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Musiklehranstalten Stadt W / Rahmen

Kollektivvertrag

FÜR DIE LEHRER DER MUSIK- UND SINGSCHULE WIEN UND AN DIE KONSERVATORIUM WIEN GmbH ZUGEWIESENER LEHRER
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Textausgabe
der ab 1. September 2009 geltenden Fassung
*)
(Beschlüsse des Gemeinderates
vom 19. Juni 1991, Pr.Z. 1746,
vom 30. September 1992, Pr.Z. 2573,
vom 1. Oktober 1993, Pr.Z. 3031,
vom 15. April 1994, Pr.Z. 990,
vom 17. März 1995, Pr.Z. 715,
vom 19. Jänner 1996, Pr.Z. 253/95-GBI,
vom 27. Oktober 1997, Pr.Z. 206/97-GIF,
vom 25. Oktober 2001, Pr.Z. 173/01-GIF,
vom 25. September 2003, Pr.Z. 02581/2003-GIF,
vom 1. Juli 2004, Pr.Z. 02424/2004-GIF und
vom 24. Juni 2009, Pr.Z. 02212-2009/0001-GIF)
*) die Anlagen 1 und 2 entsprechen dem Stand vom 1. Jänner 2016


§ 1
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, einerseits und der Gemeinde Wien andererseits abgeschlossen.
(2)  Bei Anwendung dieses Kollektivvertrages sind im Einzelfall bei Frauen die weiblichen Funktionsbezeichnungen (z.B. Lehrerin, Leiterin) zu verwenden.
(3)  Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff “Konservatorium” verwendet wird, ist ab 1. September 2004 darunter die Konservatorium Wien GmbH zu verstehen. Gleichzeitig treten an die Stelle der Funktionsbezeichnungen “Lehrer” und “Abteilungsleiter” die Funktionsbezeichnungen “Lehrende” und “Abteilungsvorstände”.


§ 2 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1.  Räumlich:
für die Musik- und Singschule Wien mit den Schularten Musikschulen und Singschule sowie für das Konservatorium.
2.  Fachlich und persönlich:
für die Gemeinde Wien als Dienstgeber sowie für den Leiter der Musik- und Singschule Wien, die Leiter der Musikschulen, den Leiter der Singschule und die Lehrer der Musik- und Singschule Wien, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages beschäftigt sind oder später beschäftigt werden, sowie für die an die Konservatorium Wien GmbH zugewiesenen Lehrer, als Dienstnehmer.


§ 3 Geltungsdauer
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2016!
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 1991 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)  Er kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum 30. September eines jeden Jahres gekündigt werden.
(3)  Im Falle der Kündigung des Vertrages nehmen die Vertragsteile innerhalb eines Monats nach erfolgtem Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages auf.


§ 4 Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages
(1)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer regeln, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2)  Soweit in diesem Kollektivvertrag auf die Vertragsbedienstetenordnung 1995 verwiesen wird, ist hierunter das Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, LGBl. für Wien Nr. 50/1995, in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(3)  Soweit in diesem Kollektivvertrag auf das Angestelltengesetz verwiesen wird, ist hierunter das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, über den Dienstvertrag der Privatangestellten in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(4)  Soweit in diesem Kollektivvertrag auf das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz verwiesen wird, ist hierunter das Gesetz über die MitarbeiterInnenvorsorge für Bedienstete der Gemeinde Wien, LGBl. für Wien Nr. 45/2004, in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.


§ 5 Anstellungserfordernisse
(1)  Für eine Anstellung als Lehrer der Musik- und Singschule Wien kommen Personen in Betracht, die mindestens eines der nachstehenden Anstellungserfordernisse besitzen:
1.
Künstlerische oder künstlerisch-pädagogische Ausbildung mit Studienabschluss an einer Universität, einer Hochschule, einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer anderen gleichwertigen Ausbildungsstätte,
2.
Lehrbefähigung für ein Vokalfach und Nachweis entsprechender Qualifikation im Bereich Kinderstimmbildung oder Lehrbefähigung für ein Instrumentalfach bzw. für tänzerische Bewegungserziehung,
3.
Lehrbefähigung für Singschulpädagogik,
4.
Nachweis besonderer künstlerisch-pädagogischer Leistungen.
(2)  Für eine Anstellung als Leiter der Musik- und Singschule Wien, als Leiter einer Musikschule oder als Leiter der Singschule kommen Personen in Betracht, die mindestens nachstehende Anstellungserfordernisse besitzen:
1.
Künstlerisch-pädagogische Ausbildung mit Studienabschluss an einer Universität, einer Hochschule oder an einer anderen gleichwertigen universitären Ausbildungsstätte,
2.
Lehrbefähigung für
  • a)
    ein Vokal- oder ein Instrumentalfach oder
  • b)
    bei Verwendung als Leiter der Singschule:
    • aa)
      Lehrbefähigung für Singschulpädagogik oder
    • bb)
      Lehrbefähigung für ein Vokalfach einschließlich Kinderstimmbildung.
(3)  Zur vertretungsweisen Unterrichtserteilung können bei Bedarf ausnahmsweise auch Studierende einer Universität, einer Hochschule oder eines Konservatoriums, die vor dem Studienabschluss stehen, befristet aufgenommen werden.
(4)  Ein Studienabschluss bzw. eine Lehrbefähigung nach früheren Rechtsvorschriften ist einem bzw. einer im Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Studienabschluss bzw. Lehrbefähigung gleichzuhalten, wenn er bzw. sie nach Umfang, Anforderungen und Inhalt als gleichwertig anzusehen ist.


§ 6 Dienstvertrag
(1)  Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2)  Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten
  • 1.
    wann das Dienstverhältnis beginnt,
  • 2.
    ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
    • 2a.
      ob das Dienstverhältnis als Lehrer oder als Leiter der Musik- und Singschule Wien, als Leiter einer Musikschule oder als Leiter der Singschule eingegangen wird,
  • 3.
    für welche Schulart (Schularten) der Lehrer/Leiter aufgenommen und in welches Gehaltsschema er eingereiht wird,
  • 4.
    das Ausmaß der Lehrverpflichtung (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung).
(3)  Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester) oder auf Vertretungsdauer abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden.
(4)  Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so wird es in Bezug auf alle von der Dienstzeit abhängigen Rechte von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5)  Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufnahme nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung erfolgt. In diesem Fall ist lediglich ein Dienstzettel auszufolgen, der sinngemäß die im Abs. 2 angeführten Angaben zu enthalten hat.


§ 7 Allgemeine Pflichten
(1)  Der Lehrer/Leiter ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes gemäß den Bestimmungen des § 8 über die Lehrverpflichtung sowie zur genauen Erfüllung der ihm sonst übertragenen, mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Geschäfte unter Beachtung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2)  Der Lehrer/Leiter hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Pädagogik entsprechend zu vermitteln, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und durch geeignete Methoden den Erfolg des Unterrichtes zu sichern.
(3)  Der Lehrer/Leiter hat an Lehrerkonferenzen und erforderlichenfalls an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(4)  Der Lehrer/Leiter hat alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(5)  Dem Lehrer/Leiter ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der Tätigkeit als Lehrer/Leiter im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.
(6)  Wird dem Lehrer/Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich der Direktion zu melden.
(7)  Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer/Leiter dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:
  • 1.
    Namensänderung,
  • 2.
    Standesveränderung,
  • 3.
    Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  • 4.
    Änderung des Wohnsitzes,
  • 5.
    Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer/Leiter gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,
  • 6.
    Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer/Leiter im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können.


§ 8 Lehrverpflichtung, Unterrichtsstunden
(1)  Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers beträgt für den Unterricht im Konservatorium 22 Wochenstunden.
Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Leiters der Musik- und Singschule Wien, des vollbeschäftigten Leiters einer Musikschule, des vollbeschäftigten Leiters der Singschule und des vollbeschäftigten Lehrers der Musik- und Singschule Wien beträgt 27 Wochenstunden. Unterrichtet der Lehrer im Konservatorium und in einer Musikschule oder in der Singschule, richtet sich die Lehrverpflichtung nach seiner überwiegenden Verwendung.
(2)  Die Dauer einer Unterrichtsstunde wird mit 50 Minuten festgesetzt. Bei nicht unterrichtender Tätigkeit ist die Dauer einer Wochenstunde Lehrverpflichtung in einer Musikschule oder Singschule mit 89 Minuten (bzw. 1,48 Std.) und die Dauer einer Wochenstunde Unterrichtsverpflichtung im Konservatorium mit 109 Minuten (bzw. 1,82 Std.) zu berechnen.
(3)  Ist ein Lehrer außerhalb des Konservatoriums oder der Musik- und Singschule Wien in einem weiteren Dienstverhältnis vollbeschäftigt, darf seine Lehrverpflichtung 16 Wochenstunden nicht übersteigen.
(4)  Dem Lehrer im Konservatorium, der Unterricht in einem zentralen künstlerischen Fach erteilt, können für diese Tätigkeit im Ausmaß von
mehr als 10 Wochenstunden zusätzlich 1 Wochenstunde,
mehr als 15 Wochenstunden zusätzlich 2 Wochenstunden,
mehr als 20 Wochenstunden zusätzlich 3 Wochenstunden
in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Die Entscheidung über die Einrechnung trifft die Geschäftsführung unter Beachtung der organisatorischen und künstlerischen Erfordernisse nach Anhörung des Betriebsrates.
(5)  Entfallen im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtung durch Schülerabsenzen und dgl. Unterrichtsstunden, so sind die entfallenden Stunden durch Unterricht anderer Schüler hereinzubringen.
(6)  Dem als Abteilungsvorstand einer der im Konservatorium eingerichteten Abteilungen verwendeten Lehrer kann für diese Tätigkeit bis zu 10 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Die Entscheidung über die Einrechnung trifft die Geschäftsführung unter Beachtung der organisatorischen und künstlerischen Erfordernisse nach Anhörung des Betriebsrates. Dem als Stellvertreter des Abteilungsvorstandes einer der im Konservatorium eingerichteten Abteilungen herangezogenen Lehrer können für diese Tätigkeit zwei Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Die Entscheidung über die Einrechnung trifft die Geschäftsführung unter Beachtung der organisatorischen und künstlerischen Erfordernisse nach Anhörung des Betriebsrates. In diesem Fall vermindert sich die Höchstgrenze der Einrechnung für den Leiter um zwei Wochenstunden.
(7)  Dem Leiter einer Musikschule werden für die Wahrnehmung der im Stellenprofil festgelegten Leistungsaufgaben 12 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Diese Einrechnung kann zusätzlich um höchstens 6 Wochenstunden und in einer Musikschule mit mehr als 300 Schülern um höchstens 12 Wochenstunden erhöht werden. Die Entscheidung über eine zusätzliche Einrechnung und deren Ausmaß trifft die Leitung der Musik- und Singschule Wien unter Beachtung der organisatorischen und künstlerischen Erfordernisse nach Anhörung des Betriebsrates. Dem als Stellvertreter des Leiters einer Musikschule herangezogenen Lehrer werden für diese Tätigkeit bis zu 5 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(8)  Für den Leiter der Musik- und Singschule Wien und den Leiter der Singschule gilt die Lehrverpflichtung aufgrund dieser Tätigkeit als erbracht. Dem Lehrer des Konservatoriums, der zur administrativen Unterstützung des künstlerisch-pädagogischen Leiters des Konservatoriums herangezogen wird, können für diese Tätigkeit bis zu 6 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden.
(9)  Dem Lehrer/Leiter einer Musikschule ist für die Leitung eines Orchesters mit mindestens 25 Teilnehmern im Mindestausmaß von zwei Wochenstunden eine Wochenstunde in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(10)  Dem Lehrer/Leiter einer Musikschule ist für die Leitung eines Chores mit mindestens 25 Mitgliedern im Mindestausmaß von zwei Wochenstunden eine Wochenstunde zusätzlich in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(11)  Dem Lehrer in der Musik- und Singschule Wien, der zur Vertretung und zur pädagogisch-künstlerischen Unterstützung des Leiters der Musik- und Singschule Wien bestellt wird, können für diese Tätigkeit bis zu 21 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Den Lehrern der Musik- und Singschule Wien, die zur Vertretung und zur administrativen sowie pädagogisch-künstlerischen Unterstützung des Leiters der Singschule herangezogen werden, können für diese Tätigkeit insgesamt bis zu 27 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Die Entscheidung über das Ausmaß der Einrechnung trifft die Leitung der Musik- und Singschule Wien unter Beachtung der organisatorischen, künstlerischen und pädagogischen Erfordernisse nach Anhörung des Betriebsrates; die Bestellung (Heranziehung) des Lehrers und die Befristung der Funktionsdauer erfolgt durch den Schulerhalter.
(12)  Den Lehrern der Musik- und Singschule Wien, die zur fachlich-organisatorischen Projektunterstützung herangezogen werden, können für diese Tätigkeit nach Anhörung des Betriebsrates insgesamt bis zu 20 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden.
(13)  Dem Lehrer einer Musikschule im Fach Tanz ist jeweils für 8 Wochenstunden Lehrverpflichtung zusätzlich eine Wochenstunde in die Lehrverpflichtung einzurechnen.


§ 8a Lehrer in Verwendung als Leiter
(1)  Der Lehrer, der die in § 5 Abs. 2 genannten Anstellungsvoraussetzungen erfüllt, kann mit seiner Zustimmung mit der Funktion als Leiter der Musik- und Singschule Wien, als Leiter einer Musikschule oder als Leiter der Singschule betraut werden.
(2)  Für den in Abs. 1 genannten Lehrer gelten für die Dauer seiner Verwendung die für Leiter geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages. Dabei gilt § 12 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass mit Wirksamkeit der Betrauung mit der Funktion als Leiter auf die Dauer dieser Betrauung die Einreihung um bis zu so viele Gehaltsstufen verbessert werden kann, als dadurch die Gehaltsstufe 10 im Zeitpunkt der Betrauung nicht überschritten wird.


§ 9 Abwesenheit vom Dienst
(1)  Ist der Lehrer/Leiter durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies der Geschäftsführung oder der Leitung der Musik- und Singschule Wien unverzüglich zu melden. Der Lehrer/Leiter hat den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es die Geschäftsführung oder die Leitung der Musik- und Singschule Wien verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.
(2)  Ein wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesender Lehrer der Musik- und Singschule Wien, Leiter der Musik- und Singschule Wien, Leiter einer Musikschule, Leiter der Singschule oder ein Lehrer, der an die Konservatorium Wien GmbH zugewiesen ist, hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.


§ 10 Beurteilung
Der Erfolg der Verwendung des Lehrers/Leiters ist für das Schuljahr zu beurteilen, in welchem er das 4. Dienstjahr vollendet. Eine Beurteilung hat auch zu erfolgen, soferne sie für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. Die Beurteilung ist dem Lehrer/Leiter zur Kenntnis zu bringen.


§ 11 Bezüge
(1)  Dem Lehrer/Leiter gebührt ein Monatsbezug.
(2)  Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Teuerungszulage, Verwendungszulage und sonstige Zulagen).
(3)  Beginnt das Dienstverhältnis nicht an einem Monatsersten oder endet es nicht an einem Monatsletzten, gebührt in diesem Monat für jeden Kalendertag des Dienstverhältnisses ein Dreißigstel des Monatsbezuges.
(4)  Der Monatsbezug ist im Nachhinein am Monatsletzten oder, falls das Dienstverhältnis nicht an einem Monatsletzten endet, am Tage des Ausscheidens fällig. Die Auszahlung kann im Wege eines Kreditinstitutes erfolgen.


§ 12 Gehalt
(1)  Für den Lehrer im Konservatorium ist das Gehaltsschema LK,
für den Leiter der Musik- und Singschule Wien, den Leiter einer Musikschule, den Leiter der Singschule und für den Lehrer der Musik- und Singschule Wien ist das Gehaltsschema LMS vorgesehen.
Unterrichtet der Lehrer im Konservatorium und in einer Musikschule oder in der Singschule, richtet sich das Gehaltsschema nach seiner überwiegenden Verwendung.
(2)  Der Lehrer/Leiter ist mit dem Tag der Anstellung in die erste Gehaltsstufe seines Gehaltsschemas einzureihen.
(3)  Die Einreihung ist um zwei Gehaltsstufen zu verbessern, wenn der Lehrer/Leiter ein mindestens vierjähriges künstlerisches oder künstlerisch-pädagogisches Studium abgeschlossen hat. Bei dem Studium ist als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. Als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Studienjahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember.
(4)  Dem künstlerischen oder künstlerisch-pädagogischen Studium gemäß Abs. 3 ist eine mindestens vierjährige künstlerisch-pädagogische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 25 vH der vollen Lehrverpflichtung gleichzuhalten.
(5)  Die Einreihung ist um eine weitere Gehaltsstufe zu verbessern, wenn die im Abs. 3 und 4 angeführten Studienzeiten bzw. Berufstätigkeiten mindestens acht Jahre betragen.
(6)  Der Lehrer/Leiter rückt nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Änderungen des Gehaltes werden mit dem auf den maßgeblichen Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam.
(7)  Bei der Überstellung eines Lehrers von einem Gehaltsschema in das andere bleiben die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung unverändert. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(8)  Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 1 festgesetzt.
(9)  Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 beträgt das Gehalt in den Fällen des § 5 Abs. 3 80 vH des niedrigsten in der Anlage 1 festgesetzten Ansatzes.
(10)  Abweichend von Abs. 2 bis 5 können der Leiter der Musik- und Singschule Wien, der Leiter einer Musikschule und der Leiter der Singschule im Hinblick auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation mit dem Tag der Anstellung in eine höhere Gehaltsstufe ihres Gehaltsschemas eingereiht werden, höchstens jedoch in die Gehaltsstufe 10.


§ 13 Sonderverträge
(1)  In Ausnahmefällen kann im Dienstvertrag für Lehrer/Leiter mit besonderer fachlicher Qualifikation ein höheres als das nach § 12 festgesetzte Gehalt vereinbart werden.
(2)  Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. Sie dürfen höchstens für Lehrverpflichtungen im Ausmaß von 16 vH der Gesamtlehrverpflichtungen aller Lehrer/Leiter abgeschlossen werden und bedürfen der Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.


§ 14 Kinderzulagen, Teuerungszulagen, Sonderzahlungen
(1)  Dem Lehrer/Leiter gebühren Kinderzulagen, Teuerungszulagen und Sonderzahlungen in der gleichen Höhe und unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie jeweils in der Vertragsbedienstetenordnung 1995 festgesetzt sind.
(2)  Bei der Bemessung der Sonderzahlungen sind jedoch sonstige Zulagen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 außer Betracht zu lassen.


§ 15 Verwendungszulage
Dem Lehrer/Leiter gebührt eine Verwendungszulage. Die Höhe der Verwendungszulage ist in der Anlage 2 festgesetzt.


§ 16 Sonstige Zulagen und Entschädigungen
(1)  Dem als Abteilungsvorstand verwendeten Lehrer, dem Leiter der Musik- und Singschule Wien, dem Leiter einer Musikschule, dem Leiter der Singschule sowie dem zur Vertretung und zur pädagogisch-künstlerischen Unterstützung des Leiters der Musik- und Singschule Wien bestellten Lehrer gebührt für die mit der Funktion verbundene administrative Tätigkeit eine Leiterzulage.
(2)  Für die neben der Lehrverpflichtung auszuübende administrative Tätigkeit gebührt dem Lehrer eine Zulage, wenn er
  • 1.
    eine Singschulklasse führt oder
  • 2.
    im Fach Elementares Musizieren oder im Fach Tanz verwendet wird.
(3)  Die Höhe der Zulagen gemäß Abs. 1 und 2 sind in der Anlage 2 festgesetzt.
(4)  Unterrichtet ein in das Gehaltsschema LMS eingereihter Lehrer auch im Konservatorium, so erhält er eine Zulage, die für jede Monatswochenstunde des Unterrichtes im Konservatorium anteilsmäßig in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt zuzüglich der Verwendungszulage und dem Gehalt des Gehaltsschemas LK in der gleichen Gehaltsstufe zuzüglich der Verwendungszulage für Lehrer im Konservatorium unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lehrverpflichtung zu bestimmen ist.
(5)  Dem Lehrer, der als Mitglied der Prüfungskommission oder als Korrepetitor bei kommissionellen Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Diplomprüfungen oder Lehrbefähigungsprüfungen tätig ist, gebührt für jeden Prüfungskandidaten die in der Anlage 2 angeführte Entschädigung. Wird eine dieser Prüfungen in mehreren Teilen abgehalten, gebührt die Entschädigung für jeden Prüfungsteil.
(6)  Dem Lehrer, der als Fachgruppensprecher verwendet wird, gebührt ab einer Fachgruppengröße von 5 Lehrern (ohne den Fachgruppensprecher selbst) für die neben der Lehrverpflichtung auszuübende administrative Tätigkeit die in der Anlage 2 angeführte Entschädigung.


§ 17 Valorisierung
Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sowie das gemäß § 13 vereinbarte Gehalt ändern sich jeweils in dem Ausmaß, in dem sich die Bezüge der vergleichbaren Bediensteten der Stadt Wien ändern; hiebei ist vom Schema IV L nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 auszugehen.


§ 18 Teilzeitbeschäftigte Lehrer/Leiter
(1)  Dem teilzeitbeschäftigten Lehrer/Leiter gebührt der Monatsbezug anteilsmäßig entsprechend seiner Lehrverpflichtung. Von der anteilsmäßigen Berechnung sind allfällige sonstige Zulagen gemäß § 16 ausgeschlossen.
(2)  Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers/Leiters, so ist bei Berechnung des gemäß § 20 fortzuzahlenden Monatsbezuges und des Zuschusses die durchschnittliche Lehrverpflichtung während der letzten sechs Monate zugrunde zu legen.
(3)  Bei einem teilzeitbeschäftigten Lehrer/Leiter sind als Mehrdienstleistung (Überstunden) nur jene Unterrichtsstunden anzusehen, welche über die Lehrverpflichtung für vollbeschäftigte Lehrer/Leiter hinausgehen.
(4)  Abweichend vom Abs. 1 gebührt dem teilzeitbeschäftigten Lehrer, der lediglich vorübergehend zur Abhaltung einzelner Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Seminare) aufgenommen wird, eine Vergütung, die für jede Monatswochenstunde
  • 1.
    am Konservatorium ein Zweiundzwanzigstel,
  • 2.
    an den Musikschulen und der Singschule ein Siebenundzwanzigstel

des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 des jeweiligen Gehaltsschemas und für jede Einzelunterrichtsstunde hievon den 4,33. Teil beträgt. Die Vergütung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.


§ 19 Mehrleistungsvergütung
(1)  Dem vollbeschäftigten Lehrer/Leiter gebührt für über seine Lehrverpflichtung hinausgehende Mehrdienstleistungen (Überstunden), die er auf Anordnung geleistet hat und die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit 1:1 ausgeglichen wurden, eine Mehrleistungsvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Lehrers/Leiters oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(2)  Die Mehrleistungsvergütung beträgt
  • 1.
    für jede Monatswochenstunde im Gehaltsschema LK ein Zweiundzwanzigstel, im Gehaltsschema LMS ein Siebenundzwanzigstel des Gehaltes,
  • 2.
    für jede Einzelunterrichtsstunde hievon den 4,33. Teil, jeweils zuzüglich eines Zuschlages von 50 vH.


§ 20 Fortzahlung der Bezüge
(1)  Ist ein Lehrer/Leiter nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bei einer Dienstzeit
  • von weniger als 2 Jahren bis zur Dauer von 6 Wochen,
  • von 2 Jahren bis zur Dauer von 10 Wochen,
  • von 3 Jahren bis zur Dauer von 12 Wochen,
  • von 5 Jahren bis zur Dauer von 14 Wochen und
  • von 8 Jahren bis zur Dauer von 16 Wochen.

Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren gebührt durch weitere vier Wochen ein Zuschuss im Ausmaß von 49 vH des Gehaltes.
(2)  Als Dienstzeit gilt die als Leiter der Musik- und Singschule Wien, als Leiter einer Musikschule, als Leiter der Singschule und die als Lehrer der Musik- und Singschule Wien sowie die als an die Konservatorium Wien GmbH zugewiesener Lehrer zurückgelegte Zeit.


§ 21 Erholungsurlaub
(1)  Der Lehrer/Leiter ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(2)  Der Leiter einer Musik- und Singschule Wien und der Leiter einer Musikschule sowie der Leiter der Singschule sind verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(3)  Im Übrigen haben der Leiter der Musik- und Singschule Wien und der Leiter einer Musikschule sowie der Leiter der Singschule für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch die ihrer Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen können.


§ 22 Weitere Rechte
Hinsichtlich des Sonderurlaubes, des Karenzurlaubes, des Freijahres, der Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit und der Pflegefreistellung mit Bezügen sowie der Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge oder Herabsetzung der Lehrverpflichtung zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt mit dem Lehrer/Leiter lebenden schwerst erkrankten Kindes gelten die Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sinngemäß. Im Fall der Inanspruchnahme eines Freijahres ist § 40a der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Auf den Lehrer/Leiter, der sich um ein Mandat als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages bewirbt oder Mitglied eines solchen Organes ist, ist § 35 Vertragsbedienstetenordnung 1995 sinngemäß anzuwenden.


§ 23 Entfall und Erlöschen des Anspruches auf Bezüge
(1)  Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 11 sowie auf den Zuschuss gemäß § 20 Abs. 1 lit. a entfällt auf die Dauer
  • 1.
    der Dienstverhinderung, solange der Lehrer/Leiter den im § 9 angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte und er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt;
  • 2.
    der Dienstverhinderung nach Ablauf der im § 20 angeführten Fristen;
  • 3.
    der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst;
  • 4.
    der Abwesenheit vom Dienst infolge Freiheitsentzug wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Tatbestandes;
  • 5.
    des Karenzurlaubes;
  • 6.
    des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
(2)  Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 11 sowie auf den Zuschuss gemäß § 20 Abs. 1 lit. a erlischt mit dem Ende des Dienstverhältnisses.


§ 24 Enden des Dienstverhältnisses
(1)  Das Dienstverhältnis endet durch
  • 1.
    einvernehmliche Auflösung,
  • 2.
    vorzeitige Auflösung (§ 25),
  • 3.
    Tod.
(2)  Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung (§ 26).


§ 25 Vorzeitige Auflösung
(1)  Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von der Gemeinde (Entlassung) als auch vom Lehrer/Leiter (Austritt) aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2)  Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur Entlassung berechtigt, liegt insbesondere vor,
  • 1.
    wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Lehrer/Leiter die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten;
  • 2.
    wenn der Lehrer/Leiter durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verurteilt wird, wenn
    • a)
      die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    • b)
      die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    • c)
      die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt ist;
  • 3.
    wenn der Lehrer/Leiter sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn vertrauensunwürdig macht oder seine Belassung im Dienst als mit den Interessen des Dienstes unvereinbar erscheinen lässt;
  • 4.
    wenn der Lehrer/Leiter die ihm zugewiesene lehramtliche Aufgabe trotz Ermahnung in solcher Weise versieht, dass die Erreichung des Unterrichtszieles hiedurch wesentlich beeinträchtigt wird;
  • 5.
    wenn der Lehrer/Leiter ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund die ihm übertragenen Unterrichtsstunden nicht erteilt hat oder sich sonst beharrlich weigert, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen und sich den gerechtfertigten dienstlichen Anordnungen zu fügen oder wenn er andere Angehörige der Schule zu schwerwiegenden Pflichtverletzungen zu verleiten sucht;
  • 6.
    wenn der Lehrer/Leiter eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Ansehen und der Würde des Lehrberufes widerstreitet oder ihn an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert;
  • 7.
    wenn der Lehrer/Leiter sich Tätlichkeiten oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen Vorgesetzte oder Mitglieder des Lehrkörpers oder eine Verletzung der Sittlichkeit in der Schule zuschulden kommen lässt.
(3)  Ein wichtiger Grund, der den Lehrer/Leiter zum Austritt berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lehrer/Leiter zur Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.


§ 26 Kündigung
(1)  Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31. August jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Aussprechung der Kündigung bereits ununterbrochen sechs Jahre gedauert, so kann der Dienstgeber nur unter Angabe eines Grundes kündigen. Vor der Kündigung durch den Dienstgeber ist die Stellungnahme des Betriebsrates einzuholen.
(2)  Die Dienstfreistellung zum Aufsuchen einer neuen Stelle während der Kündigungsfrist wird durch die Schulferien gemäß § 21 abgegolten.
(3)  Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
  • 1.
    wenn der Lehrer/Leiter seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  • 2.
    wenn sich der Lehrer/Leiter für die Erfüllung seiner Dienstpflichten als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
  • 3.
    wenn der Lehrer/Leiter eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg ablegt;
  • 4.
    wenn der Lehrer/Leiter handlungsunfähig wird;
  • 5.
    wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Lehrers/Leiters mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  • 6.
    wenn der Lehrer/Leiter den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
  • 7.
    wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses der Lehrer/Leiter das Regelpensionsalter vollendet hat;
  • 8.
    wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes die Kündigung notwendig macht.
(4)  Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des beabsichtigten Endens desselben mindestens zehn Jahre gedauert und hat der Lehrer in diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, so ist eine Kündigung aus dem in Abs. 3 Z 8 angeführten Grund unzulässig.


§ 27 Abfertigung
Dem Lehrer/Leiter gebührt eine Abfertigung nach dem Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz.


§ 28 Dienstjubiläum
(1)  Der Lehrer/Leiter erhält aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren und 40 Jahren eine Remuneration, die
  • 1.
    für das 25-jährige Dienstjubiläum 200 vH,
  • 2.
    für das 40-jährige Dienstjubiläum 400 vH

des Monatsbezuges beträgt, der dem Lehrer/Leiter für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2)  Der Lehrer/Leiter erhält die Remuneration gemäß Abs. 1 Z 2 auch dann, wenn er nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren mit Anspruch auf Abfertigung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3)  Für die Berechnung der Dienstzeit zählen alle im Dienst der Gemeinde Wien zurückgelegten Zeiten.


§ 29 Dienstzeugnis
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Lehrer/Leiter auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auszustellen.


§ 30 Übergangsbestimmungen
(1)  Für den Lehrer, dessen unbefristetes Dienstverhältnis vor dem 1. September 2009 begründet worden ist, gelten § 8 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 19 Abs. 2 Z 1 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung.
(2)  Für den Lehrer, der am 31. August 2009 in einem befristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien steht, gelten für die Dauer dieses Dienstverhältnisses bis zu seiner allfälligen Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis § 8 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 19 Abs. 2 Z 1 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung.
(3)  Für den in Abs. 1 und 2 genannten Lehrer ist § 8 Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a)
dem als Leiter verwendeten Lehrer einer Musikschule für die Wahrnehmung der im Stellenprofil festgelegten Leitungsaufgaben 8 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden und
b)
dem als Stellvertreter des Leiters einer Musikschule herangezogenen Lehrer für diese Tätigkeit bis zu 4 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden können.
(4)  Für den in Abs. 1 und 2 genannten Lehrer ist § 8 Abs. 11 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a)
dem Lehrer in der Musik- und Singschule Wien, der zur Vertretung und zur pädagogisch-künstlerischen Unterstützung des Leiters der Musik- und Singschule Wien bestellt wird, für diese Tätigkeit bis zu 17 Wochenstunden und
b)
den Lehrern der Musik- und Singschule Wien, die zur Vertretung und zur administrativen sowie pädagogisch-künstlerischen Unterstützung des Leiters der Singschule herangezogen werden, für diese Tätigkeit insgesamt bis zu 23 Wochenstunden

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden können.
(5)  Für den in Abs. 1 und 2 genannten Lehrer der Musik- und Singschule Wien gilt abweichend von § 12 Abs. 1 das Gehaltsschema LMS alt.
(6)  Für den in Abs. 1 und 2 genannten Lehrer, der im Fach Tanz verwendet wird, ist § 8 Abs. 13 nicht anzuwenden.
(7)  Für den in Abs. 1 und 2 genannten Lehrer, der als Leiter der Musik- und Singschule Wien, als Leiter einer Musikschule oder als Leiter der Singschule verwendet wird, sind § 8a und § 12 Abs. 10, im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses nur bis zu dessen allfälliger Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis, nicht anzuwenden.
(8)  Dem Lehrer, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1989 begründet worden ist, gebührt die nach dem Angestelltengesetz zustehende Abfertigung im doppelten Ausmaß.
(9)  Dem Lehrer, dessen Dienstverhältnis in einem der in der folgenden Tabelle angeführten Kalenderjahre begründet worden ist, gebührt die Abfertigung in dem Ausmaß, das sich aus der Multiplikation der nach dem Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung mit dem jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Erhöhungsfaktor ergibt:
Kalenderjahr Erhöhungsfaktor
1989 bis 1993 1,8
1994 bis 1998 1,6
1999 bis 2003 1,4
2004 bis 2008 1,2
(10)  Für den Lehrer, dessen Dienstverhältnis im Kalenderjahr 2009 vor dem 1. September 2009 begründet worden ist, gilt § 27 in der am 1. September 2009 geltenden Fassung auch für die Zeit vor dem 1. September 2009.



Wien, 13. Jänner 2016
Für die Gemeinde Wien: Für die younion_Die Daseinsgewerkschaft:
Mag. Sabine Rath Ing. Christian Meidlinger
Vorsitzender
Angela Lueger
Vorsitzender-Stellvertreterin
Anlagen


Anlage 1 (ab 1.1.2017)
Gehaltsstufe Gehaltsschema
LK
Gehaltsschema
LMS
Gehaltsschema
LMS alt
Euro Euro Euro
1 2.380,00 2.384,01 2.213,45
2 2 583,17 2.455,82 2.300,49
3 2 795,04 2.529,40 2.390,84
4 2.868,73 2.548,65 2.431,16
5 2.946,56 2.586,87 2.490,52
6 3.015,61 2.610,99 2.537,30
7 3.164,01 2.646,94 2 596,65
8 3.320,16 2.751,25 2.724,82
9 3.485,79 2.860,15 2.860,15
10 3.660,65 2.971,72 3.000,26
11 3.845,40 3.143.55 3.173,85
12 4.040,62 3 291,30 3.355,52
13 4 246,60 3.479,05 3.547,66
14 4.463,51 3.639 72 3.748,67
15 4.692,74 3.843,88 3.959,14
16 4.934,27 4.058,40 4.180,31
17 5.189,44 4.282,63 4.411,47
18 5.458,65 4.518,30 4.654,43
19 5.742,52 4.765,16 4.908,92


Anlage 2 (ab 1.1.2017)
1)  Zu § 15:
Die Verwendungszulage beträgt für:
a) den Lehrer im Konservatorium monatlich 106,21 Euro,
b) den Leiter der Musik- und Singschule Wien, den Leiter einer Musikschule, den Leiter der Singschule und den Lehrer der Musik- und Singschule Wien monatlich 84,37 Euro.
2)  Zu § 16 Abs. 1:
Die Leiterzulage beträgt monatlich
für den Abteilungsvorstand 294,23 Euro,
für den Leiter der Musik- und Singschule Wien 671,53 Euro,
für den Stellvertreter des Leiters der Musik- und Singschule Wien 335,76 Euro,
für den Leiter der Singschule 447,69 Euro,
für den Leiter einer Musikschule
a) bei einem Schülerstand bis 200 Schüler 290,98 Euro,
b) bei einem Schülerstand von 201 bis 300 Schüler 335,76 Euro,
c) bei einem Schülerstand von 301 bis 400 Schüler 380,53 Euro,
d) bei einem Schülerstand von 401 bis 500 Schüler 425,31 Euro,
e) bei einem Schülerstand von 501 bis 600 Schüler 470,07 Euro,
f) bei einem Schülerstand ab 601 Schülern 514,84 Euro.
3)  Zu § 16 Abs. 2:
Die Zulage beträgt monatlich
1.
in der Singschule
in den Gehaltsstufen
1 bis 7 8 bis 19
a) bei einem Schülerstand bis zu 60 Schülern 40,53 Euro, 48,35 Euro,
b) bei einem Schülerstand von 61 bis 120 Schüler 65,09 Euro, 71,37 Euro,
c) bei einem Schülerstand ab 121 Schülern 85,45 Euro, 93,78 Euro,
2.
für Elementares Musizieren oder Tanz
in den Gehaltsstufen
1 bis 7 8 bis 19
a) bei einem Schülerstand bis zu 60 Schülern 40,53 Euro, 48,35 Euro,
b) bei einem Schülerstand von 61 bis 120 Schüler 65,09 Euro, 71,37 Euro.
4)  Zu § 16 Abs. 5:
Die Entschädigung beträgt
für das Mitglied der Prüfungskommission für den Korrepetitor
bei der Lehrbefähigungsprüfung 13,57 Euro, 27,12 Euro,
bei einer Kommissionellen Diplomprüfung, Bachelorprüfung oder Masterprüfung 27,12 Euro, 54,13 Euro.