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Nahrungs- und Genußmittelindustrie / Mars / Zusatz / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für Mars Austria OG, Standort Bruck/Leitha.
c.  Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. Nov. 1991, idgF., anzuwenden ist.


I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit bei folgenden Produktionen im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten während 30 Wochenenden und während der Feiertagsruhe an 7 Feiertagen beschäftigt werden:
  • -
    Erzeugung von Heimtiernahrung in Dosen und flexiblen Gebinden und Frischebeutel


II.
1.  Die damit notwendigen arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Erfordernisse sind gemäß § 97 ArbVG durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
2.  Mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.  Vor der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.  Für den Zeitraum der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu Arbeiten im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen gekündigt werden.
Ausgenommen davon sind diejenigen Angestellten, die aufgrund des betrieblichen Beurteilungssystems eine zweimalige, aufeinanderfolgende negative Beurteilung hatten.
5.  Denjenigen Angestellten, die während der Wochenendruhe beschäftigt werden, ist ihre Ersatzruhe vor oder nach der nächstfolgenden Wochenendruhe in einem (Blockfreizeit) mit dieser Wochenendruhe zu gewähren.
6.  Die Betriebsvereinbarung hat für Arbeitsleistungen während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche Bonitäten vorzusehen.


III.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. März 2015 in Kraft und ist mit 29. Februar 2016 befristet.



Wien, am 25. Februar 2015
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
DI HENÖCKL Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
KATZIAN PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzende Wirtschaftsbereichssekretär
KASTNER Mag. HIRNSCHRODT