenarbeit nach Verlassen des Betriebes zurückberufen, so ist diese in jedem Falle mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
9.  Die Basis für die Berechnung der Grundvergütung und der vorbezeichneten Zuschläge ist 1/142 des Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde.
10.  Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
11.  Bestehende günstigere Übungen und Vereinbarungen hinsichtlich der Überstundenvergütung bleiben aufrecht.
12.  Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, daß sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
13.  Über Wunsch des Angestellten kann an Stelle der Vergütung für angeordnete Überstunden oder Mehrarbeit (Punkt 7) Freizeit aus der normalen Arbeitszeit gewährt werden, wobei allfällige Zuschläge bei der Bemessung des Freizeitausgleiches mit zu berücksichtigen sind.
14.  Überstundenentlohnungen müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfails der Anspruch erlischt.
15.  Für Angestellte, welche in die Verwendungsgruppe VI eingestuft sind, gilt keine festgelegte Arbeitszeiteinteilung (die tägliche Arbeitszeit ist nicht normiert) und diese haben keinen Anspruch auf Überstundenbezahlung. Diese Angestellten haben an Sonn- und Feiertagen zu den allgemeinen Bedingungen frei; wenn sie aber aus betrieblichen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, erhalten sie im Einvernehmen mit dem Direktor des Betriebes bzw. der Unternehmung an einem anderen Wochentag frei.
16.  Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind im allgemeinen zu vermeiden. Solche Arbeitsstunden dürfen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Direktion oder durch von ihr Beauftragte angeordnet werden. Der Betriebsrat ist in solchen Fällen - nach Tunlichkeit im vorhinein - zu verständigen, soferne es sich nicht um geringfügige Überstundenleistungen einzelner Angestellter handelt.


10. Nachtarbeit
Fällt die Normalarbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bzw. in die betriebsübliche dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde an Werk-, Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 20 % des Normalgrundstundengehaltes.


11. Schichtzulage
Angestellte erhalten insolange und insoweit sie Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage. Ihre Höhe bestimmt sich nach der für die Arbeiter des betreffenden Betriebes geltenden Regelung. Die Schichtzulage wird in die Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes einbezogen.


12. Urlaubsbestimmungen
1.  Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes gelten, insoferne nachstehend nichts anderes vereinbart wird, die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. Für den Personenkreis der Kriegs-, Zivil- und Arbeitsinvaliden sowie Opferbefürsorgten gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes die Betriebsvereinbarung.
2.  Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw. nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer Höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist, daß diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt werden.


13. Krankenurlaube und Heimaufenthalte
Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behandeln, wenn der Angestellte eine Bestätigung der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den gesetziich zu gewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.


14. Freizeit bei Dienstverhinderung
1.  Bei angezeigtem und nachträgiich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung 3 Tage;
b) bei erstmaliger Haushaltsgründung und bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes 2 Tage;
c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin 2 Tage;
d) bei Eheschließung von Geschwistern, Kindern oder eines Elternteiles 1 Tag;
e) beim Tode des Ehegatten (Ehegattin) 3 Tage;
f) beim Tode des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage;
g) beim Tode eines Elternteiles 3 Tage;
h) beim Tode eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage;
i) beim Tode der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Tag;
2.  In den Fällen des Abs. 1 lit. a) bis c) ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem Ereignis konsumiert werden müssen.
3.  Im Falle des Abs. 1 lit. d) gebührt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten fällt.
4.  Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs. 1 lit. e) bis i) zählt der Tag des Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so gebührt dem Angestellten im Fall des lit. i) keine besondere Freizeit; in den Fällen der lit. e) bis h) sind dem Angestellten nur noch die restlichen Tage des oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen.
5.  Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Angestellten statt, so gebührt bei den im Abs. 1 genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnis im Höchstausmaß eines weiteren Tages.
6.  Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung die Bestimmungen des § 17 a BAG. Die Aufzählung unter Ziffer 1 gilt auch für Lehrlinge.


15. Kündigung
Die Kündigung eines Angestellten durch den Dienstgeber kann, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Angestelltengesetzes erfolgen.


16. Abfertigung
1.  Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als ein Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und für die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
2.  Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
3.  Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach Abs. 1 und 2 ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung im Sterbefall, so kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden.
4.  Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Letztere Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird. Ist ein Ehegatte, aber kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23, Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 80 % der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Vorassetzung ist jedoch, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten drei Jahre gedauert hat.
5.  Abweichend von den Bestimmungen des § 23 a Abs. 3 des Angestelltengesetzes über die Inanspruchnahme der halben Abfertigung nach der Entbindung kann im Falle eines Karenzurlaubes (§ 15 Mutterschutzgesetz) der Austritt spätestens innerhalb von zehn Monaten nach der Niederkunft erklärt werden.
6.  Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hinaus besteht Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme der Alterspension (§ 253 ASVG) oder der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253 b ASVG) nach Vollendung des Pensionsalters durch Kündigung seitens des Angestellten endet.
7.  Der Anspruch auf Abfertigung besteht in Fällen des § 253 b ASVG nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses bei Übertritt in die vorzeitige Alterspension eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei Ermittlung dieser Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbeiterdienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen.


17. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MschG)
Die ersten beiden Karenzurlaube innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 MschG. werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von jeweils 10 Monaten angerechnet. Hinsichtlich des zweiten Karenzurlaubes gilt diese Regelung für Karenzurlaube, die nach dem 1. Februar 1988 beginnen.


18. Sonderzahlungen
Für langjährige Dienste wird dem Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von zwanzig Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt ausbezahlt. Dieselbe Jubiläumsgabe wird nach jedem weiteren fünften Dienstjahr zur Auszahlung gebracht. Bei einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von 40 Jahren wird zusätzlich ein Bruttomonatsgehalt ausbezahlt. Für besonders wertvolle Verbesserungsvorschläge sowie für andere weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen sollen angemessene Prämien gewährt werden. Die Gewährung und Bemessung solcher Prämien bleibt in das Ermessen des Vorstandes gestellt.


19. Weihnachtsremuneration
1.  Allen Angestellten ist spätestens am 15. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszuzahlen.
2.  Kaufmännischen Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der Höhe der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung.
3.  Den während des Jahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil des Novembergehaltes (Novemberlehrlingsentschädigung).
4.  Den während des Jahres austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt spätestens am Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses der aliquote Teil des letzten Monatsgehaltes (Lehrlingsentschädigung).
5.  Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen.


20. Urlaubszuschuß
1.  Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuß in der Höhe eines Monatsgehaltes (Lehrlingsentschädigung). Zulagen, Zuschläge, Überstundenentlohnungen und -pauschale, Trennungsgelder und dergleichen sowie Sachbezüge werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in die Errechnungsbasis für den Urlaubszuschuß nicht einbezogen. Maßgebend für die Bemessung des Urlaubszuschusses ist das letzte Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung) vor der Auszahlung.
2.  Der Urlaubszuschuß wird bei Urlaubsantritt, jedoch spätestens am 30. Juni jeden Kalenderjahres ausbezahlt. Bei Teilung des Urlaubes wird der Urlaubszuschuß bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, der mindestens eine Woche betragen muß, zur Gänze ausbezahlt.
Den während des Jahres eintretenden oder austretenten Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses. Angestellte (Lehrlinge), die nach dem 30. Juni eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses gleichzeitig mit der Weihnachtsremuneration (Punkt 19 des Kollektivvertrages) bzw. bei früherer Lösung des Dienstverhältnisses am Tag des Austrittes.
Wurde der Urlaubszuschuß bereits für das ganze Kalenderjahr ausbezahlt und tritt der Empfänger vor Ende desselben aus, so ist der zuviel bezahlte Betrag bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.


21. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen
1.  Alle Angestellten werden nach Art ihrer tatsächlichen Verwendung und der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die im Punkt 22 vorgesehenen sechs Verwendungsgruppen eingereiht.
2.  Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluß nachzuweisen. Die Schulen sind nachstehend beispielsweise angeführt:

A. Vor Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
a)
Schulen mit zweijähriger Studienzeit:
zweijährige Handelsschulen, kaufmännische oder technische Fachschulen und Werkmeisterschulen (nicht aber Kurse an solchen Schulen).
Als Werkmeisterschulen gelten auch Bohrmeisterschulen, soweit sie von der Bergbehörde anerkannt sind.
Unter nachstehenden Voraussetzungen ersetzen jedoch Werkmeisterkurse eine zweijährige Werkmeisterschule:
Es muß sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammer handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens acht Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.
b)
Schulen mit dreijähriger Studienzeit:
Dreijährige technische Fachschulen.
c)
Schulen mit vier- oder mehrjähriger Studienzeit:
Handelsakademie mit Reifeprüfung (Matura); höhere technische Lehranstalten mit Reifeprüfung, wie höhere Gewerbeschulen, Technologisches Gewerbemuseum, höhere technische Bundeslehranstalten und andere technische Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht und Abschlußprüfung, sofern sie eine mindestens vierjährige Studienzeit erfordern; Mittelschulen mit Reifeprüfung.


B. Nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
a)
Berufsbildende mittlere Schulen:
Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen, dreijährige Handelsschulen, drei- oder mehrjährige technische Fachschulen (nicht aber Kurse an solchen Schulen).
Als Werkmeisterschulen gelten auch Bohrmeisterschulen, soweit sie von der Bergbehörde anerkannt sind.
Unter nachstehenden Voraussetzungen ersetzen jedoch Werkmeisterkurse eine zweijährige Werkmeisterschule:
Es muß sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammer handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens acht Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.
b)
Höhere Schulen:
Allgemeinbildende höhere Schulen und berufsbildende höhere Schulen, wie Handelsakademien oder höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, alle mit Reifeprüfung.
c)
Hochschulen:
Universität, Technische Hochschule, Hochschule für Welthandel, Hochschule für Bodenkultur und Montanistische Hochschule. Ausländische Hochschulen der vorgenannten Art sind in den inländischen Hochschulen dann gleichzustellen, wenn die dort erworbenen akademischen Grade in Österreich nostrifiziert sind.
3.  Die Einreihung in die Verwendungsgruppe wird vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen.
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre samt Stichtag, die Höhe des Gehaltes (Dienstort, Dienstverwendung) sowie alle diesbezüglich weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel bekanntzugeben, Eine Durchschrift des Dienstzettels erhält der Betriebsrat vor Aushändigung an den Angestellten.
Jedem neu eintretenden Angestellten ist vor Dienstantritt ein ebensolcher Dienstzettel unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag auszuhändigen.
Bei der Kündigung eines Angestellten ist diesem auf sein Verlangen ein vorläufiges Zeugnis über die Dauer, die Art und den Umfang seiner Tätigkeit auszustellen. Das vorläufige Zeugnis ist beim Ausscheiden des Angestellten durch ein endgültiges Zeugnis zu ersetzen.
4.  Die Betriebsräte sind berechtigt, vor Beginn eines jeden Kalenderjahres zu uberprüfen, ob für Angestellte die Einreihung in die höhere Verwendungsgruppe in Frage kommt. Wenn infolge der gesteigerten Leistung eine Gehaltserhöhung begründet ist, hat der Betriebsrat in gegebenen Fällen dem Dienstgeber entsprechende Vorschläge zu machen.
5.  Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist der dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
In den Verwendungsgruppen I - V sind 18 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in zehn Gehaltsstufen (neun Biennien), in der Verwendungsgruppe VI zehn Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in sechs Gehaltsstufen (fünf Biennien), vorgesehen.
In den Verwendungsgruppen II - V sind hinsichtlich der Entlohnung im Verwendungsgruppenschema Praxiszeiten vorgeschrieben. Der in den einzelnen Gehaltsstufen einer Verwendungsgruppe festgesetzte Mindestgrundgehalt gebührt dem Angestellten im vollen Ausmaß erst dann, wenn er die in der betreffenden Verwendungsgruppe vorgeschriebene Praxiszeit aufweist. Bis zur Erreichung dieser Zeit gebühren ihm 90 % des Mindestgrundgehaltes der jeweils in Betracht kommenden Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe. Der Angestellte darf jedoch nicht weniger erhalten als den Mindestgrundgehalt, der ihm in der nächstniedrigeren Verwendungsgruppe auf Grund der dort anzurechnenden Praxis bzw. Verwendungsgruppenjahre zustehen würde. Als Praxisjahr im Sinne der Verwendungsgruppen II - V gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes - gleichgültig mit welcher Art der Verwendung - verbracht hat, oder die er als selbständiger Gewerbetreibender oder freiberuflich Schaffender in einschlägiger Tätigkeit zurücklegte. In jenen Fällen, in denen eine Arbeiterdienstzeit Voraussetzung für die spätere Angestelltentätigkeit ist, gelten Dienstzeiten als Arbeiter ebenfalls als Praxisjahre. Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sowie ausländische Vordienstzeiten gleichfalls als Praxisjahre anzurechnen, soferne diese frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Angestellter in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.
Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, soferne die frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen wird empfohlen, auch ausländische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.
Zeiten der Erwerbstätigkeit als Selbständiger werden als Verwendungsgruppenjahre bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet, soweit diese frühere Tätigkeit ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese Anrechnung erfolgt nicht, wenn für den gleichen Zeitraum sonstige Zeiten angerechnet werden.
6.  Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes, während deren das Angestelltenverhältnis bestanden hat, sind sowohl als Praxis- als auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.
Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt für Karenzurlaube, die ab 1. Oktober 1980 beginnen.
7.  Die Gehälter sind für männliche und weibliche Angestellte gleich.
8.  Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am 1. des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.
9.  Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Dem Angestellten gebührt aber jedenfalls das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe; eine Anrechnung der diesem nächsthöheren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre erfolgt in solchen Fällen jedoch nicht.
Es darf jedoch eine Anrechnung der diesem nächsthöheren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre unter der Bedingung erfolgen, daß die schillingmaßige Überzahlung nicht geringer wird. Andernfalls dürfen höchstens die dem nächstniedrigeren Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe entsprechenden Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.
Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung bzw. durch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter erreichen würde.
10.  Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwengungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.
11.  Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe anläßlich von Krankheit, Urlaub sowie Dienstabwesenheit von mindestens einer Woche, die in einem Jahr nicht länger als vier Wochen dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Verwendungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe. Hiebei ist gemäß Abs. 9 vorzugehen.


23. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
1.  Wenn der Angestellte im Auftrage des Dienstgebers Dienstreisen im Ausmaße von über drei Stunden zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.
2.  Begriff der Dienstreise:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet wird, die mit kurzfristigem oder wechselndem Aufenthalt in einem oder mehreren Orten verbunden sind, welche mit seinem Dienstort nicht identisch sind. Dienstort im Sinne dieses Absatzes ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Hinsichtlich der Dienststellen in den Bundesländern ist ein Aktionsradius von 10 km zu verstehen.
3.  Bemessung der Reisedauer:
Wenn der Angestellte die Dienstreise von der ständigen Arbeitsstätte aus antritt oder nach derselben unmittelbar zur ständigen Arbeitsstätte zurückzukehren hat, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise das Verlassen und Wiederbetreten der ständigen Arbeitsstätte. Wenn der Angestellte die Dienstreise von seiner Wohnung aus antritt und Eisenbahn, Schiff oder Autobus benützt, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes der Dienstreise die fahrplanmäßige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der Beendigung die tatsächliche Ankunftszeit des Beförderungsmittels.
4.  Fahrvergütung:
Angestellte der Verwendungsgruppen I - IV erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 100 km Entfernung Ersatz für Personenzug 2. Klasse oder Autobus; über 100 km bis 250 km Entfernung Ersatz für Schnellzug 2. Klasse oder Autobus. Bei Fahrten über 250 km Entfernung ohne Fahrtunterbrechung und bei angeordneten Nachtfahrten besteht Anspruch auf Schnellzug 1. Klasse oder Autobus. Angestellte der Verwendungsgruppen V und VI erhalten Ersatz für Schnellzug 1. Klasse oder Autobus.
Bei Schiffahrten kommt jeweils die nächsthöhere Klasse in Ansatz. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur auf Grund besonderer vorheriger Bewilligung der Firmenleitung gewährt. Es werden jedoch nur die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.
5.  Reiseaufwandsentschädigungen:
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Übernachtungsgeld.
Die Reiseaufwandsentschädigung für den Kalendertag beträgt:
Verw.-Gr. Taggeld Nachtgeld zusammen
I, II und III S 320,-- S 182,-- S 502,--
IV S 343,-- S 210,-- S 553,--
V S 391,-- S 210,-- S 601,--
VI S 450,-- S 210,-- S 660,--
6.  Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unter-kunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für eine Nacht wird nur einmal Übernachtungsgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw. angeordneter Nachtfahrt verbunden, entfällt das Übernachtungsgeld. Das gilt bei kostenloser Beistellung von Quartier oder Schlafwagen; im Falle von Schlafwagenbeistellung wird ein tatsächlich verausgabtes Trinkgeld bis zur Höhe von S 5,-- vergütet. Fällt das Ziel der Dienstreise mit dem ständigen Wohnort des Angestellten zusammen, so besteht für die Dauer des Aufenthaltes an demselben kein Anspruch auf das Taggeld und das Übernachtungsgeld. In diesem Fall soll jedoch dem Angestellten eine angemessene Entschädigung für den Mehraufwand vergütet werden, wenn nachweislich die Voraussetzungen für Familienverpflegung nicht gegeben sind.
7.  Für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag in Anspruch nehmen, hat der Angestellte nur einen anteiligen Anspruch auf die obigen Taggeldsätze, und zwar insoweit, als er infolge der Dienstreise an der Einnahme der Mahlzeiten am sonst üblichen Ort (Dienst- oder Wohnort) verhindert ist und ihm dadurch Mehraufwand entstanden ist.
Diese Verhinderung ist als gegeben anzunehmen:
  • hinsichtlich des Frühstücks, wenn die Dienstreise vor 8 Uhr angetreten wird oder nach 9 Uhr beendet wird;
  • hinsichtlich des Mittagessens, wenn die Dienstreise vor 12 Uhr angetreten oder nach 14 Uhr beendet wird;
  • hinsichtlich des Abendessens, wenn die Dienstreise vor 18 Uhr angetreten oder nach 18 Uhr beendet wird.

Auf die Vergütung des Mittagessenssatzes hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Angestellte auch dann Anspruch, wenn er innerhalb des Gemeindegebietes, in dem seine ständige Arbeitsstätte liegt, aber außerhalb einer Entfernung von 10 km, gerechnet von der ständigen Arbeitsstätte, dienstlich tätig ist.
Von den genannten Taggeldsätzen entfallen auf:
Verw.-Gr. Frühstück Mittagessen Abendessen zusammen
I, II und III S 63,-- S 127,-- S 130,-- S 320,--
IV S 68,-- S 132,-- S 143,-- S 343,--
V S 78,-- S 152,-- S 161,-- S 391,--
VI S 90,-- S 175,-- S 185,-- S 450,--
8.  Sonstige Reiseaufwendungen:
Notwendige und angemessene Auslagen (z.B. für Telefongespräche, Telegramme, Porti, Zu- und Abgänge vom und zum Bahnhof usw., Benützung von Mietautos in begründeten Fällen, Reisegepäck, Trägerlohn und ähnliches) werden im tatsächlich verausgabten Ausmaß erstattet.
9.  Reisezeiten (Fahrten in der Eisenbahn oder anderen Beförderungsmitteln) werden nicht als Überstunden gewertet. Bei angeordneten Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen hat der Angestellte jedoch Anspruch auf entsprechende Überstundenzahlung für die tatsächlichen Reisezeiten. Dies gilt nicht für Angestellte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zu reisen haben, z.B. Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit, Inspektoren und Revisoren.
10.  Entschädigung bei Fehlen von Verkehrsmitteln zwischen Wohnort und Arbeitsstätte: Arbeitnehmer, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln gezwungen sind, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug die Arbeitsstätte zu erreichen, erhalten, wenn diese vom Wohnort mehr als 5 Kilometer entfernt ist, für jeden zurückgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsstätte ein Kilometergeld von S 2,34.
Unter Wohnort ist jener Ort zu verstehen, an dem jemand seine ständige Unterkunft (ständiger Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse) hat. Vorübergehende Wohnortwechsel finden keine Berücksichtigung.
Keine Anwendung findet diese Bestimmung, insoweit bereits aus einem anderen Titel eine Entschädigung welcher Art immer für die Wegstrecke Wohnort-Arbeits-stätte bezogen wird.
11.  Ansprüche nach diesem Abschnitt müssen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.


24. Trennungskostenentschädigung
1.  Angestellte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort infolge ihrer Anstellung oder infolge ständigen Wechsels des Dienstortes gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentschädigung.
Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
Die Bedingungen, unter denen die tägliche Heimfahrt noch zumutbar ist, können durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
Reisenden gebührt keine Trennungskostenentschädigung.
2.  Angestellte, die auf Veranlassung des Dienstgebers von ihrem bisherigen ständigen Dienstort an einen anderen Dienstort versetzt werden, erhalten die Trennungskostenentschädigung nach Abs. 3. Neu eintretende Angestellte, mit denen ein von ihrem Wohnort abweichender Dienstort vereinbart wird, erhalten die Hälfte der nach Abs. 3 gebührenden Trennungskostenentschädigung.
3.  Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Verwendungsgruppe I - III S 102,--
Verwendungsgruppe IV - VI S 126,--

Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so vermindern sich die obigen Trennungskostenentschädigungssätze um ein Viertel.
Im Falle einer Versetzung gebührt für die ersten zwei Wochen statt obiger Sätze die Reiseaufwandsentschädigung.
4.  Angestellten, denen nach obigen Vorschriften keine Trennungskostenentschädigung gebührt, und denen die Auflassung ihrer Wohnung an ihrem bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann, soll auf Antrag der Mietzins -in der Regel bis zur Dauer von zwölf Monaten - ganz oder teilweise vergütet werden.
5.  Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung besteht nicht:
a)
während des Urlaubes;
b)
während der Krankheit, wenn der Arbeitnehmer sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;
c)
während eines Krankenhausaufenthaltes, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
d)
während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
e)
für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;
f)
für Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort. Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentschädigung
6.  Die Trennungskostenentschädigung entfällt:
a)
wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so gelegen angeboten wird, daß ihm die tägliche Heimkehr zugemutet werden kann;
b)
wenn die Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungskostenentschädigung nach den Bestimmungen dieses Punktes nicht mehr gegeben sind;
c)
wenn der Angestellte während mehr als sechs Monaten nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war.
7.  Der Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung der Voraussetzung für die Gewährung der Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.
8.  Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muß innerhalb von vier Monaten bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.


25. Natural- und Sachbezüge
1.  Alle im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages bestehenden Begünstigungen betreffend Natural- und Sachbezüge, wie Deputate, Brennstoffbezug, Wohnung usw. bleiben aufrecht. Änderungen können nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen werden.
2.  Jene Angestellten, die unter denselben Arbeitsbedingungen, wie die ihnen unterstellten Arbeiter ihren Dienst zu leisten haben, erhalten im allgemeinen die gleiche Arbeits- und Schutzbekleidung wie die Arbeiter. Nähere Bestimmungen sind den betrieblichen Erfordernissen entsprechend in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen.


26. Einstellungsbeschränkungen
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht als Angestellte beschäftigt werden.


27. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich, wenn keine Einigung zu erzielen ist, das Einigungsamt zu befassen.


28. Günstigkeitsklausel
Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.


29. Firmenkollektivvertrag
Die Art des Abschlusses dieses Kollektivvertrages mit einer Einzelfirma ist durch die einzigartige Stellung der Firma "ÖMV Handels-Aktiengesellschaft" bedingt, bleibt auf diese Firma beschränkt und ist in keiner Weise präjudiziell für irgendeine andere Firma der Mineralölbranche.


30. Schlußbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verliert der bisher in Geltung gestandene Kollektivvertrag vom 12. Dezember 1979 in der Fassung vom 4. Dezember 1987 seine Gültigkeit.
Wien, am 6. Juni 1988


ZUSATZPROTOKOLLE
zum Kollektivvertrag der Angestellten der Firma
ÖMV Handels-Aktiengesellschaft
Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe:
Bei Zeitvorrückungen innerhalb der Verwendungsgruppe wird dem Angestellten der kollektivvertragliche Biennalsprung auf das Istgehalt voll gewährt.
Wien, am 12. Dezember 1979
Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt:
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums wird ein aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen. Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Punktes 21 Ziff. 9 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Firma ÖMV Handeis-Aktiengesellschaft festgelegten Gehalt.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 9. März 1981
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT SEKTION HANDEL BUNDESGREMIUM DES MINERALÖLHANDELS
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Franz Eigl e. h. Mag. Karl Hanzal e. h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Alfred Dallinger e. h. Richard Wonka e. h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION HANDEL, VERKEHR, VEREINE UND FREMDENVERKEHR
Der Sektionsvorsitzende: Der leitende Sektionssekretär:
Franz Kulf e. h. Robert Freitag e. h.
Der Fachgruppensekretär:
Gerda Koszky e. h.


Jugend-, Frauen- und Mutterschutz
Jugendschutz:
Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit in der Dauer von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat.
Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf 8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Den Jugendlichen muß nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer 1/2 Stunde gewährt werden.

Frauenschutz:
Dienstnehmerinnen dürfen während der Nacht nicht beschäftigt werden.
Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Zeitraum von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr einschließt.
Für einzelne Sparten sind Ausnahmen vorgesehen.

Mutterschutz:
Werdende und stillende Mütter dürfen über die festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden.