Mozarteum Orchester Salzburg / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG MOZARTEUM ORCHESTER SALZBURG
abgeschlossen zwischen dem Land Salzburg einerseits und dem Österr. Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe, Sektion
Musiker
, 1090 Wien, Maria Theresienstraße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der
Musiker
des Mozarteum Orchesters Salzburg.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis der
Musiker
und
Musikerinnen
des Mozarteum Orchesters Salzburg, im folgenden “Dienstnehmer” genannt, mit dem Land Salzburg, im folgenden “Dienstgeber” genannt, ergeben.
Das Mozarteum Orchester Salzburg wird in diesem Kollektivvertrag Orchester genannt.
§ 2 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.5.2004 für unbestimmte Zeit in Kraft. Er kann von jedem der Vertragspartner bis spätestens 31. Jänner zum darauffolgenden 31. August mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wurde.
§ 3 Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Kollektivvertrag während der ganzen Dauer seiner Geltung im Betrieb in einem für alle
Musiker
zugänglichen Raum aufzulegen, darauf in einer Kundmachung hinzuweisen und in ausreichender Menge bereitzustellen.
§ 4 Wirkung auf die Dienstverträge
(1)
Die kollektivvertraglichen Regelungen des Orchesterdienstverhältnisses gelten als Bestandteil aller Dienstverträge, die zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer bei Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bereits bestehen oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden.
(2)
Die kollektivvertraglichen Regelungen des Orchesterdienstverhältnisses können durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verändert werden.
(3)
Vereinbarungen, die vom Dienstgeber mit der Gesamtheit oder einem Teil der Dienstnehmer oder einem einzelnen Dienstnehmer vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen worden sind oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen) sind gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden und für den Dienstnehmer günstiger sind, als die Regelung durch den Kollektivvertrag, oder sofern sie Angelegenheiten betreffen, die der Kollektivvertrag nicht regelt.
(4)
Gleichzeitig mit diesem Kollektivvertrag tritt eine zwischen den Kollektivvertragsparteien vereinbarte “Orchester- und Disziplinarordnung” in Kraft, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet. Insoweit dieser Kollektivvertrag und die Orchester- und Disziplinarordnung keine Bestimmungen enthalten, kommt in Ansehung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers das Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, BGBl.Nr. 292 in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung.
§ 5 Aufgabe des Orchesters
Das Mozarteum Orchester ist ein Symphonieorchester. Es ist seine Aufgabe, das wertvolle Musikgut aller Epochen in hoher Qualität der Öffentlichkeit darzubieten. Eine bedeutende Rolle spielt dabei die Erarbeitung von eigenständigen und zeitgemäßen Interpretationen der Werke Mozarts, um speziell Österreichs
Musikerbe
und österreichische Musikkultur im In- und Ausland zu fördern, die Geltung der Festspielstadt Salzburg und des Bundeslandes Salzburg zu festigen und zu erhöhen, wie auch Musikverständnis und Musikbegeisterung in allen Schichten der Bevölkerung zu verbreiten.
§ 6 Paritätischer Schlichtungsausschuss
(1)
Beide Partner des Kollektivvertrages errichten einen paritätischen Schlichtungsausschuß mit dem Sitz in Salzburg, der aus je 2 Vertretern der beiden Partner besteht und nach Bedarf zusammentritt.
(2)
Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist es, bei allen aus dem Dienstvertrag und Kollektivvertrag oder anderen Vereinbarungen entstandenen Streitfällen - jedenfalls vor Anrufung des Arbeitsgerichtes - zu versuchen, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen.
(3)
Der Schlichtungsausschuß hat innerhalb einer Woche nach Anrufung durch einen der Kollektivvertragspartner zusammenzutreten. Die Einberufung erfolg durch den Dienstgeber.
(4)
Erfolgte Einigungen sind in Niederschriften festzuhalten. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(5)
Falls keine Einigung erzielt worden ist, ist jedem Kollektivvertragspartner binnen acht Tagen eine Bestätigung darüber auszuhändigen. Die Bestätigung ist von allen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 7 Stellenplan; Dienstverhältnis
(1)
Der Dienstgeber erstellt den Stellenplan. Vor Abänderung des Stellenplanes ist der Kollektivvertragspartner anzuhören.
(2)
Der Stellenplan umfaßt die Stärke der einzelnen Instrumentengruppen, die Anzahl der Konzertmeister und Stimmführer in den Gruppen, die Zuordnung zur Dienstlimitgruppe und zur Funktionszulagengruppe.
(3)
Das Orchester setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Planmäßige Dienstnehmer
b)
Dienstnehmer mit Anwartschaft auf eine Planstelle
c)
Dienstnehmer während der ersten eineinhalb Dienstjahre
d)
Dienstnehmer für eine bestimmte und vorübergehende Dienstleistung
e)
Fallweise verpflichtete
Musiker
(Substituten)
(4)
Planmäßige Dienstnehmer sind solche nach dreijähriger ununterbrochener Dienstzeit im Orchester. Ihr Dienstverhältnis kann nur nach den Bestimmungen des § 39 gelöst werden. Eine Planstelle kann vom Dienstgeber auch vor Ablauf von 3 Jahren auf Antrag des Betriebsrates zuerkannt werden.
(5)
Dienstnehmer nach einer Dienstzeit von eineinhalb Jahren im Orchester sind Anwärter auf eine Planstelle. Eine Lösung dieser Dienstverhältnisse kann nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen.
(6)
Das Dienstverhältnis eines neu eintretenden Dienstnehmers gilt als auf 1,5 Jahre befristet. Dieses Dienstverhältnis geht in eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 3, lit. b) über, sofern der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht vor Ablauf von 12 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses nachweislich mitteilt, dass eine weitere Verpflichtung nicht beabsichtigt ist.
(7)
Dienstnehmer für eine bestimmte und vorübergehende Dienstleistung sind solche, die ohne Anwartschaft auf eine Planstelle auf bestimmte Zeit, jedenfalls für einen 3 Monate überschreitenden Zeitraum verpflichtet sind. Solche Dienstnehmer können im Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat - insbesondere hinsichtlich des Einstellungstermins - in folgenden Fällen verpflichtet werden:
a)
für zum Präsenzdienst eingerückte Dienstnehmer,
b)
für im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Väter-Karenzgesetzes karenzierte oder teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer,
c)
für länger erkrankte Dienstnehmer,
d)
für Orchesterangehörige, die für einen länger als 3 Monate dauernden Zeitraum gegen Entfall der Bezüge dienstfrei gestellt werden (Karenzierung, s.a. § 29 Abs. 4).
(8)
Als fallweise verpflichtete
Musiker
(Substituten) gelten solche, die ausdrücklich als Substituten aufgenommen werden und deren Dienstverhältnis nicht länger als 3 Monate ununterbrochen dauert. Substituten fallen nicht unter die Bestimmungen des Kollektivvertrages, sofern dieser nicht ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
§ 8 Stellenausschreibung und Aufnahme
(1)
Die Ausschreibung offener Stellen hat zumindest im Fachblatt der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe zu erfolgen.
(2)
Die Aufnahme von Dienstnehmern erfolgt nach einem vor der Probespielkommission mit Erfolg abgelegten Probespiel. Die Probespielkommission hat darauf Bedacht zu nehmen, daß nur bestqualifizierte
Musiker
als Dienstnehmer aufgenommen werden.
(3)
In besonders begründeten Fällen kann bei Neuaufnahmen über einstimmigen Beschluß der Probespielkommission von einem Probespiel abgesehen werden.
§ 9 Probespiel und Probespielkommission
(1)
Die Probespielkommission besteht aus:
a)
dem künstlerischen Leiter oder einem von diesem zu bestimmenden Vertreter als Vorsitzendem, mit einer Stimme
b)
einem ständigen musikalischen Leiter des Landestheaters mit einem Vertreter einer artverwandten Instrumentengruppe, gemeinsam mit einer Stimme
c)
mindestens einem ersten Konzertmeister, mit einer Stimme
d)
mindestens einem Stimmführer der Instrumentengruppe, für welche die Neuaufnahme erfolgen soll, mit einer Stimme
e)
den restlichen Mitgliedern der Instrumentengruppe, für welche die Neuaufnahme erfolgen soll, mit einer Stimme
f)
einem Mitglied des Betriebsrates, mit einer Stimme
g)
einem Vertreter des Dienstgebers, der vom Orchesterausschuß namhaft zu machen ist, mit beratender Stimme
h)
einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe, Sektion
Musiker
Landesorganisation Salzburg, mit beratender Stimme
i)
dem Geschäftsführer als organisatorischem Leiter der Probespielkommission sowie als Schriftführer, mit beratender Stimme
(2)
Stehen keine Stimmführer der entsprechenden Instrumentengruppe zur Verfügung, so ist ein Stimmführer einer verwandten Gruppe zu bestellen. Die Teilnahme an der Probespielkommission ist Dienstpflicht, wobei je 4 begonnene Stunden als ein Dienst gerechnet werden. Aus der Teilnahme an der Probespielkommission erwächst den Mitgliedern kein Anspruch auf Abgeltung von Überdiensten oder Drittdiensten. Die Anrechnung der Dienste erfolgt nur bei vollständiger Teilnahme von Beginn bis zum Ende des Probespiels.
(3)
Die Abstimmung ist auf Wunsch eines Mitgliedes der Probespielkommission geheim durchzuführen. Die Beschlüsse werden mit relativer Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Probespielkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Probespielkommission eingeladen sowie mindestens der Vorsitzende, ein Stimmführer der betreffenden Instrumentengruppe und ein Mitglied des Betriebsrates anwesend sind.
(4)
Der Schriftführer hat über jedes einzelne Probespiel ein von allen anwesenden Mitgliedern der Probespielkommission zu unterfertigendes Ergebnisprotokoll zu erstellen, welches dem Personalakt des Aufzunehmenden anzuschließen ist.
(5)
Alle Orchestermitglieder nach § 7 Abs. 3 lit. a) und b), welche nicht Mitglieder der Probespielkommission sind, können an den Sitzungen der Probespielkommission mit beratender Stimme teilnehmen. Ansprüche erwachsen daraus keine.
(6)
Sämtliche Bewerbungsunterlagen sind vor einer Einladung zum Probespiel von einem Konzertmeister, dem Stimmführer der betreffenden Gruppe, einem Vertreter des Betriebsrates und dem Geschäftsführer zu sichten. Der Geschäftsführer lädt zu einer Sitzung ein. In dieser Sitzung wird auch über die personelle Zusammensetzung der jeweiligen Probespielkommission entschieden.
(7)
Lehrer von Aufnahmewerbern sowie aus sonstigen Gründen Befangene können nicht Mitglieder der Probespielkommission sein und dürfen an den Sitzungen der Probespielkommission nicht teilnehmen.
(8)
Das Probespiel hat über Beschluss der Probespielkommission anonym und hinter einem Vorhang zu erfolgen.
§ 10 Einreihung und Einstufung
(1)
Dienstnehmer gemäß § 7 (3) lit. a), b) und c) sind innerhalb des Stellenplanes einzureihen und in die Bezugsordnung gemäß § 33 einzustufen. Ihre Einstufung in die Bezugsordnung hängt von der Anrechnung der Dienstzeiten und Vordienstzeiten ab.
(2)
Dienstnehmer gemäß § 7 (3) lit. d) sind unter sinngemäßer Anwendung des Stellenplanes einzureihen.
§ 11 Anrechnung von Vordienstzeiten (für die Einstufung in die Bezugsordnung)
(1)
Die im Orchester zurückgelegten Dienstzeiten sowie vom Dienstgeber anerkannte Vordienstzeiten sind anzurechnen.
(2)
Vordienstzeiten in Theater-, Sinfonie- oder Rundfunkorchestern in Österreich oder Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, sind anzurechnen.
(3)
Vordienstzeiten in gleichartigen Orchestern außerhalb des EWR können angerechnet werden.
(4)
In besonderen Fällen können Vordienstzeiten nach Anhören des Betriebsrates ganz oder teilweise angerechnet werden, z.B. Tätigkeiten in Kammerorchestern, Wehrdienstpflicht, Dienstzeiten in Militärkappellen, als Musiklehrer oder ähnliches.
(5)
Um die Anrechnung der Vordienstzeiten muß angesucht werden. Dem Gesuch sind Unterlagen, aus denen der Anspruch auf Anrechnung hervorgeht, beizulegen. Wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Antritt des Dienstes gestellt wird, so erfolgt die Anrechnung rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses. Später eingebrachte Anträge werden erst mit nächstfolgendem Monat wirksam.
(6)
Die Bestimmungen finden auf
Musiker
gemäß § 7 Abs. 3 lit. d) und e) keine Anwendung.
§ 12 Dienstvertrag
(1)
Die Dienstverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Über Dienstverhältnisse getroffene Vereinbarungen sind vom Dienstgeber unaufgefordert unter Verwendung des von den Partnern des Kollektivvertrages gemeinsam verfaßten Dienstvertragsformulars festzuhalten und vom Dienstgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dem Dienstnehmer ist, nachdem er die Ausfertigung zum Zeichen seines Einverständnisses mitgefertigt hat, eine Abschrift auszuhändigen.
(2)
Zu Beginn des Dienstverhältnisses ist jedem
Musiker
ein Dienstvertrag auszuhändigen, welcher zu enthalten hat:
Instrument (Nebeninstrument), Stimmgruppe, Beginn des Dienstverhältnisses, Einreihung und Einstufung gemäß § 10, Grundgehalt, Zulagen, eventuelle Sondervereinbarungen.
(3)
Besondere Abmachungen mit den einzelnen Dienstnehmern haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form niedergelegt werden und wenn sie günstiger sind als die betreffenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Der Betriebsrat ist von solchen Sondervereinbarungen zu verständigen.
(4)
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zum Abschluß eines Dienstverhältnisses der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(5)
Dienstnehmer gemäß § 7 Abs. 3 lit. d) erhalten anstelle des Dienstvertrages einen Dienstzettel, der den Erfordernissen des Abs. 2 zu entsprechen und die Dauer des Dienstverhältnisses zu enthalten hat.
(6)
Mit
Musikern
gemäß § 7 Abs. 3 lit. e) müssen schriftliche Vereinbarungen nicht getroffen werden.
§ 13 Bestellung von Dirigenten; Programmbesprechung
(1)
Vor Bestellung des Chefdirigenten und des Opernchefs des Landestheaters ist die Meinung des Orchesters zu hören. Um diese Meinungsbildung zu ermöglichen, ist dem Orchester eine Zusammenarbeit mit dem zu geben.
(2)
Zu der jährlich stattfindenden Programmbesprechung, die von der Direktion des Orchesters einberufen wird, sind der Betriebsratsobmann und ein erster Konzertmeister beizuziehen.
(3)
Der Betriebsratsobmann und ein erster Konzertmeister wirken insbesondere mit:
a)
bei der Programmerstellung und Dirigentenauswahl,
b)
bei der Urlaubseinteilung,
c)
bei der Festlegung der Ruhetage,
d)
bei der Diensteinteilung, wobei besonders auf eine gleichmäßige Beschäftigung des Orchesters zu achten sein wird.
(4)
Die Direktion hat vor Abschluß von Verträgen mit Veranstaltern oder bei Eigenveranstaltungen den Betriebsrat und die Konzertmeister auch hinsichtlich der Bestellung von Gastdirigenten zu hören. Verträge mit Veranstaltern sind, sofern der Gastdirigent nicht darin bereits vereinbart wird, erst nach Anhörung des Betriebsrates und der Konzertmeister abzuschließen.
§ 14 Mitwirkungspflicht
(1)
Die Dienstverpflichtung der Dienstnehmer enthält insbesondere folgende Dienstleistungen:
a)
Mitwirkung im Salzburger Landestheater
b)
Mitwirkung bei Konzerten der Salzburger Kulturvereinigung, der Stiftung Mozarteum, bei Eigenveranstaltungen des Orchesters sowie anderer Veranstalter im In- und Ausland
c)
Mitwirkung bei Salzburger Festspielen
d)
Mitwirkung bei Veranstaltungen des Orchestererhalters
e)
Mitwirkung bei Hörfunk- und Fernsehübertragungen (auch nach lit. a-d), bei Audioaufnahmen und audiovisuellen Aufnahmen, sowie Tonbandaufnahmen für die Verwendung im Theater, nur unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen des § 16 erfüllt sind.
(2)
Die Verpflichtung gilt für die Punkte a) - e) ab einer Besetzung von 10
Musikern
und für solistische Leistungen, die in den Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen des einzelnen
Musikers
beim Orchester fallen.
(3)
Für die Mitwirkung bei den Salzburger Festspielen gebührt je Dienst eine Zulage lt. Zulagenordnung (ZO).
§ 15 Künstlerische Leistungsverpflichtung
(1)
Allgemeine Bestimmungen
a)
Die im § 14 bestimmte dienstliche Tätigkeit bezieht sich auf die im Dienstvertrag vereinbarten Instrumente und artverwandten Nebeninstrumente.
b)
Für die Verpflichtung, auf jedem im Dienstvertrag vereinbarten Nebeninstrument zu spielen, erhält der Dienstnehmer eine monatliche Zulage lt. Zulagenordnung.
c)
Das Spielen von nicht artverwandten oder im Dienstvertrag nicht genannten Instrumenten wird gesondert vereinbart und nach Zulagenordnung vergütet.
d)
Jeder Dienstnehmer hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen ohne Sondervergütung zu erbringen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
e)
Wird ein Dienstnehmer vertretungsweise innerhalb seiner Instrumentengruppe für eine andere Stimme, als die im Dienstvertrag festgelegte, verwendet, so erhält er, falls die zu spielende Stimme höher honoriert ist, eine Erschwerniszulage pro Konzert oder Vorstellung lt. ZO. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, soweit es in der Möglichkeit des Instrumentes liegt, auch niedriger honorierte Stimmen zu spielen. In beiden Fällen kann jedoch ein Dienstnehmer zu solchen Diensten (Konzerte samt zugehöriger Proben oder Vorstellungen) nur herangezogen werden, wenn alle Mitglieder der zu vertretenden Gruppe durch Urlaub, Krankheit und sonstige Dienstverhinderungen abwesend oder zur gleichen Zeit beschäftigt sind; hierdurch darf das zulässige Ausmaß des Dienstes und der Mehrarbeit nicht überschritten werden.
Diese Bestimmungen gelten nur für Ausnahmefälle und der Betriebsrat ist zu hören. Bei voraussichtlich längerer Vertretung erhält der Dienstnehmer die anteilige Funktionszulage der höherwertigen Stimme.
(2)
Musikalische Bühnendienste
a)
Bühnendienste auf und hinter der Szene werden in das Dienstlimit eingerechnet. Ein Bühnendienst, auch ohne Orchesterdienst, zählt als ein Dienst.
Als “auf und hinter der Szene” gilt auch, wenn ein Dienstnehmer für ein Geschehen auf der Bühne außerhalb des Orchesterraumes spielen muß
Zu Bühnendiensten kann nach Können und Eignung jeder Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die vertragliche Stimmgruppeneinteilung herangezogen werden.
b)
Bühnendienste “auf der Szene” werden mit einer Zulage nach ZO pro Vorstellung, einschließlich Haupt- und Generalprobe, vergütet.
c)
Bühnendienste mit größeren solistischen Leistungen (z.B. Auswendigspielen allein oder im Ensemble) werden bei Vorstellungen zusätzlich mit einer Zulage nach ZO honoriert. Die Entscheidung über den Anspruch und dessen Höhe wird von der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat getroffen.
d)
Hat ein Dienstnehmer Orchester- und Bühnendienst zugleich (gilt als ein Dienst), so erhält er eine Erschwerniszulage laut ZO je Vorstellung.
e)
Proben zu einem in lit. a) bezeichneten Bühnendienst können, wenn sie nicht länger als 30 Minuten dauern, vor dem Bühnendienst ohne Sonderhonorierung abgehalten werden, doch darf der gesamte Dienst (Bühnendienst und Probe) die Dauer der Aufführungen nicht überschreiten.
(3)
Außergewöhnliche solistische Leistungen
a)
Wenn Dienstnehmer Solokonzerte in Begleitung des Orchesters spielen, fallen solche Leistungen nicht unter die Bestimmungen dieses Vertrages.
b)
Solostellen, welche als solche ausgewiesen sind, z.B. bei Mozart im Köchelverzeichnis, begründen einen Anspruch auf eine angemessene Erschwerniszulage. Die Höhe der Erschwerniszulage ist vor Erbringung der solistischen Leistung mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren. Solostellen, die nicht ausdrücklich als solche ausgewiesen sind, sind ohne Abgeltung durch eine Zulage zu spielen.
§ 16 Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen im Sinne des UrhG
(1)
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, Audioübertragungen und audiovisuellen Übertragungen im Inland von einer Theater-, Konzert- oder Festspielveranstaltung (direkt oder durch Bild- bzw. Schallträger) zuzustimmen, wenn der Dienstgeber sich verpflichtet, jedem an der Aufführung mitwirkenden Dienstnehmer eine angemessene Sondervergütung zu bezahlen. Diese Vergütung ist jeweils vor der Aufführung mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
(2)
Jede über die im Abs. 1 hinausgehende Verwertung ist mit der Österreichischen Interpretengesellschaft (ÖSTIG) vertraglich festzulegen.
(3)
Für Audioaufnahmen und audiovisuelle Aufnahmen ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
§ 17 Nebenbeschäftigung
(1)
Soweit es die in diesem Vertrag bestimmten Dienstverpflichtungen zulassen, ist den Dienstnehmern jede Nebenbeschäftigung gestattet, die mit der Zugehörigkeit zum Orchester und der ausgeübten Funktion vereinbar ist. Musikalische Nebenbeschäftigungen sind vom Dienstgeber nach Möglichkeit zu fördern. Nebenbeschäftigungen aller Art sind dem Dienstgeber anzuzeigen, soweit sie dem Erwerb dienen.
Durch Nebenbeschäftigung darf die Leistungsfähigkeit für den Dienst keine Einbuße erleiden.
Jede nebenberufliche Tätigkeit des Dienstnehmers in einem anderen Orchester bedarf der Bewilligung des Dienstgebers.
(2)
Krankgemeldete Dienstnehmer dürfen während der Krankheitstage keine Nebenbeschäftigung ausüben, es sei denn, die Krankheit ermöglicht eine solche, z.B. Lehrtätigkeit. In jedem dieser Fälle ist vorher die Zustimmung des Dienstgebers einzuholen.
(3)
Der außerdienstliche Einsatz von Dienstnehmern in Orchesterstärke bedarf der vorherigen Genehmigung des Dienstgebers.
(4)
Die Verwendung der Bezeichnung “Mozarteum Orchester Salzburg” durch Dienstnehmer ist an die Zustimmung des Dienstgebers gebunden.
§ 18 Dienstlimit
(1)
Ein Dienst ist nach Maßgabe der in diesem Vertrag festgelegten Ausnahmen:
a)
jede Konzertveranstaltung (konzertante Aufführung)
b)
jede Theatervorstellung
d)
jede andere in diesem Kollektivvertrag als Dienst bezeichnete Leistung
(2)
Die den Monatsbezügen zugrunde liegende, normale dienstliche Tätigkeit der Dienstnehmer (Dienstlimit) wird nach Diensten geregelt und beträgt für:
|
Monatslimit |
Jahreslimit |
1. Konzertmeister |
20 Dienste |
240 Dienste |
2. Konzertmeister |
24 Dienste |
288 Dienste |
Solocellisten |
23 Dienste |
276 Dienste |
Angehörige der Dienstlimitgruppe 1: |
27 Dienste |
324 Dienste |
Angehörige der Dienstlimitgruppe 2: |
29 Dienste |
248 Dienste |
Angehörige der Dienstlimitgruppe 3: |
30 Dienste |
360 Dienste |
Angehörige der Dienstlimitgruppe 4: |
31 Dienste |
372 Dienste |
(3)
Die Kollektivvertragspartner ermächtigen Direktion und Betriebsrat des Orchesters, die Länge des Durchrechnungszeitraumes (mindestens 4 Monate bis maximal 12 Monate), sämtliche Detailbestimmungen sowie einschränkende Bedingungen betreffend Verteilung der Dienste etc. in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (monatliches Dienstlimit).
Die höchstzulässige Anzahl der Ausgleichsdienste beträgt im Kalenderjahr 36 Dienste. Darüber hinaus geleistete Dienste sind Überdienste. Überdienste fallen bei Abweichung der in der Betriebsvereinbarung über die Durchrechnung festgelegten Regeln und bei Überschreitung des Jahreslimits an. Überdienste werden nach § 23 vergütet.
(4)
Falls ein Dienstnehmer infolge seines Gebührenurlaubs, eines vom Sozialversicherungsträger genehmigten Kuraufenthaltes, infolge Unfalls oder Krankheit einen Teil des Kalendermonats keine Dienste erbringt, tritt eine Verminderung des Monatsdienstlimits ein. Das Monatsdienstlimit vermindert sich in diesem Falle um den Teil der auf die Tage der Abwesenheit des Dienstnehmers entfallen würde. Die Anzahl der Ausgleichsdienste vermindert sich aliquot.
(5)
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes nicht geforderte Dienste können nicht nachgefordert werden.
§ 19 Dienstdauer
(1)
Das Zeitausmaß eines Dienstes für den Konzertbetrieb wird wie folgt festgelegt:
a)
Konzerte bis zur Dauer von dreieinhalb Stunden gelten als ein Dienst.
b)
Für Proben je zweieinhalb Stunden. Eine Verlängerung der Probe um höchstens eine Stunde darf, soweit sie im Dienstplan vorgesehen ist, erfolgen; sie ist als Überstunde zu honorieren.
c)
Für Generalproben bis zu drei Stunden. Überschreitungen sind gem. Abs. 3 zu vergüten.
(2)
Das Zeitausmaß eines Dienstes für den Theaterbetrieb wird wie folgt festgelegt:
a)
Vorstellungen bis zur Dauer von dreieinhalb stunden gelten als ein Dienst. Für länger dauernde Vorstellungen ist ein zweiter Dienst anzurechnen.
b)
Für Orchesteralleinproben (Orchester ohne Darsteller) bis zweieinhalb Stunden.
c)
Für Orchesterproben mit Darstellern bis zu 3 Stunden. Eine Verlängerung der Proben nach b) und c) höchstens 1 Stunde darf erfolgen; die Verlängerung ist als Überstunde zu honorieren.
d)
Für Hauptproben bis zu fünf Stunden, bei Teilung zu je drei Stunden.
e)
Generalproben für den Theaterbetrieb sollen die Dauer der Aufführung nicht wesentlich überschreiten.
(3)
Das Zeitausmaß eines Dienstes für konzertante Aufführungen von Opern wird wie folgt festgelegt:
a)
Konzertante Aufführungen bis zur Dauer von dreieinhalb Stunden gelten als ein Dienst. Für länger dauernde Aufführungen ist ein zweiter Dienst anzurechnen.
b)
Für Orchesteralleinproben bis zweieinhalb Stunden.
c)
Für Orchesterproben mit SängerInnen und/oder Chor bis zweieinhalb Stunden. Eine Verlängerung der Proben nach b) und c) um höchstens 1 Stunde darf erfolgen; die Verlängerung ist als Überstunde zu honorieren.
d)
Generalproben bis zur Dauer von dreieinhalb Stunden gelten als ein Dienst. Für länger dauernde Generalproben ist ein zweiter Dienst anzurechnen.
(4)
a)
Wird die im Abs. 1 lit. b) und c), sowie im Abs. 2 lit. b), c), d) und e) festgelegte Dienstdauer im Ausnahmefall überzogen, wird ab einer Überschreitung von 5 Minuten eine Überstunde vergütet.
b)
Wird die in Abs. 1 lit. a), sowie Abs. 2 lit. a) festgelegte Dienstdauer überzogen, wird ab einer Überschreitung von 5 Minuten ein zweiter Dienst angerechnet.
c)
Aus der Überschreitung der Dienstdauer von höchstens 5 Minuten entsteht keine Ruhezeitverkürzung und es erwachsen keine sonstigen Ansprüche.
§ 20 Arbeitszeit
(1)
Die tägliche Arbeitszeit beträgt 2 Dienste. Als normale Arbeitszeit ist eine Beschäftigung zwischen 9:00 Uhr und 23:00 Uhr anzusehen. Bei auswärtigen Dienstleistungen kann die normale Arbeitszeit über 23:00 Uhr ausgedehnt werden.
(2)
Setzen sich die 2 Dienste an einem Tag aus zwei Konzerten bzw. Vorstellungen zusammen, so gebührt eine Zulage lt. ZO. Für Konzerte (wie z.B. Schulkonzerte, Lehrlingskonzerte etc.) in Straßenkleidung im Orchesterhaus, die eine Länge von eineinhalb Stunden nicht überschreiten und für die nicht mehr als 2 Proben Vorbereitung nötig sind, gebührt keine Zulage.
(3)
a)
Orchesterproben gemäß § 19 Abs. 1 lit. b) und 2 lit. b) finden zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr und zwischen 14:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Der Betriebsrat ist vor Proben, die in die Zeit nach 19:00 Uhr fallen, zu hören.
b)
Orchesterproben mit Darstellern gemäß § 19 Abs. 2 lit. c) finden in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 13:30 Uhr und zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Orchesterproben mit Darstellern ab 17:00 Uhr finden nur bei betrieblicher Notwendigkeit statt.
c)
Haupt- oder Generalproben dürfen nicht vor 9:00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 22:00 Uhr beendet sein. Eine Ausweitung bis 23:00 Uhr ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat möglich. Hauptproben, die voraussichtlich in 5 Stunden nicht beendet werden können, sind zu teilen. Werden Hauptproben geteilt, so dürfen beide Teile zusammen nicht länger als 6 Stunden dauern. Jeder Teil gilt für sich als Dienst. Eine Verlängerung der insgesamt 6 Stunden Probezeit ist nicht zulässig.
(4)
Bei einer Probe haben die Dienstnehmer Anspruch auf eine ungeteilte Pausenzeit von 20 Minuten, bei einer länger als 3,5 Stunden dauernden Probe auf eine Pausenzeit von 40 Minuten, die geteilt werden muss. Die Pausenzeit ist in die Probezeit einzurechnen. Der Beginn der Pause wird vom musikalischen Leiter angeordenet.
(5)
Ergibt sich aus betrieblichen Gründen die Notwendigkeit diese Arbeitszeiten zu ändern, so hat der Dienstgeber vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
§ 21 Ruhezeiten
(1)
Nach dem Ende des Abend- oder Nachtdienstes ist dem Dienstnehmer eine Ruhezeit von 10 Stunden zu gewähren. Bei Gastspielen kann die Ruhezeit bis auf 8 Stunden verkürzt werden.
(2)
Weiters gebühren dem Dienstnehmer folgende Ruhezeiten:
a)
Zweieinhalb Stunden zwischen Vormittags- und Nachmittagsprobe sowie zwischen Vormittagskonzerten und Nachmittagsprobe.
b)
Zwei Stunden zwischen Nachmittagsprobe und Abendvorstellung im Theater.
c)
Zweieinhalb Stunden zwischen Vormittagsdienst (Probe, Vorstellung, Konzert) und Nachmittagsvorstellung im Theater oder Abstecher (Zeitpunkt der Abfahrt).
d)
Vier Stunden zwischen Haupt- und Generalproben und Abenddienst (Probe oder Vorstellung im Theater).
e)
Eineinhalb Stunden zwischen Nachmittags- und Abendvorstellung im Theater.
f)
Bei Nachmittagskonzerten ist am Vormittag, bei Abendkonzerten ab 13:30 Uhr kein Dienst abzuhalten.
g)
An Tagen von Opernpremieren, sowie an Aufführungstagen von großen Opern (z.B. Strauß, Wagner) entfällt der Vormittags- und Nachmittagsdienst.
(3)
Die Verkürzung der Ruhezeiten nach Abs. 2 wird mit einer Erschwerniszulage lt. ZO. abgegolten.
(4)
Ausnahmen von Ruhezeiten:
a)
Akustikproben bei Abstechern und Gastspielen fallen nicht unter die im Abs. 2 angeführten Ruhezeiten. Diese Akustikproben dürfen eine halbe Stunde nicht überschreiten.
b)
Jugendkonzerte mit dem gleichen Programm des Abendkonzertes können nachmittags abgehalten werden. An diesen Tagen entfällt der Vormittagsdienst. Zwischen den beiden Konzerten ist eine Ruhezeit von mindestens zwei Stunden einzuhalten.
c)
Ruhezeitverkürzungen bei Gastspielreisen und Abstechern bedürfen keiner Abgeltung durch eine Zulage. Dabei darf jedoch eine eineinhalbstündige Ruhezeit nicht unterschritten werden. Proben vor einer solchen Ruhezeitverkürzung sind auf höchstens eineinhalb Stunden zu beschränken.
§ 22 Nachtarbeit
(1)
Als Nachtarbeit gilt eine Dienstleistung, deren Beginn nach einem absolvierten Abenddienst oder deren Beginn ab 21:00 Uhr angesetzt ist. Zu solchen Dienstleistungen ist der Dienstnehmer nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat dazu seine Zustimmung erteilt. Für solche Dienstleistungen erhält der Dienstnehmer neben der Anrechnung auf das Dienstlimit eine Erschwerniszulage für Nachtarbeit laut ZO, Gastspiele und Reisedienste ausgenommen.
(2)
In Staaten, wo üblicherweise Konzerte und Theateraufführungen um 22:00 Uhr oder später beginnen, fallen diese Dienstleistungen nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 23 Vergütung der Mehrarbeit
(1)
Überdienste nach § 18 Abs. 3 werden mit einem 50%igen Zuschlag zum Normaldienst vergütet. Der Normaldienst ergibt sich aus der Teilung des Monatsbezuges durch 30.
(2)
Überstunden werden mit einem Zuschlag von 50% zur Normalstunde abgegolten. Die Berechnung der Überstunde erfolgt auf der Basis der Normalstunde. Die Normalstunde ergibt sich aus der Teilung des Monatsbezuges durch 90.
(3)
Dritt- und Mehrdienste an einem Tag werden pro Dienst lt. ZO vergütet.
§ 24 Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen
(1)
Dienstleistungspflicht an Sonn- und Feiertagen besteht nur für Konzerte und Vorstellungen.
(2)
In Ausnahmefällen (maximal 3mal pro Saison) können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über Verlangen des Dienstgebers wegen dringender betrieblicher Erfordernisse Proben abgehalten werden. Dafür erhalten die betroffenen Dienstnehmer in ihrer Gesamtheit innerhalb der folgenden 4 Wochen zwei aufeinanderfolgende dienstfreie Tage, die mit einer Zulage lt. ZO abgegolten werden können.
(3)
Für Konzerte und Vorstellungen an einem Feiertag erhält der Dienstnehmer innerhalb der folgenden vier Wochen zwei dienstfreie Tage, die mit einer Zulage lt. ZO abgegolten werden können.
(4)
Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage.
(5)
Am 24. Dezember sind Dienstnehmer nicht zu Diensten heranzuziehen. Für Dienste am Karfreitag ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
§ 25 Wochenruhe
(1)
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf eine 36-stündige Wochenruhe, die nach Möglichkeit für das ganze Orchester gemeinsam gegeben werden soll.
Die Wochenruhe beginnt entweder um 0:00 Uhr oder um 12:00 Uhr und endet 36 Stunden später.
Der Karfreitag und der 24. Dezember sind nicht in die Wochenruhe einzurechnen. Die Wochenruhe soll nach Möglichkeit zwischen Samstag und Montag gewährt werden.
Bei der gemeinsamen Wochenruhe können so viele Feiertage einbezogen werden, als im jeweiligen Kalenderjahr Feiertage auf einen Sonntag fallen.
(2)
Die Verpflichtung, nach einer gemeinsamen Wochenruhe zu trachten, entfällt in folgenden Zeiträumen:
a)
Wochen, in denen der Montag auf einen Feiertag fällt
b)
die Salzburger Festspiele
c)
Gastspiele und Abstecher
(3)
Die Wochenruhe für das jeweils kommende Spieljahr ist in den Dienstnehmern bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Orchesterferien durch Anschlag bekannt zu geben.
(4)
Günstigere Regelungen können zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Der Betriebsrat ist zu den Verhandlungen beizuziehen.
(5)
Wird die Wochenruhe auf unter 24 Stunden verkürzt, gebührt die Zulage laut ZO. Für Unterbrechungen der Wochenruhe zwischen der 25. und 36. Stunde gelten günstigere Regelungen (Absatz 4). Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
(6)
Wird die 24-stündige Ruhezeit für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Woche entgegen dem Wochendienstplan verschoben, so gebührt eine Zulage laut ZO. Kann ein dienstfreier Tag in der darauffolgenden Woche nicht nachgegeben werden, wird die Zulage lt. ZO ein zweites Mal fällig.
§ 26 Dienstplan und Diensteinteilungen
(1)
Die Diensteinteilung schlägt der von der Direktion damit Beauftragte vor. Die Direktion kann bei der Diensteinteilung in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem Diensteinteiler vom Vorschlag abweichen. Dieser Beauftragte ist dem Betriebsrat rechtzeitig bekannt zu geben.
(2)
Der Wochendienstplan wird jeweils am Freitag bis 17:00 Uhr für die nächste Woche verlautbart. Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, in diesen Dienstplan Einsicht zu nehmen. Nach dem Wochenaushang eintretende kurzfristige Änderungen werden den Dienstnehmern individuell mitgeteilt. Zu diesem Zwecke haben sich die Dienstnehmer - mit Ausnahme der Wochenruhe oder individueller dienstfreier Tage - für den Dienstgeber erreichbar zu halten. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn Dienstnehmer nicht zum Dienst eingeteilt sind.
Dienständerungen, die ein Kollektiv betreffen, sind den betreffenden Dienstnehmern bis spätestens 20 Stunden vor Dienstbeginn per Aushang während der Probentätigkeit bzw. durch Ansage mitzuteilen.
(3)
Falls ein angesetzter Dienst für das ganze Orchester oder einzelne Dienstnehmer entfällt und dies nicht spätestens drei Stunden vor dem Dienstbeginn bekanntgegeben wird, gilt der abgesagte Dienst in allen Belangen als geleistet. Für Freilichtaufführungen gilt eine zweistündige Absagefrist.
(4)
Die Dienstnehmer sind im Rahmen der Dienstverpflichtung möglichst gleichmäßig zu beschäftigen.
(5)
Die Heranziehung von Substituten ist statthaft, wenn
a)
im Rahmen der Dienstverpflichtung keine Dienstnehmer zur Verfügung stehen
b)
es das künstlerische Erfordernis der Aufführung oder des Werkes verlangt
c)
sich der Dienstgeber von der Eignung eines
Musikers
überzeugen will
§ 27 Urlaub
(1)
Die Dienstnehmer nach § 7 Abs. 3 lit. a) und b) haben Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von
35 Kalendertagen |
bis zum Vollendeten 10 Dienstjahr; |
42 Kalendertagen |
ab dem 11. bis zum vollendeten 20. Dienstjahr; |
49 Kalendertagen |
ab dem 21. Dienstjahr; |
|
davon sind mindestens 28 Kalendertage ununterbrochen zu gewähren. |
(2)
Dienstnehmer nach § 7 Abs. 3 lit. c) und d) haben einen Urlaubsanspruch im aliquoten Ausmaß zu 35 Kalendertagen.
Für Dienstnehmer nach § 7 Abs. 3 lit. e) gilt die gesetzliche Urlaubsregelung.
(3)
Der Erholungsurlaub ist in der Regel im Juni und Juli eines jeden Jahres zu geben. Urlaubsbeginn und Urlaubsdauer sind dem Dienstnehmer spätestens im Februar eines jeden Jahres mitzuteilen. Während des Erholungsurlaubes behalten die Dienstnehmer den Anspruch auf die festen Bezüge. Andere Urlaubseinteilungen können nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt werden und sind nach Möglichkeit im Anschluss an die Festspiele vorzusehen. Solche Urlaube sind blockweise zu konsumieren.
(4)
Individuelle Urlaube sind blockweise zu konsumieren.
(5)
Im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalles eines Dienstnehmers während des Erholungsurlaubes finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
(6)
Sollte einem Dienstnehmer die Möglichkeit zu einer solistischen oder kammermusikalischen Tätigkeit (Konzert, Rundfunk usw.) gegeben sein, so kann er vom Dienstgeber Sonderurlaub erhalten. Der Dienstgeber entscheidet zu welchen Bedingungen dieser Sonderurlaub gewährt wird.
(7)
Unter der Voraussetzung, daß das Orchester aus den Bestimmungen über die 36-stündige Wochenruhe nach dem Arbeitsruhegesetz entlassen wird, wird zugestimmt, die Urlaubsansprüche der Orchestermitglieder außerhalb des Kollektivvertrages auf Dauer der Ausnahme vom Arbeitsruhegesetz um 8 Tage anzuheben.
§ 28 Dienstverhinderung
(1)
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes finden Anwendung.
(2)
Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, § 24 und § 24a in seiner jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Darin sind insbesondere die in den folgenden Abs. 3 und 4 angeführten Fälle geregelt.
(3)
Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine Bezüge bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis 5 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(4)
Dauert die Dienstverhinderung über die oben angeführten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Dienstnehmer für die gleichen Zeiträume die Hälfte seiner Bezüge.
(5)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine Dienstverhinderung ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muss von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindearzt ausgestellt sein. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer des Säumnisses den Anspruch auf die Bezüge.
§ 29 Dienstfreistellungen
Dienstnehmer haben in folgenden Fällen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Monatsbezuges:
(1)
Im Ausmaß von drei Tagen:
a)
Bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern).
b)
Bei Eheschließung des Dienstnehmers, sofern der Tag der Eheschließung mindestens zwei Wochen vorher dem Dienstgeber bekannt gegeben worden ist.
(2)
Im Ausmaß von zwei Tagen:
a)
Bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin.
b)
Bei Übersiedlung mit eigener Einrichtung.
(3)
Im Ausmaß von 1 Tag:
Zur Absolvierung von Probespielen einmal im Kalenderjahr gegen Nachweis.
(4)
Dienstfreistellungen gegen Entfall der Bezüge bedürfen der Zustimmung des künstlerischen Leiters, der Direktion sowie des Betriebsrates (s.a. § 7 Abs. 7 lit. d).
§ 30 Dienstleistungsort
(1)
Die Dienstnehmer sind nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages verpflichtet, in Stadt und Land Salzburg, im übrigen Bundesgebiet sowie im Ausland Dienstleistungen zu erbringen.
(2)
Diese Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht
a)
für den Dienstnehmer, der bei Auslandsreisen einer politischen Verfolgung ausgesetzt werden könnte oder
b)
für den Dienstnehmer, der durch ein Zeugnis des orchestereigenen Arbeitsmediziners oder eines Amtsarztes nachweist, dass ihm durch die Benützung des vom Dienstgeber vorgesehenen Verkehrsmittel eine schwere gesundheitliche Schädigung droht, und dass er aus demselben Grund auch kein anderes Verkehrsmittel benützen kann.
§ 31 Auswärtige Dienstleistungen
(1)
Auswärtige Dienstleistungen sind Abstecher oder Gastspiele im In- und Ausland.
(2)
Abstecher sind Dienstleistungen außerhalb der Stadt Salzburg bis zu einer Entfernung von 150 Kilometern von der Stadt, welche die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Bei Abstechern wird die Fahrtzeit nicht als Dienst gerechnet.
(3)
Gastspiele (Tourneen) sind Dienstleistungen außerhalb der Stadt Salzburg, welche über die Bestimmungen des Abs. 2 hinausgehen.
(4)
Auswärtige Dienstleistungen beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfahrt angesetzt ist und enden mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr nach Salzburg (Orchesterhaus, Hauptbahnhof, Salzburg Airport).
(5)
Wenn der Ankunft an einem Bestimmungsort eine Fahrzeit von mehr als 4 Stunden am gleichen Tag vorangeht, darf neben der Aufführung nur eine Probe von höchstens einer Stunde Dauer stattfinden.
(6)
Akustikproben bei Abstechern sind als Dienst zu werten, wenn sie länger als eine halbe Stunde dauern.
(7)
Erfolgt die Rückkehr von auswärtigen Dienstleistungen oder endet die Dienstleistung nach Betriebsschluß der für die einzelnen Dienstnehmer in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel, so haben die Dienstnehmer Anspruch auf Beförderung mit anderen ortsüblichen Verkehrsmitteln bis zu der ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Kosten des Dienstgebers.
(8)
Die ununterbrochene Ruhezeit beginnt mit der Rückkunft in Salzburg (Orchesterhaus, Hauptbahnhof, Salzburg Airport).
(9)
Wird ein Dienstnehmer zu zwei Diensten an einem Tag herangezogen, darf er für den gleichen Tag zu keiner auswärtigen Dienstleistung herangezogen werden (ausgenommen Reisedienste).
(10)
Die Dienstnehmer sind nicht berechtigt, die Benützung üblicher, für die Personenbeförderung bestimmter und zugelassener Verkehrsmittel zu verweigern (ausgenommen § 30 Abs. 2 lit. b).
(11)
Den Dienstnehmern stehen für die durch die Abwesenheit von der Stadt Salzburg bedingten Mehraufwendungen Diäten zu. Dabei sind die jeweils gültigen Bestimmungen und Sätze des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Der Reisetag beginnt mit dem Zeitpunkt der Abfahrt und endet 24 Stunden später. Härtefälle werden mit dem Betriebsrat gesondert verhandelt. Bei Nächtigungen ist für angemessene, annähernd gleichwertige Quartiere (mit Unterbringung in Einzelzimmern) zu sorgen, deren Kosten vom Dienstgeber übernommen werden.
(12)
Bei Erkrankungen des Dienstnehmers bei einer auswärtigen Dienstleistung hat der Dienstgeber für den Erkrankten zu sorgen. Bei Notwendigkeit hat er für die kostenlose Überstellung nach Salzburg (unter Anrechnung der gesetzlichen Leistungspflicht nach dem ASVG) aufzukommen. Die kostenlose Überstellung gilt auch für den Todesfall.
§ 32 Dienstleistungen bei Gastspielen
(1)
Für Dienstleistungen bei Gastspielen gelten die Bestimmungen des § 31, jedoch mit folgenden Ausnahmen und Ergänzungen:
a)
Nach dem 6. Arbeitstag ist jeweils ein Ruhetag, reise-, probe- und konzertfrei, einzuschalten. An einem Ruhetag pro Tournee kann mit Zustimmung des Betriebsrates ein Konzert mit halbstündiger Akustikprobe und erforderlicher Anreise abgehalten werden. Für diesen Ruhetag sind unmittelbar nach Rückkunft von der Tournee zwei dienstfreie Tage nachzugeben.
b)
Akustikproben bis zu einer halben Stunde, auch an Sonn- und Feiertagen, werden nicht honoriert und nicht als Dienst gerechnet.
c)
Nach Beendigung einer Fahrt von 12 Stunden und länger ist der Ankunftstag proben- und konzertfrei zu halten. Bei einer Ankunftszeit nach 13:00 Uhr ist der kommende Tag probenfrei zu halten. Bei einer Ankunftszeit zwischen 13:00 und 18:00 Uhr kann die Abfahrt zu einem Konzert am folgenden Tag frühestens um 12:00 Uhr festgesetzt werden. Bei Ankunft zwischen 18:00 und 22:00 Uhr kann die Abfahrt zu einem Konzert am folgenden Tag frühestens um 16:00 Uhr festgesetzt werden.
Akustikproben bis zu einer halben Stunde fallen nicht unter diese Beschränkungen.
Bei Ankunft am Reiseort nach 22:00 Uhr ist der nächste Kalendertag dienstfrei zu geben. Dieser Tag gilt nicht als Ruhetag.
d)
Fahrtzeiten werden halbstundenweise addiert (begonnene halbe Stunden). Für vollendete 5 Stunden wird 1 Dienst angerechnet. Teile von 5 Stunden im Durchrechnungszeitraum (lt. § 18 Abs. 5) werden zu einem Dienst aufgerundet. Durch Fahrdienste entstehen keine Drittdienste.
e)
Bei Rückkunft von Gastspielreisen ist eine Einteilung für einen Abenddienst nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.
(2)
Bei Bahnfahrten zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr bis zu einfachen Entfernungen von 350 km steht den Dienstnehmern die Benützung der 2. Klasse, darüber hinaus die Benützung der 1. Klasse zu. Bei zumutbarer Qualität der 2. Wagenklasse kann mit dem Betriebsrat deren Benützung auch bei Entfernungen über 350 km vereinbart werden.
Für Fahrten die mehr als drei Stunden in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr fallen, sind mindestens für diese Zeit bei Bahnfahrten Schlafwagen oder Liegewagen, falls das nicht möglich ist, die Benützung der 1. Klasse, bei Schiffsreisen Kabinenplätze zur Verfügung zu stellen. Die Benützung von Autobussen für Fahrten, die in 4 Stunden (einfache Fahrtstrecke) zu bewältigen sind, ist zulässig, darüber hinaus ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
(3)
Auswärtige Dienstleistungen, die länger als 3 Wochen dauern, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durchgeführt werden.
(4)
Bei Überseetourneen ist eine angemessene Erschwerniszulage mit dem Betriebsrat auszuhandeln. Bei aufwendigen Europatourneen kann eine Erschwerniszulage mit dem Betriebsrat ausgehandelt werden.
(5)
Alle mit auswärtigen Dienstleistungen zusammenhängenden Fragen sind mit dem Betriebsrat vor Vertragsabschluß rechtzeitig zu besprechen.
(6)
Überseereisen sind mit dem Arbeitsmediziner zu beraten.
§ 33 Bezüge und Zulagen
(1)
Dem Dienstnehmer gebühren
c)
die Zulagen gemäß Zulagenordnung (ZO)
d)
die Haushaltszulage nach dem Gehaltsgesetz 1956 (in der jeweils geltenden Fassung), die 14 mal jährlich auszuzahlen ist.
(2)
Der Monatsbezug umfaßt:
b)
die Dienstalterszulage
(3)
Die Sonderzahlung ist der 13. und 14. Monatsbezug.
(4)
Die Bezugsordnung und die ZO bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Zulagen werden auf der Basis von Tagesgagen berechnet. Eine Tagesgage beträgt 1/26 des Monatsbezuges.
(5)
Der Monatsbezug erhöht sich automatisch im gleichen Verhältnis und mit gleichem Wirksamkeitsbeginn wie der Bezug eines Landesbeamten der Dienstklasse IV/4.
(6)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden an Dienstnehmer fallweise Sondervergütungen bezahlt. Diese schließen einander nicht aus, sondern sind nebeneinander ohne Anrechnung auf andere oder ähnliche Vergütungen zu leisten. Dienstnehmer können vom Dienstgeber Leistungszulagen zuerkannt werden. Die Höhe der Leistungszulagen wird durch den Dienstgeber mit dem betreffenden Dienstnehmer jeweils vereinbart. Der Betriebsrat ist zu hören.
(7)
Im Monatsbezug sind 15% als Zuschlag für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsdiensten sowie die regelmäßige Nachtarbeit enthalten.
§ 34 Fälligkeit der Bezüge und Zulagen
(1)
Die Auszahlung der Bezüge erfolgt Ende des Monats im Nachhinein.
(2)
Die Sonderzahlung wird in vier Teilen und zwar am 31.3., 15.6., 30.9. und 30.11. ausbezahlt.
(3)
Diäten und Reisekosten sind tunlichst am Reisetag auszuzahlen.
(4)
Die Berechnung von Mehrarbeiten hat am Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, in dem sie geleistet wurden. Die Auszahlung hat spätestens mit Ablauf des dem Verrechnungstermin folgenden Kalendermonats gemeinsam mit der Bezugsauszahlung zu erfolgen.
(5)
Die Zahlungen sind analog zu den Bezügen bzw. den Vergütungen für Mehrarbeit auszuzahlen.
§ 35 Beistellung, Instandhaltung, Reparatur von Instrumenten
(1)
Der Dienstnehmer ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 verpflichtet, die im Dienstvertrag festgelegten Haupt- und Nebeninstrumente für den Dienst beizustellen.
(2)
Jenen Dienstnehmern, die Haupt- oder Nebeninstrumente im Sinne des Abs. 1 beistellen, gebührt sowohl eine monatliche Beistellungsgebühr, als auch eine monatliche Instandhaltungsgebühr gemäß ZO.
(3)
Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind die nachfolgend angeführten Instrumente vom Dienstgeber über Verlangen des Dienstnehmers in spielfertigem Zustand zur Verfügung zu stellen:
Altflöte |
Bassetthorn |
Bachtrompete |
Basstrompete |
Altklarinette |
Altposaune |
Bassklarinette |
Kontraposaune |
Es-Klarinette |
Pauke |
C-Klarinette |
Schlagzeug |
Wagner-Tuba |
Kontrabass |
Englischhorn |
Kontrafagott |
Harfe |
|
(4)
Falls über die Frage der Spielfähigkeit eines Musikinstrumentes kein Einvernehmen zwischen Dienstgeber und dem Betriebsrat erzielt wird, entscheidet darüber ein einvernehmlich zu bestellender Sachverständiger. Für die Instandhaltung solcher Instrumente hat der Dienstnehmer zu sorgen, die Kosten trägt der Dienstgeber.
(5)
Dienstnehmer mit musikalischen Nebenbeschäftigungen haben sich an den Reparaturkosten in angemessenem Ausmaß, höchstens aber mit einem Viertel der Gesamtkosten, zu beteiligen.
(6)
Bei Teil- oder Totalbeschädigung oder bei Verlust eines Musikinstrumentes im Dienst oder auf dem dienstnotwendigen Transport, gleichviel ob es sich um ein vom Dienstgeber oder ein von einem Dienstnehmer beigestelltes Instrument handelt, trägt den Schaden der Dienstgeber, falls kein Verschulden des Dienstnehmers vorliegt.
§ 36 Haftung für abgelegte Gegenstände
(1)
Der Dienstgeber stellt den Dienstnehmern sowohl im Orchesterhaus wie auch bei einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb desselben einen Raum zur Aufbewahrung der Instrumente, der Kleider, persönlicher Gegenstände und von Gegenständen, welche von Dienstnehmern zur Besorgung ihrer Aufgaben im Orchester unbedingt benötigt werden, zur Verfügung.
(2)
Der Dienstgeber haftet für den Verlust oder die Beschädigung der im Absatz 1 bezeichneten Gegenstände, wobei im Folgenden grundsätzliche Haftungsvoraussetzungen festgelegt werden, wohingegen nähere Bedingungen über die Haftung und den Haftungsumfang einer Betriebsvereinbarung vorbehalten bleiben:
Sofern in dem zur Verfügung gestellten Raum versperrbare Garderobekästen in erforderlicher Anzahl verfügbar sind, erhalten die Dienstnehmer jeweils einzeln einen Garderobenkasten mit Schlüssel zugewiesen. Der Dienstnehmer hat für die Verwahrung der Gegenstände in dem Garderobekasten und das Absperren des Garderobekastens selbst Sorge zu tragen. Für nicht in dem versperrten Garderobekasten verwahrte Gegenstände übernimmt der Dienstgeber keine Haftung.
Sofern in dem Aufbewahrungsraum keine versperrbaren Garderobekästen verfügbar sind, übernimmt der Dienstgeber die Verwahrerhaftung für die während der Dauer von Proben, Vorstellungen oder Konzerten in dem Aufbewahrungsraum abgelegten Gegenstände. Wird vom Dienstgeber ein Aufbewahrungsraum nicht zur Verfügung gestellt, haftet der Dienstgeber im Rahmen der obigen Regelungen für die Verwahrung an einem solchen Ort, welcher nach den bestehenden Gewohnheiten bekanntermaßen als Ablage für die hier gegenständlichen abgelegten Gegenstände benützt wird.
(3)
Für im Sinne der obigen Bestimmungen abgelegte bzw. verwahrte Instrumente haftet der Dienstgeber ohne wertmäßige Begrenzung, bei Kleidern und persönlichen Gegenständen bis zum Wert gewöhnlich verwendeter oder mit sich geführter dienstbezüglicher Gegenstände. Für Gegenstände besonderen Wertes (z.B. Digitalkamera, Notebook, Schmuckstücke) sowie für höhere Geldbeträge (über Euro 200) wird keine Haftung übernommen.
(4)
Der Dienstgeber haftet jeweils nur im zeitlichen Rahmen der Diensterbringung der Dienstnehmers, nicht jedoch für zwischen einzelnen Diensten oder ohne dienstliche Veranlassung abgelegte Gegenstände.
(5)
Für außerhalb des versperrbaren Garderobekastens oder außerhalb des Aufbewahrungsraumes abgelegte Gegenstände wird seitens des Dienstgebers keine Haftung übernommen.
(6)
Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Dienstantritt den Wert des vom Dienstnehmer bereitgestellten Instrumentariums zu erheben. Der Dienstnehmer seinerseits ist sowohl zur Auskunft als auch zur Bekanntgabe eventueller Änderungen verpflichtet.
(7)
Die Haftung des Dienstgebers besteht jedoch nicht bzw. ist nur zum Teil gegeben, wenn dem Dienstnehmer an der Beschädigung oder am Verlust der abgelegten Gegenstände ein Verschulden bzw. ein Mitverschulden trifft.
(8)
Unter Berücksichtigung obiger Bestimmungen und der besonderen Bestimmungen der abzuschließenden Betriebsvereinbarung gilt für die Haftung des Dienstgebers die Verwahrerhaftung nach ABGB.
(9)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Substituten.
§ 37 Bekleidung
(1)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet (wenn nichts anderes vereinbart ist), zu den Aufführungen in schwarzem Anzug mit silbergrauer Krawatte bzw. schwarzem Kleid und mit schwarzen Schuhen oder auf Verlangen mit Frack bzw. langem Abendkleid mit Lackschuhen zu erscheinen.
(2)
Der Dienstnehmer erhält eine monatliche Bekleidungszulage laut ZO.
§ 38 Umreihung von Funktionen
(1)
Jede Vorreihung eines Dienstnehmers in eine höhere Funktion wird ohne Rücksicht auf das Dienstalter nach dem Leistungsprinzip auf Vorschlag der Probespielkommission vorgenommen. Die Probespielkommission kann beschließen, daß von einem Probespiel abgesehen werden kann. Die Vorreihung verfügt der Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates.
(2)
Dienstnehmer, deren künstlerische Leistungsfähigkeit hinsichtlich der vereinbarten Funktion nach Auffassung der Probespielkommission unter das künstlerisch erforderliche Maß gesunken ist, können vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verhalten werden, eine andere Funktion in ihrer Instrumentengruppe zu übernehmen. Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, kann sich der Dienstgeber bei der Verfügung der Rückreihung nicht ohne schriftliche Begründung über die Stellungnahme des Betriebsrates hinwegsetzen.
(3)
Einem Dienstnehmer, der über 10 Jahre dem Orchester angehört hat, darf aus einer solchen Rückreihung durch 2 Jahre kein finanzieller Nachteil erwachsen, dass heißt, er behält durch 2 Jahre die Funktionslage seiner bisherigen Funktion sowie eine allenfalls gewährte Leistungszulage, aber er kommt in die Dienstlimitgruppe seiner neuen Funktion. Diese Schutzfrist erweitert sich nach mindestens 15-jähriger Tätigkeit auf 5 Jahre; nach mindestens 20-jähriger Tätigkeit im Orchester hat der Dienstnehmer ohne zeitliche Begrenzung Anspruch auf die Weiterzahlung der bisherigen Bezüge, eingeschlossen jene Zulage, die er im Falle der Beibehaltung der bisherigen Funktion erhalten würde.
(4)
Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer seine Rückreihung schriftlich bekanntzugeben.
(5)
Als Tuttisten neu eingereihte Dienstnehmer fangen am letzten Pult an. Freiwerdende Plätze bei den Tuttisten werden von den jeweils Nächstfolgenden besetzt, sofern nicht gemäß § 6 Abs. 1 der Orchester- und Disziplinarordnung (Anlage A) eine andere Regelung getroffen wird. Eine Änderung der Sitzordnung kann einstimmig von der Stimmgruppe vereinbart werden.
§ 39 Ende des Dienstverhältnisses
(1)
Das Dienstverhältnis endet durch
b)
vorzeitige Auflösung (Entlassung, Austritt) oder
(2)
Das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers im Sinne des § 7 Abs. 3 lit. a) (planmäßige Dienstnehmer), kann vom Dienstgeber gekündigt werden, wenn
a)
der Dienstnehmer auf Grund eines ärztlichen Attestes als dauernd dienstunfähig erklärt wird
b)
die künstlerische Leistungsfähigkeit des Dienstnehmers nach Feststellung der Probespielkommission unter ein für das Orchester tragbares Ausmaß gesunken ist
c)
der Dienstnehmer seine vertraglich zugesicherte Leistung nicht mehr erfüllen kann und einer Rückreihung nach § 38 Abs. 2 nicht Folge leistet (unbeschadet der disziplinären Verantwortlichkeit)
d)
ein männlicher Dienstnehmer das 65. Lebensjahr, ein weiblicher Dienstnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat
e)
das Orchester vom Dienstgeber aufgelöst wird.
(3)
Die Kündigung nach Abs. 2 hat bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu erfolgen.
(4)
Bei Ausländern endet das Dienstverhältnis durch Kündigung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
(5)
Das Dienstverhältnis endet durch vorzeitige Auflösung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Ein Antrag der Disziplinarkommission auf vorzeitige Auflösung ist als wichtiger Grund im Sinne des Angestelltengesetzes anzusehen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
(6)
In allen anderen Fällen, insbesondere hinsichtlich der Kündigung durch den Dienstnehmer, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
§ 40 Abfertigung
(1)
Hat das Dienstverhältnis im Orchester ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Diese Bestimmung gilt für Dienstnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 in das Orchester eingetreten sind.
(2)
Abweichend davon gebührt nach mindestens 10-jähriger Dienstleistung im Orchester eine Abfertigung auch dann, wenn der Dienstnehmer unter Inanspruchnahme der Frühpension kündigt.
(3)
Dienstnehmer, die nach dem 1. Januar 2003 in das Orchester eingetreten sind, fallen nicht unter die Abs. 1 und 2, ihre Ansprüche werden nach dem Mitarbeitervorsorgegesetz (in der jeweils geltenden Fassung) geregelt.
§ 41 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages treten alle früher in Geltung gestandenen Kollektivverträge und sonstigen kollektivvertraglichen Bestimmungen außer Kraft. Die Einzeldienstverträge einschließlich der Sonderverträge bleiben jedoch in Kraft.
(2)
In allen Angelegenheiten, welche durch diesen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(3)
Die vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe, Sektion
Musiker
, erlassene Disziplinarordnung bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(4)
Die Zulagenordnung tritt abweichend von § 2 mit Beginn jenes Monats in Kraft, in dem dieser Kollektivvertrag unterzeichnet wird.
Unterzeichnungsprotokoll
Salzburg, am 31. Mai 2004
Für das Land Salzburg |
5020 Salzburg, Chiemseehof: |
Dr. Othmar Raus |
Landeshauptmann-Stv. |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe |
1090 Wien, Maria Theresienstraße 11 |
Peter Paul Skrepek |
Dr. Herbert Stegmüller |
Vorsitzender |
Zentralsekretär |
Für die Sektion
Musiker
: |
Peter Paul Skrepek |
Mag. Thomas Dürer |
Präsident |
Sekretär |
Anlage A Orchester- und Disziplinarordnung
§ 1 Geltungsbereich
Die Orchester- und Disziplinarordnung ist als Arbeitsordnung für das Mozarteum Orchester ein Bestandteil des Kollektivvertrages, der am 31.05.2004 in Kraft getreten ist.
§ 2 Künstlerische Verantwortung
(1)
Es ist Pflicht jedes Dienstnehmers, nach besten Kräften an der künstlerischen Arbeit des Orchesters mitzuwirken.
(2)
Jeder Dienstnehmer hat sich der künstlerischen Auffassung des Dirigenten bei Proben und Aufführungen mit vollem Einsatz zu fügen, und zwar auch dann, wenn diese Auffassung von seiner eigenen oder der herkömmlichen abweicht. Unbeschadet davon steht jedem Dienstnehmer das Recht zu, beim Betriebsrat ein Vorgehen im Sinne des ArbVG zu beantragen.
(3)
Es ist Pflicht der diensthabenden Stimmführer der Streicher, die erforderlichen Stricheintragungen für ihre Gruppe bis spätestens zum Beginn der Hauptprobe bzw. bei Konzerten bis zum Beginn der letzten Probe vor der Generalprobe in ihrer Stimme vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Solche Änderungen sind entsprechend deutlich von den Stimmführern bekanntzugeben. Jeder Streicher ist verpflichtet, sich an die Stricharten widerspruchslos zu halten, auch wenn diese von seiner eigenen oder herkömmlichen Auffassung abweichen.
§ 3 Persönliches Verhalten
(1)
Jeder Dienstnehmer hat sich im Dienst und bei musikalischen Nebenbeschäftigungen so zu verhalten, daß es dem Ansehen des Orchesters als hervorragender österreichischer Kulturinstitution nicht schadet.
(2)
Die Dienstnehmer haben sich daher im Dienst gegenüber jeder außenstehenden Person aller herabsetzenden Äußerungen über die aufgeführten Werke und ihre Schöpfer, über die Dirigenten und Solisten, über den Dienstgeber und seine Funktionäre, sowie über ihre Kollegen und deren Leistungen mit peinlicher Sorgfalt zu enthalten und kritische Meinungsäußerungen außerhalb des Dienstes in einer dem Ansehen des Orchesters entsprechenden sachlichen Form abzugeben.
(3)
Veröffentlichungen, Pressemitteilungen oder Interviews über die Tätigkeit des Orchesters dürfen von Dienstnehmern nur nach vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit der Direktion erfolgen.
(4)
Lautes Präludieren und lautes Stimmen der Instrumente im Orchesterraum und auf dem Konzertpodium ist nicht gestattet. Mit Erscheinen des Kapellmeisters im Orchesterraum oder auf dem Konzertpodium hat im Orchester Ruhe zu herrschen.
§ 4 Vorgesetzte
(1)
Vorgesetzter aller Dienstnehmer ist der Geschäftsführer, in künstlerischen Belangen der Chefdirigent, im Verhinderungsfall der von ihm bestimmte Stellvertreter.
(2)
Bei Proben und Aufführungen haben die Dienstnehmer den dienstlichen Weisungen des Dirigenten oder Probenleiters Folge zu leisten.
(3)
Im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat für die Einhaltung des Kollektivvertrages sowie aller dienstrechtlichen Vereinbarungen zu sorgen. Der Betriebsrat hat an der Erhaltung der Disziplin mitzuwirken, seinen entsprechenden Anordnungen haben die Dienstnehmer Folge zu leisten. Beschwerden eines Dienstnehmers sind erst nach beendetem Dienst vorzutragen.
§ 5 Fürsorgepflicht
Der Dienstgeber hat alle Einrichtungen der Betriebsstätten sowie alle Gerätschaften, die zum Schutze der Gesundheit der Dienstnehmer erforderlich sind, auf seine Kosten bereitzustellen und dauernd zu erhalten.
§ 6 Diensteinteilungen und Dienstaufteilung
(1)
Maßgebend für die Zuteilung der Sitzplätze ist der von der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aufgestellte Pultplan.
(2)
Dem Beauftragten des Dienstgebers obliegt es, die Dienste anzusetzen. Die Direktion hat den Monatsplan für die Diensteinteilung bis spätestens 15. des Vorvormonats bekanntzugeben. Die Diensteinteiler sind verpflichtet, die Einteilung bis spätestens 10 Tage nach Erscheinen des Monatsplanes vorzunehmen.
(3)
Auf Grund der angesetzten Dienste haben die Einteiler die Dienste einzuteilen. Bei der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Dienste möglichst gleichmäßig und im Rahmen des Dienstlimits auf die Angehörigen der Stimmgruppe aufgeteilt werden. Meinungsverschiedenheiten über die Diensteinteilung sind, ohne daß dadurch die Verpflichtung zur Dienstleistung berührt wird, im Rahmen der Stimmgruppe durch den Einteiler zu schlichten; mißlingt eine solche Schlichtung, so ist dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, die Schlichtung einvernehmlich zu versuchen. Bei deren Mißlingen entscheidet endgültig der Chefdirigent oder dessen Stellvertreter nach Anhörung des Betriebsrates.
(4)
Der Aushang der Dienstliste und der Diensteinteilung hat die Wirkung einer dienstlichen Weisung.
§ 7 Dienstleistung
(1)
Jeder Dienstnehmer hat spätestens 10 Minuten vor dem angeordneten Dienstbeginn zum Dienst zu erscheinen und 5 Minuten vor der festgesetzten Proben- oder Aufführungszeit seinen Platz einzunehmen.
(2)
Die Dienstnehmer dürfen sich bei Proben vor deren Ende nicht ohne Zustimmung des Probenleiters von ihrem Orchesterplatz entfernen, auch nicht während des Studiums von Stellen oder Sätzen, in denen sie nicht beschäftigt sind. Sie dürfen während der Probe nicht sprechen, lesen oder schreiben; sie haben das Spiel bei Abklopfen sofort zu unterbrechen und Erklärungen des Probenleiters zur Kenntnis zu nehmen.
(3)
Die Dienstnehmer dürfen bei Aufführungen ihren Platz vor der Pause und am Schluß nicht verlassen, ehe der diensthabende Konzertmeister das Zeichen dazu gegeben hat.
§ 8 Substituten
(1)
Jeder Dienstnehmer hat den Dienst, für den er eingeteilt ist, persönlich zu verrichten.
(2)
Die Stellung eines Substituten ist nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher und vorher eingeholter Zustimmung der Direktion zulässig; bei der Erteilung derartiger Zustimmungen sind nach Möglichkeit einzelne Dienstnehmer weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen. Der Betriebsrat kann gegen etwaige Bevorzugungen oder Benachteiligungen Einspruch erheben. Solche Einsprüche kann die Direktion nicht ohne Angabe sachlicher Gründe unberücksichtigt lassen. Die Vertretung kann in der Regel nur Aufführungs- und sämtliche dazugehörige Probendienste umfassen. Als Substituten kommen nur in der Substitutenliste aufscheinende
Musiker
in Frage. Die Bestellung von Substituten erfolgt entweder durch die Direktion oder im Einvernehmen mit dieser vom Dienstnehmer. Die Bezahlung des Substituten erfolgt durch den Dienstgeber gegen entsprechende Anrechnung auf den Bezug des vertretenen Dienstnehmers.
(3)
Durch Übernahme der Vertretung unterwerfen sich Substituten den Bestimmungen dieser Orchester- und Disziplinarordnung.
§ 9 Instrumente und Noten
(1)
Jeder Dienstnehmer, der sein eigenes Instrument benützt, ist dafür verantwortlich, daß es sich jederzeit in einwandfrei gebrauchsfähigem Zustand und - wenn er es selbst verwahrt - am jeweiligen Dienstort befinden.
(2)
Vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Instrumente sind sorgfältig zu behandeln und in den Behältnissen und Räumen aufzubewahren, die der Dienstgeber dafür bestimmt hat. Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Instrumenten, die dem Dienstnehmer in Verwahrung übergeben wurden, haftet dieser als Verwahrer.
(3)
Reparaturbedürftige Instrumente sind unverzüglich der Orchesterdirektion zu melden.
(4)
Werden einem Dienstnehmer Stimmen überlassen, damit er sich mit schwierigen Stellen vertraut macht, so ist er - auch im Falle seiner plötzlichen Erkrankung - dafür verantwortlich, daß die Stimme beim nächsten Dienst, dessen Gegenstand das Werk bildet, aufliegt; unverschuldeter Zufall oder höhere Gewalt befreit ihn von dieser Verantwortung. Das Herausschreiben einzelner schwieriger Stellen aus dem Notenmaterial zum eigenen Gebrauch des Dienstnehmers ist zulässig.
(5)
Einzeichnungen - ausgenommen Verbesserungen von Druck- oder Schreibfehlern - dürfen im Notenmaterial nur mit weichem, schwarzem Bleistift gemacht werden. Genügt einen solche Einzeichnungsart nicht mehr oder ist das Notenmaterial sonst in einem den
Musikern
nicht zumutbaren Zustand, dann muß auf einen bei der Orchesterdirektion gestellten Antrag des Betriebsrates, falls ein solcher nicht anwesend ist, des Konzertmeisters, das Notenmaterial von der Direktion in entsprechenden Zustand versetzt oder ersetzt werden.
§ 10 Bekanntmachungen
(1)
Diensteinteilungen sowie sonstige dienstliche Mitteilungen, die auf der Anschlagtafel bekannt gemacht werden, sind dienstliche Weisungen. Die Anschlagtafel ist am jeweiligen Dienstort an geeigneter Stelle anzubringen.
(2)
Die Verlängerung einer Probe über die angesetzte Zeit - mit Ausnahme der Verlängerung einer Generalprobe oder der zwei letzten von mehr als sechs für eine Aufführung angesetzten Proben - muß 20 Stunden vorher als möglich angekündigt werden; andernfalls besteht keine Verpflichtung, die Dienstverlängerung zu leisten.
§ 11 Residenzpflicht und Bekanntgabe der Anschrift
(1)
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß sie während der letzten drei Stunden vor Beginn einer Vorstellung oder eines Konzertes zu erreichen sind. Ausgenommen davon sind jene Tage, die den Dienstnehmern als Ruhetag oder dienstfreier Tag gewährt sind.
(2)
Der Dienstnehmer hat auch vorübergehende Änderungen seiner Anschrift unverzüglich der Direktion bekanntzugeben.
§ 12 Hausordnung
(1)
Jeder Dienstnehmer hat sich der Hausordnung des jeweiligen Dienstortes zu fügen.
(2)
Insbesondere hat er die feuerpolizeilichen Vorschriften (Rauchverbot, Hantieren mit offenem Licht) genauestens zu beachten.
(3)
In den Aufenthaltsräumen sind Sauberkeit und Ordnung zu halten.
(4)
Für Beschädigungen, die der Dienstnehmer schuldhaft fremdem Eigentum zufügt, haftet er persönlich.
(5)
Die Aufnahme von Lichtbildern, Filmstreifen, Bild- oder Schallträgern, soweit sie sich auf Orchester, Dirigenten, Solisten, oder deren im Dienst erbrachte Leistungen oder Äußerungen bezieht, ist dem Dienstnehmer nur mit Zustimmung des Dienstgebers, des Betriebsrates und der Solisten erlaubt.
§ 13 Krank- und Gesundmeldung
(1)
Jeder Dienstnehmer hat Erkrankungen oder Unfälle, die ihn an der Leistung seines Dienstes hindern, gleichviel ob er an diesem Tag Dienst hat oder nicht, der Direktion auf dem schnellsten Wege mitzuteilen.
(2)
Mit der Krankmeldung sind entliehene Stimmen oder mitgenommene, dem Dienstnehmer überlassene Instrumente, zurückzustellen.
(3)
Zum übrigen gelten die Bestimmungen des § 28 des Kollektivvertrages.
§ 14 Orchesterfremde Personen
Bei Proben ist die Anwesenheit orchesterfremder Personen grundsätzlich zulässig. Die Zustimmung der Direktion, des Veranstalters, des Dirigenten und des Betriebsrates sind vorher einzuholen.
§ 15 Frei- und Regiekarten
Für die Zuteilung von Frei- und Regiekarten für Aufführungen ist die vom Dienstgeber erlassene Freikartenordnung maßgebend. Es besteht für niemand ein Anspruch auf Frei- oder Regiekarten, doch werden Wünsche der Dienstnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 16 Sonderurlaube
Solche Urlaubsgesuche sind rechtzeitig und schriftlich beim Dienstgeber einzureichen, das Urlaubsgesuch muß den Zweck des Urlaubes und die genaue Adresse des Dienstnehmers während seines Urlaubes enthalten. Der Urlaub gilt erst dann als bewilligt, wenn er vom Dienstgeber dem Dienstnehmer schriftlich bestätigt wird. Ein Sonderurlaub kann nicht widerrufen werden.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarvergehen
(1)
Ordnungswidrigkeiten sind dienstliche Nachlässigkeiten wie z.B.: mangelhafte Unterordnung unter den Dirigenten oder künstlerischen Leiter, verspätetes Erscheinen oder zu frühes Verlassen von Proben, mangelhafte Aufmerksamkeit bei Proben, nicht ordnungsgemäße Kleidung bei Vorstellungen oder Konzerten, Übertretung des Rauchverbotes, Verletzungen der Geheimhaltungspflicht über dienstliche Angelegenheiten, grob unkollegiales Benehmen gegenüber anderen Dienstnehmern im Dienst, Nachlässigkeit in der Behandlung orchestereigener Instrumente oder sonstige Verletzungen der Dienstpflicht soweit sie nicht als Disziplinarvergehen zu werten sind.
(2)
Disziplinarvergehen sind grobe Verstöße gegen die Dienstpflichten, gegen das Ansehen des Orchesters, strafbare Handlungen gegen andere Dienstnehmer, sowie wiederholte oder schwerwiegende oder mit weittragenden Folgen verbunden Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrigkeiten sind durch Wiederholung dann als Disziplinarvergehen zu qualifizieren, wenn sie bei einem Dienstnehmer gehäuft auftreten und die Qualifikation als Disziplinarvergehen von der Direktion dem Dienstnehmer schriftlich angedroht wurde.
§ 18 Ordnungsstrafen
(1)
Hat sich ein Dienstnehmer eine Ordnungswidrigkeit zuschulden kommen lassen, so ist er von der Direktion oder einem von ihr Beauftragten durch Strafzettel mit einer Geldstrafe zu belegen. Die Höhe dieser Strafe ist in einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Dienstgeber festzusetzen. Die einzelne Strafbemessung darf 5% des Monatsbezuges nicht übersteigen. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe. Vor der Maßregelung muß dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich binnen 3 Tagen zu rechtfertigen. Die Verhängung der Ordnungsstrafe ist nicht mehr möglich, wenn seit dem Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit mehr als 2 Wochen vergangen sind.
(2)
Fühlt sich der mit der Ordnungsstrafe belegte Dienstnehmer zu unrecht bestraft, so kann er die Ordnungsstrafe durch schriftlichen, bei der Direktion eingebrachten Einspruch außer Kraft setzen. Über die Ordnungswidrigkeit entscheidet, wenn die Direktion die Strafe auf den Einspruch hin nicht widerruft, der Disziplinarausschuß wie über ein Disziplinarvergehen, ohne dass die Ordnungswidrigkeit dadurch zu einem Disziplinarvergehen würde.
§ 19 Disziplinarstrafen
(1)
Disziplinarstrafen sind:
a)
Schriftlicher Verweis; diese Disziplinarstrafe darf nur in verhältnismäßig leichten Fällen und nur gegen Dienstnehmer verhängt werden, die im Laufe der letzten drei Jahre nicht mit einer Disziplinarstrafe belegt worden sind.
b)
Geldstrafen, deren Höhe jedoch einen Monatsbezug nicht überschreiten darf; die Geldstrafen werden in der vom Disziplinarausschuß festgelegten Weise durch den Dienstgeber abgezogen; dabei müssen mindestens 50% des Nettobezuges dem Dienstnehmer verbleiben, jedenfalls aber der nach dem Lohnpfändungsgesetz freizubleibende Betrag.
c)
Androhungen des Antrages auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Fall eines neuerlichen Disziplinarvergehens.
d)
Antrag auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 39 des Kollektivvertrages.
(2)
Die in Abs. 1 lit. b) angeführte Strafe kann mit der in lit. c) angeführten gekoppelt werden.
(3)
Durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wird der Dienstgeber oder eine sonstiger Geschädigter nicht gehindert, den Ersatz des ihm vom Dienstnehmer zugefügten Schadens zu begehren.
§ 20 Einleitung des Disziplinarverfahrens, Disziplinarausschuß
(1)
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann vom Dienstgeber oder vom Betriebsrat innerhalb von 6 Wochen nach dem Zeitpunkt beantragt werden, an dem dem Dienstgeber bzw. dem Betriebsratsobmann ein Disziplinarvergehen zur Kenntnis kam. Auch jeder Dienstnehmer kann die Einteilung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst begehren, wenn ihm von einem Vorgesetzten, von einem Mitglied des Betriebsrates oder von mehreren Dienstnehmern ein Verhalten vorgeworfen wird, daß den Tatbestand eines Disziplinarvergehens erfüllen würde.
(2)
Das Disziplinarverfahren wird von einem Disziplinarausschuß durchgeführt, der folgendermaßen zusammengesetzt ist:
a)
Ein vom Dienstgeber bestimmter Vertreter als Vorsitzender
b)
ein vom Betriebsrat bestimmter Vertreter
c)
ein von der Dienstgeberseite bestimmter Konzertmeister oder Stimmgruppenführer, der nicht der Stimmgruppenführer des Beschuldigten ist
d)
ein vom Beschuldigten namhaft gemachter Dienstnehmer oder ein auf Antrag des Beschuldigten von der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe, Sektion
Musiker
, namhaft gemachter Vertreter. Übt der Beschuldigte dieses Recht nicht innerhalb der gleichzeitig mit der Verständigung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens gesetzten Frist aus, so geht es selbsttätig auf den Betriebsrat über.
(3)
Das Disziplinarverfahren ist vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses einzuleiten.
(4)
Die Mitwirkung der nach Abs. 2 bestellten Mitglieder des Disziplinarausschusses an dem Disziplinarverfahren ist für Dienstnehmer dienstliche Ehrenpflicht.
(5)
Ein Mitglied des Disziplinarausschusses hat sich insbesondere in folgenden Fällen als befangen zu erklären:
a)
In Sachen, in welche es selbst Partei ist oder in Ansehung dessen es zum Beschuldigten im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht
b)
In Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen es in der Seitenlinie bis zum 4. Grad verwandt oder im 2. Grad verschwägert ist
c)
In Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel und Pflegebefohlenen.
(6)
Der Beschuldigte hat das Recht, jedes Mitglied des Disziplinarausschusses abzulehnen, wenn einer der in Abs. 5 angeführten Gründe vorliegt.
(7)
Außerdem kann der Beschuldigte den vom Betriebsrat namhaft gemachten Vertreter oder den von der Dienstgeberseite bestimmten Konzertmeister oder Stimmgruppenführer ablehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(8)
Über das Vorliegen von Ablehnungsgründe entscheidet der Disziplinarausschuß.
§ 21 Disziplinarverfahren
(1)
Das Disziplinarverfahren ist mündlich und geheim. Der Dienstgeber und der Beschuldigte können je eine Person ihres Vertrauens der Verhandlung als Zuhörer zuziehen; diese Vertrauensperson sind ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)
Die nicht stichhaltig begründete Abwesenheit des ordnungsgemäß verständigten Beschuldigten hindert die Verhandlung und Entscheidung nicht, wenn ihm vorher Gelegenheit gegeben war, zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen und er diese Gelegenheit wahrzunehmen verabsäumte, ohne daß er daran durch einen außerhalb seiner Kontrolle liegenden Umstand verhindert wurde.
(3)
Alle im Rahmen eines Disziplinarverfahrens als Zeuge vernommenen Personen sind zur Wahrheit verpflichtet; eine Verletzung dieser Verpflichtung durch einen Dienstnehmer bildet ein Disziplinarvergehen. Für die Verweigerung der Zeugenaussage gelten die Bestimmungen der §§ 320 - 324 ZPO sinngemäß.
(4)
Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich selbst zu verantworten, Beweisanträge zu stellen, Zeugen zu befragen, zu Beweismitteln Stellung zu nehmen und das Schlußwort zu halten. Kann oder will der Beschuldigte einer Disziplinarverhandlung nicht persönlich beiwohnen, so kann er ein nicht dem Disziplinarausschuß angehörendes Betriebsratsmitglied oder eine andere in den Betriebsrat wählbare Person seines Vertrauens schriftlich bevollmächtigen, an seiner Stelle an der Verhandlung teilzunehmen; der Bevollmächtigte hat die gleichen Rechte wie der Beschuldigte selbst.
(5)
Der Beschuldigte ist auch berechtigt, spätestens 3 Tage vor der Disziplinarverhandlung dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses schriftlich ein Betriebsratsmitglied, oder eine andere in den Betriebsrat wählbare Person seines Vertrauens als Verteidiger namhaft zu machen, der seine Interessen in der Disziplinarverhandlung neben ihm wahrnimmt. Macht der Beschuldigte von diesem Recht Gebrauch, so hat der Dienstgeber eine Person aus dem Kreise der rechtskundigen Landesbediensteten oder der Orchesterangehörigen zum Disziplinaranwalt zu bestellen, der in der Disziplinarverhandlung den Disziplinarantrag vertritt und - mit Ausnahme des Schlußwortes - ebenfalls die dem Beschuldigten nach Abs. 4 zustehenden Rechte besitzt.
(6)
Der Disziplinarausschuß hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu urteilen.
(7)
Über den Gang der Disziplinarverhandlung ist ein kurzes Protokoll anzufertigen. Der Vorsitzende kann einen Protokollführer bestimmen, der vorher auf seine Geheimhaltungspflicht aufmerksam zu machen ist. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht durch einen als Protokollführer bestimmten Dienstnehmer bildet ein Disziplinarvergehen. Der Protokollführer ist darüber zu belehren.
(8)
Im übrigen entscheidet der Disziplinarausschuß selbst über die Form des Verfahrens mit Stimmenmehrheit.
§ 22 Disziplinarerkenntnis
(1)
Das Disziplinarerkenntnis ist vom Disziplinarausschuß nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu fällen. Über Schuld und Strafbemessung ist getrennt abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die für den Beschuldigten günstigere Entscheidung. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und Abstimmung sind geheim; das Abstimmungsergebnis ist in einem kurzem Vermerk festzuhalten; dieser ist dem Disziplinarakt in verschlossenem Umschlag beizufügen. Überstimmte Ausschußmitglieder können ihre abweichende Ansicht mit kurzer Begründung schriftlich festhalten und dem Akt beilegen lassen.
(2)
Das Disziplinarerkenntnis ist dem Beschuldigten, wenn dieser bei der Verhandlung anwesend ist, mit kurzer Begründung zu verkünden.
(3)
Das Disziplinarerkenntnis ist vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Vertreter des Betriebsrates schriftlich auszufertigen, dem Beschuldigten nachweislich zuzustellen und dem Disziplinarakt beizulegen.
(4)
Das Disziplinarerkenntnis kann durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden. Doch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen eines in den §§ 530 - 531 ZPO angeführten Gründe zulässig; über die Wiederaufnahme entscheidet der Disziplinarausschuß.
§ 23 Personalakten
(1)
Rechtskräftige Ordnungsstrafzettel und die Disziplinarakten sind den Personalakten in verschlossenem Umschlag beizufügen. Außer dem Vertreter des Dienstgebers hat nur der Beschuldigte selbst Einsichtsrecht; außerdem können in gerichtlichen Verfahren und in neuerlichen Disziplinarverfahren diese Unterlagen zu Beweiszwecken verwendet werden.
(2)
Sind seit einem Disziplinarerkenntnis fünf Jahre verstrichen, ohne dass in der Zwischenzeit eine neue Disziplinarstrafe verhängt wurde, so ist auf Antrag des Beschuldigten der Disziplinarakt vom Dienstgeber aus dem Personalakt zu entfernen und zu vernichten. Das gleiche gilt für Ordnungszettel, wenn seit der letzten Ordnungsstrafe zwei Jahre verstrichen sind.
§ 24 Geldstrafen
Geldbeträge, die der Dienstgeber auf Grund von Ordnungsstrafen oder Disziplinarerkenntnissen im Abzugwege einbehält, fließen dem Betriebsratsfonds zu.
Bezugsordnung per 01.01.2004
|
€ |
|
Grundbezug |
1.766,81 |
LA 1 |
Akademikerzulage |
130,70 |
LA 620 |
Funktionszulage A1 (ohne Sonderzulage) |
406,85 |
LA 611 |
Funktionszulage A2 (mit Sonderzulage) |
307,82 |
LA 610 (Stufe 2) |
Funktionszulage B |
223,57 |
LA 610 (Stufe 3) |
Funktionszulage C |
161,64 |
LA 610 (Stufe 4) |
Dienstalterzulage |
|
LA 600 |
Dienstjahr |
Gehaltsstufe |
€ |
03. und 04. |
1a |
133,30 |
05. und 06. |
1b |
156,75 |
07. und 08 |
2 |
190,28 |
09. und 10 |
3 |
288,24 |
11. und 12 |
4 |
423,39 |
13. und 14. |
5 |
538,56 |
15. und 16. |
6 |
633,59 |
17. und 18. |
7 |
707,51 |
19. und 24. |
8 |
761,75 |
25. und 26. |
9 |
889,73 |
27. und 29. |
10 |
942,97 |
ab dem 30. |
11 |
1.094,04 |
Sonderzulagen € 165,67 LA 640
Anlage C Zulagenordnung
1) |
Festspielzulage je Dienst § 14 Abs. 3 |
1/50 des Monatsbezuges |
2) |
Nebeninstrument § 15 Abs. 1 lit. b) |
1/2 Tagesgage je Monat |
3) |
Spielen nicht artverwandter Instrumente oder solcher, für die der
Musiker
vertraglich nicht verpflichtet ist § 15 Abs. 1 lit. d) |
nach freier Vereinbarung |
4) |
Bühnendienste bei gleichzeitigem Dienst im Orchester § 15 Abs. 2 lit. d) |
1/3 Tagesgage je Vorstellung |
5) |
Höherwertige Stimme § 15 Abs. 1 lit. e) |
1/2 Tagesgage je Konzert oder Vorstellung |
6) |
Bühnendienste in Kostüm und Maske § 15 Abs. 2 lit. b) |
1/2 bis 1 Tagesgage je Vorstellung (ab Hauptprobe) |
7) |
Bühnendienste mit größeren solistischen Leistungen § 15 Abs. 2 lit c) |
nach freier Vereinbarung |
8) |
Zweites Konzert bzw. Vorstellung am selben Tag § 20 Abs. 2 |
1/2 Tagesgage |
9) |
Verkürzung der Ruhezeiten § 21 Abs. 3 |
1/3 Tagesgage |
10) |
Nachtarbeit § 22 |
1 Tagesgage |
11) |
Dritt- und Mehrdienste § 23 Abs. 3 |
1 Tagesgage |
12) |
Sonn- Feiertagsproben § 24 Abs. 2 |
1 Tagesgage |
12a) |
Sonn- Feiertagsproben im Rahmen von Gastspielen § 24 Abs. 2 , § 32; Sonn- Feiertagsproben für die Mozartwoche, die Salzburger Festpiele oder für die Kulturtage |
1/2 Tagesgage |
13) |
Konzerte und Vorstellungen an Feiertagen § 24 Abs. 3 |
1 Tagesgage |
14) |
Für die Dienstleitung während der Wochenruhe § 25 Abs. 5 |
1/2 Tagesgage |
Für die Verschiebung der Wochenruhe § 25 Abs. 6 |
1/2 Tagesgage |
15) |
Leistungszulagen § 33 Abs. 6 |
nach freier Vereinbarung |
16) |
Beistellungsgebühr |
1/100 des Grundbezuges |
für jedes weitere Instrument |
1/200 des Grundbezuges |
17) |
Instandhaltungsgebühr § 35 Abs. 2 |
Flötisten, Blechbläser, Schlagwerker |
1/120 des Grundbezuges |
Geiger, Bratscher, Kontrabassisten |
1/100 des Grundbezuges |
Cellisten |
1/65 des Grundbezuges |
Harfinisten |
1/30 des Grundbezuges |
Holzbläser |
1/25 des Grundbezuges |
für jedes weitere Instrument die Hälfte dieses Satzes |
18) |
Bekleidungszulage § 37 Abs. 2 |
1/55 des Grundbezuges |
19) |
Sonderleistungen |
nach freier Vereinbarung |
20) |
Den Diensteinteilern gebührt für ihre Tätigkeit ein Dienststrich monatlich |
(Eine Tagesgage = 1/26 des Monatsbezuges)
Anlage D Stellenplan per 6.6.2002
|
Neben- instrument |
Gruppe |
Dienst- limit |
Funktionszulage |
18 Erste Violinen
|
1. Konzertmeister |
- |
- |
20 |
A2 + SZ |
Koord. 1. Konzertmeister |
- |
- |
20 |
A2 + SZ |
2. Konzertmeister |
- |
|
24 |
A2 + SZ |
Koord. 2. Konzertmeister |
- |
- |
24 |
A2 + SZ |
üStimmfhrer |
- |
- |
27 |
A1 |
üKoord. Stimmfhrer |
- |
- |
27 |
A1 |
12 Tuttisten |
- |
IV |
31 |
C |
13 Zweite Violinen
|
ü1. Stimmfhrer |
- |
I |
27 |
A1 |
üKoord. 1. Stimmfhrer |
- |
I |
27 |
A1 |
ü2. Stimmfhrer |
- |
II |
29 |
B |
üKoord. 2. Stimmfhrer |
- |
II |
29 |
B |
9 Tuttisten |
- |
IV |
31 |
- |
10 Bratschen - Änderung
|
Solobratscher |
- |
I |
27 |
A1 |
Koord. Solobratscher |
- |
I |
27 |
A1 |
ü1. Stimmfhrer |
- |
II |
29 |
B |
6 Tuttisten (7.5.1997) |
- |
IV |
31 |
- |
2 Tuttisten (7.5.1997) |
- |
IV |
16/16 |
äzwei Halbvertrge |
8 Celli
|
Solochellist |
- |
- |
23 |
A2 + SZ |
Koord. Solochellist |
- |
- |
23 |
A2 + SZ |
ü1. Stimmfhrer |
- |
I |
37 |
A1 |
5 Tuttisten |
- |
IV |
31 |
- |
6 Bässe
|
Solobassist |
- |
I |
27 |
A1 |
Koord. Solobassist |
- |
I |
27 |
A1 |
üAtv. Stimmfhrer |
- |
II |
29 |
B |
3 Tuttisten |
- |
IV |
31 |
- |
1 Tuttist (7.5.1997) |
- |
IV |
16? |
1/2 Vertrag |
Harfe
|
Harfe (7.5.1997) |
- |
I |
15 |
A1 - 1/2 Vertrag |
4 Flöten
|
öSolofltist |
Piccolo |
I |
27 |
A1 |
öKoord. Solofltist |
Piccolo |
I |
27 |
A1 |
ö2. Fltist |
Piccolo |
III |
30 |
B |
öKoord. 2. Fltist |
Piccolo |
III |
30 |
B |
4 Oboen
|
Solooboist |
Englischorn |
I |
27 |
A1 |
Koord. Solooboist |
Englischhorn |
I |
27 |
A1 |
2. Oboist |
Englischhorn |
III |
30 |
B |
Koord. 2. Oboist |
Englischhorn |
III |
30 |
B |
4 Klarinetten
|
Soloklarinettist |
Bassetthorn |
I |
27 |
A1 |
Koord. Soloklarinettist |
Bassetthorn |
I |
27 |
A1 |
2. Klarinettist |
Bassetthorn |
III |
30 |
B |
Koord. 2. Klarinettist |
Bassetthorn |
III |
30 |
B |
4 Fagotte
|
Solofagottist |
- |
I |
27 |
A1 |
Koord. Solofagottist |
- |
I |
27 |
A1 |
2. Fagottist |
- |
III |
30 |
B |
Koord. 2. Fagottist |
- |
III |
30 |
B |
6 Hörner
|
Solohornist |
Wagnertuba |
I |
27 |
A1 |
Koord. Solohornist |
Wagnertuba/HochF |
I |
27 |
A1 |
2. Hornist |
Wagnertuba |
III |
30 |
B |
3. u. stv. 1. Hornist |
Wagnertuba |
II |
29 |
A1 |
Hornist m. Verpfl. z. 2., 3. u. 4. Horn |
Wagnertuba |
II |
29 |
A11 |
4. u. stv. 2. Hornist |
Wagnertuba |
III |
30 |
B |
4 Trompeten
|
Solotrompeter |
- |
I |
27 |
A1 |
Koord. Solotrompeter |
- |
I |
27 |
A1 |
2. Trompeter |
- |
III |
30 |
B |
Koord. 2. Trompeter |
- |
III |
30 |
B |
4 Posaunen
|
Soloposaunist |
- |
I |
27 |
A1 |
1. u. stv. 2. Posaunist |
- |
I |
37 |
A1 |
2. u. stv. 3. Posaunist |
- |
III |
29 |
B |
3. Posaunist |
- |
III |
27 |
B |
Tuba
|
1 Tuba (7.5.1997) |
- |
I |
27 |
A1 |
Schlagwerker
|
Pauker |
- |
I |
27 |
A1 |
Koord. Pauker und Schlagwerker |
- |
I |
27 |
A1 |
Schlagwerker und stv. Pauker |
- |
II |
29 |
B |
Schlagwerker (7.5.1997) |
- |
II |
29 |
B |
Der Stellenplan umfaßt somit 91 Planstellen
Inhaltsverzeichnis
§ |
|
Seite |
1 |
Geltungsbereich |
4 |
2 |
Geltungsdauer |
5 |
3 |
Aushändigung des Kollektivvertrages |
6 |
4 |
Wirkung auf die Dienstverträge |
7 |
5 |
Aufgabe des Orchesters |
8 |
6 |
Paritätischer Schlichtungsausschuss |
9 |
7 |
Stelltenplan, Dienstverhältnis |
10 |
8 |
Stellenausschreibung und Aufnahme |
11 |
9 |
Probespiel und Probespielkommission |
12 |
10 |
Einreihung und Einstufung |
13 |
11 |
Anrechnung von Vordienstzeiten |
15 |
12 |
Dienstvertrag |
16 |
13 |
Bestellung von Dirigenten; Programmbesprechung |
17 |
14 |
Mitwirkungspflicht |
18 |
15 |
Künstlerische Leistungsverpflichtung |
19 |
16 |
Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen im Sinne des URHG |
21 |
17 |
Nebenbeschäftigung |
22 |
18 |
Dienstlimit |
23 |
19 |
Dienstdauer |
24 |
20 |
Arbeitszeit |
25 |
21 |
Ruhezeiten |
26 |
22 |
Nachtarbeit |
27 |
23 |
Vergütung der Mehrarbeit |
28 |
24 |
Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen |
29 |
25 |
Wochenruhe |
30 |
26 |
Diensteinteilung |
31 |
27 |
Urlaub |
32 |
28 |
Dienstverhinderung |
33 |
29 |
Dienstfreistellung |
34 |
30 |
Dienstleistungsort |
35 |
31 |
Auswärtige Dienstleistungen |
36 |
32 |
Dienstleistungen bei Gastspielen |
37 |
33 |
Bezüge und Zulagen |
38 |
34 |
Fälligkeit der Bezüge und Zulagen |
39 |
35 |
Beistellung, Instandhaltung, Reparatur von Instrumenten |
40 |
36 |
Haftung für abgelegte Gegenstände |
41 |
37 |
Bekleidung |
42 |
38 |
Umreihung von Funktionen |
43 |
39 |
Ende des Dienstverhältnisses |
44 |
40 |
Abfertigung |
45 |
41 |
Schluss- und Übergangsbestimmungen |
46 |
Anlage A |
Orchester- und Disziplinarordnung |
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Anlage B |
Bezugsordnung |
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Anlage C |
Zulagenordnung |
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Anlage D |
Stellenplan |
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