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Nahrungs- und Genußmittelindustrie / Ritterbräu / Zusatz / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


bezüglich der Ausnahme von Ist-Erhöhungen bei der Ritterbräu Privatbrauerei Neumarkt GmbH und CO KG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 einerseits,
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, 1040 Wien, Plösslgasse 15,
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1,
andererseits.


I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Bundesland Oberösterreich.
b)
Fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugnissparten angehören, ist dieser Zusatzkollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.
c)
Persönlich:
Für alle bei der Ritterbräu Privatbrauerei Neumarkt GmbH und CO KG beschäftigten DienstnehmerInnen.


II. Ausnahme von IST-Erhöhungen
Aufgrund des Kollektivvertragswechsels der Ritterbräu Privatbrauerei Neumarkt GmbH und Co KG wird für diese und deren DienstnehmerInnen nachfolgendes vereinbart:
Zur Abfederung von sozialen Härten ist jenen DienstnehmerInnen, die vor Änderung der Kollektivvertragszugehörigkeit Anspruch auf eine STASO/DASZ gehabt haben, der bisherige Anspruch im vollen, mit Stichtag 31. Jänner 2006 bestehenden, euromäßigen Umfang, jedoch auf 14 x jährlich verteilt, auszubezahlen.
Dieser innerbetriebliche Zuschuss ist nicht Gegenstand von kollektivvertraglichen Erhöhungen welcher Art auch immer (z.B. Mindest- oder IST-Erhöhung).
Er ist jedoch bei der Berechnung der “Abfertigung alt” zu berücksichtigen.


III. Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. November 2006
in Kraft und ist bis 31. Oktober 2007 befristet. Sofern von den Vertragschließenden bis 15. Oktober 2007 kein Widerspruch erfolgt, gilt dieser Kollektivvertrag als um ein weiteres Jahr verlängert. Danach verlängert sich die Geltungsdauer des Kollektivvertrages automatisch jeweils um ein weiteres Jahr sofern bis zum 15. Oktober des jeweils laufenden Jahres kein Widerspruch durch eine der vertragsschließenden Parteien erfolgt.



Wien, am 27. November 2006
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Marihart Dr. Blass
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR Schreiber Mag. Kaufmann-Kerschbaum
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Foglar Haas
Sekretär
Rigler
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
Katzian Proyer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
Neumärker Mag. Hirnschrodt