Können Umkleidezeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
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a.
Als Ersatz/Abgeltung für die Umkleidezeiten sind pro Arbeitstag/Schicht bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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b.
Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
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c.
Können Umkleidezeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto als Normalarbeitsstunden gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer /in, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit einem Teiler (Müller: 152 bzw. Mischfuttererzeuger: 154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.
Der erste Durchrechnungszeitraum ab Inkraftreten dieses Zusatzkollektivvertrages beginnt mit 1. Oktober 2021 und endet mit 31. Dezember 2021.
Beispielsrechnung für Müller
: Monatsgrundlohn / Teiler (152) x auszuzahlende Stunden € 1.800 / 152 x 20 Stunden = € 236,84
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Teiler (152) aufzuwerten und mit einem 25%igen Zuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Teiler (152) + 25% x zu übertragende Stunden
[(€ 1.800 / 152) + 25 %)] x 20 Stunden = € 296,00
Beispielsrechnung für Mischfuttererzeuger
: Monatsgrundlohn / Teiler (160) x auszuzahlende Stunden
€ 1.800 / 160 x 20 Stunden = € 225,00
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Teiler (160) aufzuwerten und mit einem 25%igen Zuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Teiler (160) + 25% x zu übertragende Stunden
[(€ 1.800 / 160) + 25 %)] x 20 Stunden = € 281,25
Bei Verbrauch durch Zeitausgleich oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch einen weiteren Teiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.