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Aenderung Historie

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.



  • Die durchschnittliche Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne beträgt
    + 5,40 %
    .
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um
    + 10,00 %
    .
  • Vereinbarung über einen Zusatzkollektivvertrag über eine Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024.
  • Neuer Mindestlohn:
    € 1.985,00
Geltungsbeginn: 1.8.2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
b)
Fachlich:
Für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt.
c)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Diese Lohnvereinbarung tritt mit
1. August 2024
in Kraft.


III. Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Löhne wurden auf Basis der 40-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen (Stundenlohn = Monatslohn dividiert durch 173).
Kategorien Monatslohn
EURO
1. ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 2.527,00
2. KraftfahrerInnen 2.220,00
3. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, PortierInnen und WächterInnen 2.160,00
4. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.031,00
5. Sonstige ArbeitnehmerInnen 1.985,00


IV. Lehrlingseinkommen
in EURO/Monat
1. Lehrjahr 1.100,00
2. Lehrjahr 1.320,00
3. Lehrjahr 1.760,00


V. Zulagen und Prämien
Betrieblich gewährte Zulagen und Prämien werden durch das Übereinkommen nicht berührt.
Soweit innerbetriebliche Schmutz- oder sonstige Erschwerniszulagen gegeben werden, gelten sie als ein Bestandteil dieser Vereinbarung.


VI. Begünstigungsklausel
Die Lohnvereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.


VII. Internatskosten
Den Lehrlingen im Bereich des Mischfuttergewerbes werden in allen 3 Lehrjahren die anfallenden Internatskosten für den Besuch der Berufsschule in der Höhe von 100 % der tatsächlichen Kosten vergütet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018).



Wien, am 4. Juli 2024
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister Innungsmeister
VP KommR Mst. Leo
JINADRAK
Herbert
POINSTINGL
Bundesinnungsgeschäftsführerin
DI Anka
LORENCZ
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER