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Mühlenindustrie / KV 38-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, Verband der Mühlenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.


I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreichs.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Mühlenindustrie angehören.
Ist ein Betrieb gleichzeitig auch Mitglied einer anderen nicht vertragsschließenden Arbeiterorganisation, so ist im Zweifelsfall seine Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, Verband der Mühlenindustrie und der Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter festzustellen. Bei der Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle in den Mühlenbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und Angestellten.


II. Arbeitszeit
1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. 1. 1986 38 Stunden.
2)  Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunden innerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen.
3)  Kommt ein Freizeitausgleich innerhlb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleisteten 39. und 40. Wochenstunden wie Überstunden abzurechnen.


III. Monatslöhne
1)  Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 164, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 152.
2)  Die durch die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit verursachten Mehrkosten sind im Zeitraum 1. 1. 1986 bis 30. 6. 1986 zu erheben und bei den Lohnverhandlungen im Jahre 1986 zu berücksichtigen.


IV Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen
1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
2)  Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

Wien, 27. November 1985


Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
Komm.Rat Ing. Pecher Dr. Smolka
Verband der Mühlenindustrie
Obmann Geschäftsführer
Dr. Köllerer Dr. Smolka
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
Obmann Zentralsekretär
Dr. Staribacher Göbl