Beschluss
Gemäߧ 17 des Kollektivvertrages für die Lehrer der Musik- und Singschule Wien und die an die Konservatorium Wien GmbH zugewiesenen Lehrer laut Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 1991, Pr.Z. 1746, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates vom 24. Juni 2009, Pr.Z. 02212-2009/0001-GIF, haben die Anlagen 1 und 2 zu diesem Kollektivvertrag ab 1. Jänner 2023 die Fassung gemäß den Beilagen.
Anlage 2 (ab 1.1.2023)
1)
Zu § 15:
Die Verwendungszulage beträgt für:
a) |
den Lehrer im Konservatorium monatlich |
128,13 Euro, |
b) |
den Leiter der Musik- und Singschule Wien, den Leiter einer Musikschule, den Leiter der Singschule und den Lehrer der Musik- und Singschule Wien monatlich |
101,78 Euro. |
2)
Zu § 16 Abs. 1:
Die Leiterzulage beträgt monatlich
für den Abteilungsvorstand |
354,95 Euro, |
für den Leiter der Musik- und Singschule Wien |
810,11 Euro, |
für den Stellvertreter des Leiters der Musik- und Singschule Wien |
405,04 Euro, |
für den Leiter der Singschule |
540,07 Euro, |
für den Leiter einer Musikschule |
a) |
bei einem Schülerstand bis 200 Schüler |
351,03 Euro, |
b) |
bei einem Schülerstand von 201 bis 300 Schüler |
405,04 Euro, |
c) |
bei einem Schülerstand von 301 bis 400 Schüler |
459,06 Euro, |
d) |
bei einem Schülerstand von 401 bis 500 Schüler |
513,06 Euro, |
e) |
bei einem Schülerstand von 501 bis 600 Schüler |
567,07 Euro, |
f) |
bei einem Schülerstand ab 601 Schülern |
621,08 Euro. |
3)
Zu § 16 Abs. 2:
Die Zulage beträgt monatlich
1.
in der Singschule
|
in den Gehaltsstufen |
|
1 bis 7 |
8 bis 19 |
a) |
bei einem Schülerstand bis zu 60 Schülern |
48,88 Euro, |
58,33 Euro, |
b) |
bei einem Schülerstand von 61 bis 120 Schüler |
78,53 Euro, |
86,10 Euro, |
c) |
bei einem Schülerstand ab 121 Schülern |
103,08 Euro, |
113,14 Euro, |
2.
für Elementares Musizieren oder Tanz
|
in den Gehaltsstufen |
|
1 bis 7 |
8 bis 19 |
a) |
bei einem Schülerstand bis zu 60 Schülern |
48,88 Euro, |
58,33 Euro, |
b) |
bei einem Schülerstand von 61 bis 120 Schüler |
78,53 Euro, |
86,10 Euro. |
4)
Zu § 16 Abs. 5:
Die Entschädigung beträgt
|
für das Mitglied der Prüfungskommission |
für den Korrepetitor |
bei der Lehrbefähigungsprüfung |
16,37 Euro, |
32,72 Euro, |
bei einer Kommissionellen Diplomprüfung, Bachelorprüfung oder Masterprüfung |
32,72 Euro, |
65,29 Euro. |
5)
Zu § 16 Abs. 6:
Die Entschädigung beträgt für Fachgruppensprecher monatlich
a) |
bei einer Fachgruppe mit 5 bis 15 Lehrern |
235,88 Euro, |
b) |
bei einem Schülerstand bis zu 60 Schülern |
283,07 Euro, |
c) |
bei einem Schülerstand von 61 bis 120 Schüler |
330,23 Euro. |