KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für Mars Austria OG, Standort Bruck/Leitha.
c.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. Nov. 1991, idgF., anzuwenden ist.
II.
1.
Die damit notwendigen arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Erfordernisse sind gemäß § 97 ArbVG durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
2.
Mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den Zeitraum der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu Arbeiten im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen gekündigt werden.
Ausgenommen davon sind diejenigen Angestellten, die aufgrund des betrieblichen Beurteilungssystems eine zweimalige, aufeinanderfolgende negative Beurteilung hatten.
5.
Denjenigen Angestellten, die während der Wochenendruhe beschäftigt werden, ist ihre Ersatzruhe vor oder nach der nächstfolgenden Wochenendruhe in einem (Blockfreizeit) mit dieser Wochenendruhe zu gewähren.
6.
Die Betriebsvereinbarung hat für Arbeitsleistungen während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche Bonitäten vorzusehen.