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Aenderung Historie

Zusatz-Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“


zum KV ambulante mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark 2024

über einen Pflegezuschuss

Stand: 5. Februar 2024
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Dachverband für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark

einerseits
und
der Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft vida

andererseits.


Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG) in Verbindung mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz) gebührt Arbeitnehmerinnen für das Kalenderjahr 2024 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Absätze.


§ 1 Geltungsbereich
1)  Räumlich
Für das Bundesland Steiermark.
2)  Fachlich
Für alle Träger, die mobile Sozial- und Gesundheitsdienste anbieten und dem Dachverband für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark angehören, soweit diese
  • a)
    Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl Nr 1/1957,
  • b)
    teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • c)
    mobile Betreuungs- und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • d)
    mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
  • e)
    Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen,
sind.
3)  Persönlich
Arbeitnehmerinnen, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark fallen und folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:
  • a)
    Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
  • b)
    Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
  • c)
    Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
  • d)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG. Das sind – Diplom- Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom- Sozialbetreuerinnen BB), Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach- Sozialbetreuerinnen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB) sowie Heimhelferinnen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiterinnen).
  • e)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben.


§ 2 Pflegezuschuss 2024
1)  Im Jahr 2024 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 135,50 für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
2)  Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs 1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß, so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift im iSd EEZG als gewährt.
3)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
4)  Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt/- lohn zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
5)  Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.


§ 3 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertag tritt mit
1. Jänner 2024
in Kraft und
endet am 31. Dezember 2024
, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark.



Wien, am 5. Februar 2024
FÜR DIE MITGLIEDSVEREINE DES DACHVERBANDES FÜR AMBULANTE MOBILE ALTEN- UND HEIMHILFE STEIERMARK
Franz Ferner Mag. Brigitte Schafarik
Geschäftsführer Geschäftsführer Stellvertreterin
VOLKSHILFE STEIERMARK VOLKSHILFE STEIERMARK GEMEINNÜTZIGE BETRIEBS-GmbH
Mag. Thomas Lautner Mag. Ernst Gödl
Geschäftsführer Vorsitzender
SOZIALMEDIZINISCHER PFLEGEDIENST SOZIALMEDIZINISCHER PFLEGEDIENST
Mag. Gerald Mussnig
Geschäftsführer Hilfswerk Steiermark GmbH
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
Geschäftsführende Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter
Beatrix Eiletz Eva Scherz
Wirtschaftsbereichsvorsitzende Wirtschaftsbereichssekretärin
GEWERKSCHAFT VIDA
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
GEWERKSCHAFT VIDA
Fachbereich Soziale Dienste
Sylvia Gassner Michaela Guglberger
Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin