KV-Kurzübersicht
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
ArbeiterInnen/Angestellte
Angestellte
Geltungsbereich
Österreich
Ergebnisse der letzten Verhandlungen
Mindestlohn/Mindestgehalt
- Einfache Tätigkeiten: von € 1.871,70 bis € 2.236,13
- Qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.871,41 bis € 3.156,57
- Hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 3.761,02 bis € 5.678,96
Lehrlingseinkommen
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Tabelle I |
Tabelle II |
1. Lehrjahr |
€ 779,24 |
€ 1.042,86 |
2. Lehrjahr |
€ 1.044,76 |
€ 1.400,98 |
3. Lehrjahr |
€ 1.414,42 |
€ 1.742,61 |
4. Lehrjahr |
€ 1.912,51 |
€ 2.025,54 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
Zulagen/Zuschläge
Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulage
Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden
.
Überstundenzuschlag
: in der Regel 50 %, zu bestimmten Zeiten 100 % bei einem Grundgehaltsteiler von 1/142,5.
Kündigungsfristen
Es gelten die Kündigungsfristen des § 20 AngG
Für AG:
vor dem vollendeten 2. Dienstjahr |
6 Wochen |
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr |
2 Monate |
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr |
3 Monate |
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr |
4 Monate |
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr |
5 Monate |
Für AN:
1 Monat,
Achtung
: Vereinbarung im Dienstvertrag beachten.
Achtung: Verfall von Ansprüchen
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Nachweis von früheren Dienstverhältnissen zur Anrechnung von Vordienstzeiten – Verfall nach 2 Monaten
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Ansprüche auf Überstundenentlohnung müssen innerhalb von 4 Monaten geltend gemacht werden.
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Ansprüche auf KM-Geld können nach 2 Monate verfallen
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Ansprüche auf Trennungskostenentschädigungen müssen innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden.
Weitere sozialpolitische Errungenschaften
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Anrechnung von Karenzzeiten für die Vorrückung im Ausmaß von 10 Monaten pro Kind
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6 monatige Behaltepflicht für Lehrlinge nach Beendigung der Lehrzeit
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Jubiläumszuwendung (Jubiläumsgeld)
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IST-Wirksamkeit der Biennalsprünge
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Sonderzahlung: Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss
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Bezahlung höherer Reiseaufwandsentschädigungen