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Müller / Beilage

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Müller, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, Albertgasse 35, 1080 Wien.


I. Geltungsbereich
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
Fachlich:
Für alle Mühlenbetriebe, die der Bundesinnung der Müller angehören und die dem Mühlengesetz unterliegen.
Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Zusatzvereinbarung nur dann anzuwenden, wenn die Produktion des vorstehend genannten Erzeugungszweiges jahresumsatzmäßig überwieqt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festzustellen.
Persönlich:
Für alle in den Mühlenbetrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.


II. Arbeitszeit
1.)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1.1.1986 38 Stunden.
2.)  Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunden innerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen.
3.)  Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleisteten 39. und 40. Wochenstunden wie Überstunden abzurechnen.


III. Monatsgehälter
1.)  Die Monstsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 164.
2.)  Die durch die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit verursachten Mehrkosten sind im Zeitraum 1.1.1986 bis 30.6.1986 zu erheben und bei den Gehaltsverhandlungen im Jahre 1986 zu berücksichtigen.


IV. Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen
1.)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
2.)  Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

Wien, 27. 11. 1985


Bundesinnung der Müller
Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
Leopold Haberfellner Dr. Ulrich Christalon
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
Der Obmann: Der Zentralsekretär
Dr. Josef Staribacher Gerhard Göbl