Nahrungs- und Genußmittelindustrie / Empfehlungen / Beilage
EMPFEHLUNG bezüglich der Entlohnung für den (die) Betriebsratsvorsitzende(n)
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsbetrieben hinsichtlich der Entlohnung der Betriebsratsvorsitzenden folgende Vorgangsweise:
1.
Entlohnung für den (die) freigestellte(n) Betriebsratsvorsitzende(n)
Unterschreitet das gem. § 117 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz dem [der] freigestellten Betriebsratsvorsitzende[n] fortzuzahlende Entgelt (Gesamtverdienst einschließlich Überstunden) den in der betrieblichen Normalarbeitszeit erzielbaren kollektivvertraglichen Lohn der höchsten, in der Lohntafel aufscheinenden Arbeiterkategorie (ohne Zulagen), so wird empfohlen, den sich ergebenden Differenzbetrag dem [der] freigestellten Betriebsratsvorsitzenden in Form einer Funktionszulage zu gewähren. Diese Regelung gilt nur für die Dauer der Tätigkeit als freigestellte[r] Betriebsratsvorsitzende[r].
2.
Entlohnung für den (die) nicht freigestellte(n) Betriebsratsvorsitzende(n)
In Betrieben, in denen zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl in der Gruppe der Arbeiter mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird dem [der] nicht freigestellten Betriebsratsvorsitzenden die Funktionszulage gem. Z. 1 für die Hälfte der betrieblichen Normalarbeitszeit gewährt.
Diese Zulage ist nach oben mit 10% des kollektivvertraglichen Grundlohnes für die wöchentliche Normalarbeitszeit begrenzt.
EMPFEHLUNG über die Entlohnung älterer ArbeitnehmerInnen
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen, Verhandlungen über eine dauernde Versetzung bzw. neu daraus resultierenden Lohnänderungen, die langjährig im Betrieb beschäftigte ältere ArbeitnehmerInnen betreffen, unter Beachtung des § 105 Abs. 3 Z. 2 Arbeitsverfassungsgesetz mit dem Betriebsrat zu führen.
EMPFEHLUNG bezüglich der Übernahme der Internatskosten durch den Arbeitgeber
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen, Lehrlingen die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, so zu ersetzen, dass diesen mindestens 75% ihrer Lehrlingsentschädigung verbleibt.
EMPFEHLUNG betreffend Kündigungsverzicht während des Krankenstandes
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen, eine(n) erkrankte(n) ArbeitnehmerIn während der Zeit der Anspruchsberechtigung auf Krankentgelt (Krankengeldzuschuss) - höchstens jedoch bis zur Dauer von 5 Wochen - nicht zu kündigen. Diese Empfehlung gilt dann nicht, wenn der Betriebsrat vor der Erkrankung des (der) ArbeitnehmersIn im Sinne des § 105 Arbeitsverfassungsgesetz von der Kündigungsabsicht verständigt wurde.