KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für Notariats-Angestellte in Kärnten

Stand 1. September 2022

abgeschlossen zwischen der
Notariatskammer für Kärnten,

9020 Klagenfurt am Wörthersee, Lakeside B11a,
und der
Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen,

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1,
wie folgt:


1 Umfang des Kollektivvertrages
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis aller im Sprengel der Notariatskammer für Kärnten beschäftigten Notariatsangestellten geregelt. Es fallen darunter alle Personen, die in den Kanzleien der öffentlichen Notare angestellt und nicht Notariatskandidaten sind.


2 Normalarbeitszeit
(1)  Die normale Arbeitszeit beträgt einschließlich der Zeit für die Postabfertigung, jedoch ausschließlich der Ruhepausen, 40 Stunden wöchentlich.
(2)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Festlegung hat dabei so zu erfolgen, dass die Arbeitszeit von Montag bis Freitag aufgeteilt wird. Sollten Arbeiten am Samstag unbedingt erforderlich sein, so haben diese spätestens um 12:00 Uhr zu enden.
Wird bei einer Normalarbeitszeit gem § 2 (1) an einem Arbeitstag regelmäßig weniger als 8 Stunden gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 9 Stunden betragen kann.

Wird im Rahmen der Normalarbeitszeit gem § 2 (1) regelmäßig an einem Arbeitstag überhaupt nicht gearbeitet (4-Tage-Woche), kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen kann.
(3)  Der 24. 12. jeden Jahres ist bezahlt dienstfrei. Am 31. 12. jeden Jahres endet die Arbeitszeit um 12:00 Uhr.


3 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeitsstunden
(1)  Sofern dieser Kollektivvertrag oder die mit den Angestellten geschlossene Vereinbarung keine andere Verteilung der Normalarbeitszeit (zB Durchrechnung oder Gleitzeit) vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.
(2)  Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten gelten als Mehrarbeitsstunden die Differenzstunden zwischen der einzelvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit.
(3)  Überstunden sind mit einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag zu entlohnen oder durch Zeitausgleich (1 : 1,5) abzugelten.
(4)  Der Grundstundenlohn und die Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/148 des Monatsgehaltes bei Vollzeitbeschäftigten.
Dieser Teiler reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit (zB bei 20 Stunden 1/74).
(5)  Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %.
(6)  Jede Überstunde an Sonn- und Feiertagen, sowie die 11. und 12. tägliche bzw ab der 51. wöchentlichen Arbeitsstunde ist mit einem Zuschlag von 100 %zu vergüten.
(7)  Für Mehrarbeitsstunden gebührt ein Zuschlag von 25 %, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten durch Zeitausgleich (1 : 1) abgegolten werden.
(8)  Wird aus Betriebserfordernissen am 24. und 31. Dezember ausnahmsweise – aber noch im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit – gearbeitet, so gebührt für solche Arbeitsstunden neben dem ungekürzten Monatsgehalt ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden der Grundstundenlohn mit einem Zuschlag von 100 %.
(9)  Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.


4 Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhinderung
(1)  Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/ jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:
1. beim Tode des/der Ehegatten/gattin oder des/der eingetragenen Partners/ in 3 Arbeitstage
2. beim Tode des/der Lebensgefährten/ gefährtin, wenn er/sie mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage
3. beim Tode eines Elternteiles 2 Arbeitstage
4. beim Tode eines Kindes bzw Stiefkindes 2 Arbeitstage
5. beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Arbeitstag
6. bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft 3 Arbeitstage
7. bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts 2 Arbeitstage
8. bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Arbeitstag
9. bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
(2)  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Angestelltengesetz vollinhaltlich.


5 Urlaub
Für das Ausmaß und die Gewährung des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils letzten gültigen Fassung.


6 Entgelt
(1)  Für die Einreihung eines/einer Angestellten in eine Berufsgruppe laut dem nachfolgenden Berufsgruppenschema ist lediglich die Art seiner/ihrer Tätigkeit maßgebend.
(2)  Übt ein Angestellter/eine Angestellte mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Berufsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine/ ihre Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
(3)  Ab dem 10. Berufsjahr gelten bei Festsetzung der Mindestgehälter nur die in einer österreichischen Notariatskanzlei zugebrachten Jahre.
Berufsgruppe 1:

Kanzleikräfte und Stenotypisten/-innen, die auch Aktenabschriften bei Gericht und bei Behörden und sonstige Kanzleigeschäfte nach Detailanweisung verrichten sowie Aktenablage und einfache Registraturarbeiten durchführen.
Weiters Angestellte, die Kanzleiarbeiten nach allgemeinen Weisungen selbstständig verrichten, Grundbuchserhebungen und Akteneinsicht vornehmen, einfache Kostennoten verfassen, das Expensar und die Kassa führen, die Berechnung der sozialen Abgaben und Steuern vornehmen können, welche mit der Kanzleiführung zusammenhängen:
1. Berufsjahr brutto EUR 1.565,00
3. Berufsjahr brutto EUR 1.643,00
5. Berufsjahr brutto EUR 1.669,00
7. Berufsjahr brutto EUR 1.695,00
9. Berufsjahr brutto EUR 1.721,00
11. Berufsjahr brutto EUR 1.747,00
13. Berufsjahr brutto EUR 1.773,00
15. Berufsjahr brutto EUR 1.804,00
Berufsgruppe 2:

Angestellte, die schwierige Kanzleiarbeiten selbstständig verrichten, die auch über das normale Maß hinausgehende Kostennoten verfassen, fremdsprachige Korrespondenz führen, Angestellte, die selbstständig Hausverwaltungen führen, die Berechnung der Abgaben und Steuern vornehmen können, welche mit der Kanzleiführung zusammenhängen:
1. Berufsjahr brutto EUR 1.669,00
3. Berufsjahr brutto EUR 1.721,00
5. Berufsjahr brutto EUR 1.773,00
7. Berufsjahr brutto EUR 1.825,00
9. Berufsjahr brutto EUR 1.877,00
11. Berufsjahr brutto EUR 1.930,00
13. Berufsjahr brutto EUR 1.982,00
15. Berufsjahr brutto EUR 2.034,00
Berufsgruppe 3:

Angestellte, die höchste Kanzleiarbeiten selbstständig verrichten, daher über die Anforderungen der Berufsgruppe 1 und 2 hinaus Verlassenschaften, Grundbuch- und sonstige Außerstreitsachen und Buchhaltung ohne Weisungen selbstständig durchführen:
1. Berufsjahr brutto EUR 1.877,00
3. Berufsjahr brutto EUR 1.956,00
5. Berufsjahr brutto EUR 2.034,00
7. Berufsjahr brutto EUR 2.112,00
9. Berufsjahr brutto EUR 2.190,00
11. Berufsjahr brutto EUR 2.269,00
13. Berufsjahr brutto EUR 2.347,00
15. Berufsjahr brutto EUR 2.425,00
Lehrlinge:
1. Lehrjahr: brutto EUR 730,00
2. Lehrjahr: brutto EUR 865,90
3. Lehrjahr: brutto EUR 1047,00


7 Vordienstzeiten
Nachstehende Vordienstzeiten werden als Berufsjahre im Sinne des Berufsgruppenschemas wie folgt angerechnet:
1.  Die in einer Notariatskanzlei zurückgelegten Vordienstzeiten zur Gänze.
2.  Die in einer Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüferoder Rechtsanwaltskanzlei zurück-gelegten Vordienstzeiten zur Hälfte.


8 Weihnachtsgeld (13. Gehalt)
(1)  Den Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr, spätestens am 30. November ein Weihnachtsgeld in der Höhe seines Novembergehaltes. Überstundenentlohnungen sind hierbei nicht einzubeziehen, jedoch ist eine vereinbarte Überstundenpauschale zu berücksichtigen.
(2)  Den während eines Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
(3)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß des Weihnachtsgeldes um jenen Teil, der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes bzw des Karenzurlaubes entspricht.


9 Urlaubsgeld (14. Gehalt)
(1)  Den Angestellten gebührt einmal im Kalenderjahr ein Urlaubsgeld in der Höhe eines Monatsgehaltes.
(2)  Das Urlaubsgeld ist mit dem Juni-Gehalt auszuzahlen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind hierbei nicht einzubeziehen, jedoch sind Überstundenpauschale zu berücksichtigen.
(3)  Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten, die während des Kalenderjahres, aber nach dem 1. Juli eintreten, ist der aliquote Teil des Urlaubsgelds für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit dem gebührenden Weihnachtsgeld auszuzahlen. Wenn ein Angestellter/eine Angestellte nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsgelds aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muss er sich die im laufenden Kalenderjahr zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine, ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsgeld) in Anrechnung bringen lassen.
(4)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß des Urlaubsgelds um jenen aliquoten Teil, der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes bzw Karenzurlaubes entspricht.


10 Mindestleistungen
Sondervereinbarungen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen und höhere Gehälter werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.


11 Verfall von Überstunden
Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate nach Fälligkeit, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend zu machen. Als Geltendmachung gilt jedenfalls die Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Angestellten oder Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers, die die begehrten Überstunden jeweils beinhalten.


12 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.9.2022 in Kraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist ohne Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderung desselben geführt werden. Änderungen dieses Kollektivvertrags können frühestens mit 1.9.2024 in Kraft treten.
Klagenfurt am Wörthersee, am 18.7.2022



NOTARIATSKAMMER FÜR KÄRNTEN
Präsident:
Dr. Erfried Bäck
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende Der Bundesgeschäftsführer
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH „WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGE GEWERBE”
Für den Wirtschaftsbereich: Wirtschaftsbereichssekretär:
Norbert Schwab Mag. Albert Steinhauser