Mineralölgroßhandelsfirmen / Rahmen
Kollektivvertrag
für Arbeiter von namentlich genannten Mineralölgroßhandelsfirmen
vom 1. Jänner 1989
in der ab 1. Februar 2007 gültigen Fassung
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband des Energiehandels und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, für die Arbeiter nachstehend angeführter Firmen:
AGIP Austria Aktiengesellschaft, Handelskai 94-96, 1200 Wien
A. Arbeitsrechtlicher Teil I. Geltungsbereich
N1
Dieser Kollektivvertrag gilt:
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für die Unternehmungen beziehungsweise Betriebe der vorher angeführten Mineralölgroßhandelsfirmen;
persönlich:
für alle in Betrieben der vorher genannten Mineralölgroßhandelsfirmen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen (Arbeitnehmer) einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und der Arbeitnehmer in Raffinerien und an den Garagen, Tankstellen und Servicestationsunternehmen der auf Seite 1 angeführten Mineralölgroßhandelsfirmen.
Die Begriffe "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer", "Arbeiter" sowie "Lehrling" sind geschlechtsneutral zu verstehen.
II. Geltungsdauer
N2
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.2.2007 in Kraft.
N3
Der arbeitsrechtliche Teil des Kollektivvertrages und die Abschnitte I bis II des lohnrechtlichen Teiles werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von jedem der vorgenannten Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonates mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
N4
Bezüglich der Geltung des lohnrechtlichen Teiles dieses Kollektivvertrages wird auch auf die Regelungen im Abschnitt B,I, Lohnrechtlicher Teil, verwiesen.
N5
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
III. Arbeitszeit und Pausen
N6
Die normale wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der festgesetzten Pausen beträgt sowohl im kontinuierlichen als auch im nichtkontinuierlichen Betrieb ab 1. Februar 1986 38 Stunden.
N7
Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann im einschichtigen Betrieb die wöchentliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung im Rahmen einer Bandbreite von 36 bis 40 Stunden festgesetzt und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 13 Wochen auf die einzelnen Wochen so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreitet. Dieser Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung des Kollektivvertragspartners bedarf, bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Die 36 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche können unterschritten werden, wenn die Unterschreitung einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen dient.
N8
Wird der Ausgleich aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38 Stunden geleistete Zeit mit einem entsprechenden Überstundenzuschlag zu bezahlen. Bei einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen ist an solchen Tagen geleistete Arbeit mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag zu entlohnen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Ausgleiches.
Pausen
N9
Unberührt bleibt § 3 Abs. 5 des Generalkollektivvertrages vom 26. September 1969.
Dieser lautet: Ob und in welchem Umfang das zeitliche Ausmaß der in Abs. 1 genannten Pausen hinsichtlich ihres künftig nicht mehr bezahlten Teiles abgeändert wird, kann betrieblich geregelt werden, doch darf sich aus einer solchen Regelung keine länger dauernde Betriebsabwesenheit ergeben als bisher.
Günstigere innerbetriebliche Vereinbarungen hinsichtlich der Pausen und Waschzeiten bleiben aufrecht.
N10
Die in § 15 Abs. 3 AZG vorgeschriebene Lenkpause von einer Stunde, die Fahrern von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeugen) über 20 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht zusteht, kann durch 2 Lenkpausen von mindestens je einer halben Stunde ersetzt werden.
N11
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Normalarbeitszeit bei Arbeitern bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.
N12
Bei nichtkontinuierlicher Arbeitsweise ist die tägliche normale Arbeitszeit unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse und gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen, wobei die regelmäßige normale Arbeitszeit bis zu 9 Stunden täglich betragen kann (siehe Prot. III).
N13
In einschichtigen Betrieben beziehungsweise Betriebsabteilungen ist bei vereinbarter 5-Tage-Woche der Samstag arbeitsfrei. Es können jedoch zwischen Firmenleitung und Betriebsrat vom Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden, wenn dies die Betriebsverhältnisse erfordern.
N14
Die wöchentliche normale Arbeitszeit für Wächter und Portiere beträgt höchstens 48 Stunden.
N15
Die tägliche normale Arbeitszeit für Wächter und Portiere kann bis 12 Stunden ausgedehnt werden.
N16
Die Einsatzzeit für Fahrer und Beifahrer von Kraftfahrzeugen kann, soweit in diese regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, täglich bis 14 Stunden und wöchentlich bis 60 Stunden betragen (§ 16 Abs. 3, § 5 Abs. 1 AZG). Befinden sich 2 Fahrer im Fahrzeug, so kann die Einsatzzeit täglich bis zu 17 Stunden und wöchentlich bis zu 60 Stunden (§ 16 Abs. 1 AZG) betragen.
N17
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/46, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn an einem Arbeitstag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet wird, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrlinge beträgt 38 Stunden einschließlich der für den Besuch der berufsbildenden Pflichtschule notwendigen Zeit.
N18
Bei kontinuierlicher Arbeitsweise ist durch entsprechende Einteilung von Springern Vorsorge zu treffen, dass jeder im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer die ihm gebührende Freizeit erhält. Für Sonntagsarbeit gebührt innerhalb der nächsten 6 Werktage ein Ersatzruhetag. Im Monat muss mindestens ein freier Sonntag gewährt werden.
N19
Bei kontinuierlicher oder mehrschichtiger Arbeitsweise kann im Rahmen des Schichtplanes die wöchentliche normale Arbeitszeit bis 56 Stunden ausgedehnt werden. Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass innerhalb eines Schichtturnusses die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden nicht überschreitet.
N20
Als gesetzliche Bestimmungen in diesem Sinne gelten auch diesbezügliche Entscheidungen (Ausnahmegenehmigungen) der zuständigen Behörden.
N21
Die Einteilung oder eventuelle Änderung der festgesetzten Arbeitszeit erfolgt durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
N22 - 25
Der 24. und 31. Dezember ist in einschichtigen Betrieben unter Vergütung der normalen Arbeitszeit zur Gänze arbeitsfrei. Wird an diesen Tagen in einschichtigen Betrieben gearbeitet, so gelten die kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise wird ein Zuschlag von 100 % für jede geleistete normale Arbeitsstunde bezahlt.
25a
Nachtarbeit
1.
Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt.
Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden.
2.
Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, Arbeitnehmer auf deren Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden:
Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet *),
*) Die Kollektivvertragspartner stimmen überein, dass es sich bei der Begutachtung um eine für die Gesundheitsbeeinträchtigung einschlägige fachärztliche Begutachtung handeln muss.
die Betreuung eines unter 12jährigen im Haushalt des Arbeitnehmer lebenden Kindes während der Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet ist,
oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG.) ab der Pflegestufe 3 versorgt.
Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichten durchführen kann.
Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden.
Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt.
3.
Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.
4.
Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit - allenfalls nach zumutbarer Umschulung - verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
5.
Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, BGBl I/122/2002 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
6.
Abgesehen von den § 97 Abs. 1 Z 6 a ArbVG erfassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich bzw. zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehmer durch Nachtarbeit abgeschlossen werden.
IV. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
N26
Überstunden sind über Anordnung der Betriebsleitung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
N27
Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistungen nach Tunlichkeit im Vorhinein zu verständigen, sofern es sich nicht um Überstunden einzelner Arbeitnehmer handelt.
N28
Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen 5 Überstunden kann die Überstundenleistung für Fahrer und Beifahrer bis zu 10 weiteren Stunden wöchentlich ausgedehnt werden (§ 7 Abs. 2).
N29
Ist die volle Inanspruchnahme der Überstundenermächti gung des Punktes 28 vorhersehbar, so ist zwischen Betriebsleitung (Lagerleitung) und dem Betriebsrat über die letzten 5 Überstunden eine Rahmenvereinbarung unverzüglich abzuschließen.
N30
Als Überstunde gilt jene angeordnete Arbeitszeit, welche unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abschnittes III über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgeht.
N31
Bei Schichtarbeit gilt als Überstunde jene Arbeitszeit, die über die normale tägliche Schichtarbeitszeit (laut Schichtplan gemäß Abschnitt III, Punkt 19) hinausgeht.
N32
Vor Beginn von Überstundenarbeiten im unmittelbaren Anschluss an die normale Arbeitszeit ist eine Arbeitspause von 10 Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit eingerechnet wird.
N33
Über Wunsch des Arbeitnehmers kann an Stelle der Vergütung der angeordneten Überstunden Freizeit während der normalen Arbeitszeit gewährt werden, wobei die betreffenden Überstundenzuschläge bei der Bemessung des Freizeitausgleiches zu berücksichtigen sind. Dieser Ausgleich istunter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse einvernehmlich unter Mitwirkung des Betriebsrates zu regeln.
N34
Wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Arbeitszeit verlegt (zum Beispiel vor oder nach einem Feiertag), so erwächst auf Grund der Verlegung kein Anspruch aufirgendwelche zusätzlichen Zuschläge.
N35
Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Grundlage für die Berechnung der Grundvergütung und der Zuschläge ist ein Einhundertfünfundsechszigstel des Monatslohnes (Istlohn ohne Zuschläge) je Überstunde.
N36
Bei einer von der 38-Stunden-Woche abweichenden Normalarbeitszeit ist anstelle des Faktors 165 die entsprechende Zahl wie folgt zu ermitteln: Wöchentliche Normalarbeitszeit multipliziert mit der Anzahl der Wochen pro Jahr (52), dividiert durch die Anzahl der Monate im Jahr (12).
N37
Für jede geleistete Überstunde, sofern sie angeordnet wurde, wird ein Zuschlag von 50 Prozent bezahlt. Überstunden, die in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen, werden mit einem Zuschlag von 100 Prozent entlohnt.
N38
Bei 5-Tage-Woche werden die ersten zwei Überstunden, die an einem sonst arbeitsfreien Samstag geleistet werden, mit einem Zuschlag von 50 Prozent, die dritte und die folgenden Überstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent entlohnt (siehe Prot.I).
N39
Die Arbeitszeit der Wächter, Nachtwächter und Portiere wird von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit bis einschließlich der 48. Stunde mit der Grundvergütung (Pkt. 35) entlohnt (Siehe Prot. III).
N40
Darüber hinausgehende geleistete Arbeitsstunden werden mit Überstundenzuschlag entlohnt.
N41
Für PKW-Fahrer gelten hinsichtlich der Überstundenentlohnung von der 41. Wochenstunde bis einschließlich der 48. Wochenstunde die bisherigen betrieblichen Vereinbarungen. Fehlen derartige betriebliche Regelungen, kann für Überstundenleistungen ein Pauschale vereinbart werden.
N42
Bei Sonntagsarbeiten gebührt sowohl bei kontinuierlicher als auch bei nichtkontinuierlicher Arbeitsweise für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 100 Prozent.
N43
Wird ein Arbeitnehmer zur Leistung von Überstundenarbeit nach Verlassen der Arbeitsstätte zurückberufen, so gebührt in jedem Fall ein Zuschlag von 100 Prozent. Außerdem erhält der Arbeitnehmer die für den Hin- und Rückweg notwendige Wegzeit mit der Grundvergütung abgegolten; ferner steht ihm der Ersatz des Fahrgeldes zu.
N44
Eine Zurückberufung liegt nicht vor, wenn dem betreffenden Arbeitnehmer bereits am Tage vorher bekanntgegeben wird, dass er am nächsten Tag zu einer Arbeit zu erscheinen hat (zum Beispiel Samstag bei einer 5-Tage-Woche).
N45
Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen in der derzeitigen Fassung. Darüber hinaus ist Arbeit an gesetzlichen Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 Prozent der Grundvergütung zu entlohnen. Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 200 Prozent entlohnt. Als Überstunde an gesetzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale Arbeitszeit übersteigt.
N46
Für Arbeitsstunden, die an arbeitsfreien Werktagen geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent, jedoch nur dann, wenn dieser arbeitsfreie Tag als Ersatz für einen Sonntag, an dem der betreffende Arbeitnehmer im Rahmen der Schichtarbeit zu arbeiten hatte, gilt.
V. Arbeitskleidung
N47
Jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung mit einer Beschädigung der Bekleidung verbunden ist, erhalten auf Kosten des Betriebes die erforderliche Arbeitskleidung beigestellt. In besonderen betrieblichen Listen wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt, welche Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können, und zwar für welchen Zeitumfang und für welche Kleidungsstücke.
VI. Weihnachtsremuneration
N48
Alle Arbeitnehmer erhalten zwischen 1. und 15. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsverdienstes.
N49
Für die Berechnung der Weihnachtsremuneration ist der durchschnittliche Bruttoverdienst der letzten abgerechneten 3 Monate vor dem jeweiligen Auszahlungstermin (Akkontierung) zugrunde zu legen.
N50
Unter Bruttoverdienst ist die Summe aller dem Arbeit nehmer innerhalb des festgesetzten Berechnungszeitraumes zugekommenen Entgeltsteile zu verstehen. Ausgenommen von dieser Berechnungsgrundlage sind Einmal- und Sonderzahlungen (zum Beispiel: Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Erfolgs- oder Jahresprämien, Gratifikationen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Jubiläumsgelder usw.), Familienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, Sozialzulagen, Natural- und Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen jeglicher Art einschließlich Reisespesen, Fahrgeld- und Wegzeitvergütungen, Kilometergeld, Trennungs- und Entfernungszulagen.
N51
Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes sind Fehlzeiten, für die kein oder ein vermindertes Entgelt geleistet wurde, außer Betracht zu lassen. Fallen in den Berechnungszeitraum Fehlzeiten von mehr als 60 Kalendertagen, für die kein oder ein vermindertes Entgelt geleistet wurde, ist der Berechnungszeitraum so lange um je einen weiteren vorangegangenen Monat zu ergänzen, bis mindestens 30 voll bezahlte Kalendertage enthalten sind. Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes ist das Entgelt für die voll bezahlten Kalendertage durch die Anzahl dieser Tage zu teilen und das Ergebnis mit 30 zu multiplizieren, zum Beispiel:
Berechnungszeitraum |
voll bezahlte Kalendertage |
Entgelt € |
Oktober |
10 |
100,00 |
September |
30 |
400,00 |
August |
15 |
200,00 |
Summe |
55 |
700,00 |
€ 700,-- : 55 = 12,7273 x 30 = 381,82 |
N52
Abweichend von dieser kollektivvertraglichen Regelung können andere innerbetriebliche Regelungen über die Berechnungs- und Auszahlungsmodalitäten vereinbart werden. Günstigere betriebliche Vereinbarungen bezüglich der Berechnung der Weihnachtsremuneration bleiben aufrecht.
N53
Den während des Jahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration.
N54
Den während des Jahres austretenden Arbeitnehmern gebührt am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration.
VII. Urlaubszuschuss
N55
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Dienst-(Urlaubs-)Jahr bei Urlaubsantritt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines Monatsverdienstes.
N56
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt sinngemäss wie Punkt 49.
N57
Der Urlaubszuschuss wird bei Urlaubsantritt, spätestens jedoch am Ende des Dienst-(Urlaubs-)Jahres ausbezahlt.
N58
Im Falle einer Teilung des Urlaubes wird der Urlaubszuschuss bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, wenn dieser wenigstens sechs Kalendertage beträgt, zur Gänze ausbezahlt.
N59
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch ihres Urlaubes endet, haben Anspruch auf den aliquoten Anteil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Jahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).
N60
Endet das Dienstverhältnis nach Auszahlung des Urlaubszuschusses aus Anlass des Eintrittes in die Alterspen-sion, vorzeitige Alterspension nach § 253 b ASVG oder gemäß § 23a Abs 4a AngG, Invaliditätspension oder Versehrtenrente, hat der Arbeitnehmer bei der Endabrechnung keine aliquote Rückzahlung zu leisten.
N61
Wird das Dienstverhältnis nach Auszahlung des Urlaubszuschusses durch den Arbeitnehmer selbst gelöst (Kündigung, unbegründeter vorzeitiger Austritt) oder trifft ihn an der Lösung des Dienstverhältnisses ein Verschulden (ausgenommen § 82 lit. h der alten Gewerbeordnung), so sind bei der Endabrechnung so viele Zweiundfünfzigstel zurückzuzahlen, als Wochen zur Vollendung des Dienstjahres fehlen.
VIII. Urlaub
N62
Es gelten die Bestimmungen des BG vom 7. Juli 1976, Nr. 390 in der jeweils geltenden Fassung.
N63
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Gesamtverdienst entsprechend der Urlaubsdauer.
N64
Die Berechnung des Gesamtverdienstes erfolgt sinngemäss wie Punkt 50, jedoch mit der Erweiterung, dass darüber hinausgehend günstigere betriebliche Vereinbarungen aufrecht bleiben.
N65
Zwecks gleichmäßiger Aufteilung des Urlaubes im Laufe des Jahres wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Liste der zu gewährenden Urlaube aufgestellt.
N66
Bei der Urlaubsgewährung sind die betrieblichen Erfordernisse, insbesondere der saisonalen Beanspruchung, zu berücksichtigen.
N66a
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG und VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, des Krankengeldzuschusses, der Urlaubsdauer bei Bemessung der Höhe der Abfertigung und des Jubiläumsgeldes bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.
N66b
Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
IX. Entgelt bei Arbeitsverhinderung
N67
Für die Gewährung von Entgelt bei Arbeitsverhinderung gilt grundsätzlich das Entgeltfortzahlungsgesetz mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr tritt.
N68
Die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist wie folgt vorzunehmen:
Während der Arbeitsverhinderung ist der Monatslohn weiterzuzahlen.
N69
Die Berechnungsart hinsichtlich der Einbeziehung der übrigen Entgeltsteile richtet sich sinngemäß nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Berechnung des Urlaubsentgeltes, wobei anstelle des Urlaubsantrittes der Beginn der Arbeitsverhinderung heranzuziehen ist.
N70
Nach Erschöpfung des Krankengeldanspruches gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz stehen folgende Leistungen zu:
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Monat erhält der Arbeitnehmer, der durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, vom ersten Tag der Arbeitsverhinderung an für die ersten drei Tage 90 Prozent des ausgefallenen Bruttoverdienstes und vom vierten Tag der Arbeitsverhinderung an einen Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 Prozent des Bruttoverdienstes und dem Krankengeld. (Dieser Zuschuss darf jedoch im Einzelfall 49 Prozent des Bruttoverdienstes nicht übersteigen).
N71
Für die Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung (Zuschuss zum Krankengeld) ist der Bruttoverdienst des letzten abgeschlossenen Beitragszeitraumes vor der Erkrankung (Unfall) zugrunde zu legen (siehe Prot. II).
N72
Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG sowie während der Arbeitsunfähigkeit weitergeführte Sachbezüge bleiben bei Berechnung des Entgeltes außer Betracht.
N73
Zur Berechnung des auf den Kalendertag entfallenden Entgeltes bei Arbeitsverhinderung sind 90 Prozent des ermittelten Bruttoverdienstes durch die Zahl der Kalendertage des der Berechnung zugrunde liegenden Beitragszeitraumes, abzüglich allfälliger Krankheitstage, zu teilen und hievon das gebührende Krankengeld abzuziehen.
N74
Dieser Krankengeldzuschuss, einschließlich der Leistung für die ersten drei Tage, wird nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von 1 Monat bis zu einem Höchstausmaß |
von 28 Kalendertagen, |
von 1 Jahr bis zu einem Höchstausmaß |
von 42 Kalendertagen, |
von 5 Jahren bis zu einem Höchstausmaß |
von 56 Kalendertagen, |
von 15 Jahren bis zu einem Höchstausmaß |
von 70 Kalendertagen |
gewährt.
N75
Bei wiederholter Erkrankung innerhalb eines halben Kalenderjahres gebührt ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld nur insoweit, als das vorher angeführte Ausmaß nicht erschöpft ist. Der Entgeltbezug infolge Betriebsunfalles bleibt außer Betracht.
N76
Wenn der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse bezieht, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages das volle Krankengeld zugrunde zu legen (siehe Prot. II).
N77
Die Ansprüche der Punkte 70 bis 76 verkürzen sich um den Zeitraum, für den Krankenentgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt wird.
N78
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 1 Monat hat der Arbeitnehmer auf eine verhältnismäßig kurze Zeit ohne Anrechnung auf den in Punkt 83 festgelegten Zeitrahmen aus den folgenden nachgewiesenen Anlässen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.
Anlässe nach Punkt 78 sind:
N79
Elementarereignisse, das sind Einwirkungen, wie z.B. Hochwasser oder Wasserrohrbruch, Erdbeben oder Brand, auf die tatsächlich als ständigen Wohnsitz benützte Wohnung (Eigenheim).
N80
Kommissionierungen oder Kollaudierungen bei Errichtung einer eigenen Wohnung oder eines Eigenheimes als ständiger Wohnsitz.
N81
Neuerrichtung oder Wiederherstellung von Anlagen zur Versorgung der als ständiger Wohnsitz benützten eigenen Wohnung (Eigenheim) mit Energie.
N82
Einbringen von Klagen bei Gericht oder Besorgung des Reisepasses, sofern persönliches Erscheinen beim Amt (Gericht) erforderlich ist.
N83
Aus anderen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen hat er nach einmonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes bis zu einem Höchstausmaß von 38 Stunden innerhalb eines Dienstjahres. (Innerbetrieblich kann als Berechnungszeitraum auch das Kalenderjahr vereinbart werden.) Dies gilt für alle im folgenden aufgezählten Verhinderungsgründe für die nachweisbar notwendige Zeit bei:
N84
Aufsuchen des Arztes, ambulatorischer oder Zahnbehandlung, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann;
N85
Vorladung zu Gerichten, Behörden, zum Invalidenamt oder sonstigen öffentlichen Ämtern, wenn es sich um nicht selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung ausweisen kann. Eine Fortzahlung des Entgeltes gebührt in diesen Fällen nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer keine Entschädigung seitens der vorladenden Stellen erhalten kann. Eine Fortzahlung entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer als Beschuldigter in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wird oder als Partei in einem Zivilprozess obsiegt;
N86
Verkehrsstörungen bei Eisenbahnen, Autobussen, Straßenbahnen und Schiffen gegen Vorweisung der Bestätigung über die Verkehrsstörung oder aufgrund eines sonst glaubwürdigen Nachweises der Verkehrsstörung, sofern diese nicht allgemein bekannt ist, jedoch nur dann, wenn die Verkehrsstörung nicht vorausgesehen und der Weg zur Arbeitsstätte nicht zu Fuß oder anderweitig zurückgelegt werden konnte;
N87
plötzlich eingetretene Krankheiten oder Unfälle von Angehörigen, die mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt leben, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass der betreffende Arbeitnehmer zur persönlichen Hilfeleistung unbedingt notwendig war;
N87a
zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klasse A);
N88
angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt insbesonders nachstehender Familienangelegenheiten:
bei eigener Eheschließung |
3 Arbeitstage |
beim Tode des Ehegatten(-gattin) |
3 Arbeitstage |
beim Tode des Lebensgefährten (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte |
3 Arbeitstage |
beim Tode der Eltern |
3 Arbeitstage |
beim Tode eines Kindes |
3 Arbeitstage |
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Hauhaltes |
2 Arbeitstage |
bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern |
1 Arbeitstag |
bei Niederkunft der Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin |
2 Arbeitstage |
beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern |
1 Arbeitstag |
Findet das Begräbnis im Inland, jedoch außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers statt, so gebührt außerdem die notwendige Freizeit für die Hinund Rückfahrt zum Begräbnisort beim Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer(in) in einem gemeinsamen Haushalt lebte, eines Kindes, das mit dem Arbeitnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, einer Schwester, eines Bruders, eines Groß- oder Schwiegerelternteiles im Höchstausmaß |
1 Tag |
N88a
Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG - BGBl 195/292 idgF) ist dem Arbeiter auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
N88b
Zur Prüfungsvorbereitung für den erstmaligen Antritt zu einer Abschlussprüfung, mit der die Ausbildung oder ein wesentlicher Ausbildungsabschnitt abgeschlossen wird (zB Teilprüfung zur Diplomprüfung, Jahresabschlussprüfung, Meisterprüfung) im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, Fachhochschule oder Hochschule einschließlich einer allfällig dazu notwendigen Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl I 1995/292 idgF) sowie einer Meister- oder Werkmeisterprüfung ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen pro Kalenderjahr Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu einer Woche unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Hinsichtlich des Verbrauchs gilt Punkt 88a sinngemäß.
N88c
Pro Kalenderjahr gebührt ein Anspruch im Höchstausmaß von 1 Woche bezahlter Freizeit gemäß Punkt 88b und 1 Woche unbezahlter Freizeit gemäß Punkt 88a oder 2 Wochen unbezahlter Freizeit gemäß Punkt 88a.
N88d
Für Prüfungen, die sowohl betrieblich notwendig als auch gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, gebührt an Prüfungstagen im notwendigen Ausmaß die Freistellung von der Arbeit unter Fortsetzung des Entgeltes.
X. Aufnahme und Beendigung des Dienstverhältnisses
N89
Bei Kündigung und Entlassung sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beachten.
N90
Während des ersten Monates (Probezeit) kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden, wenn bei der Aufnahme eine Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde. Neueintretenden Arbeitnehmern ist nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel *) über Einstufung und Entlohnung auszufolgen. Diese ist auf Verlangen zu ergänzen, wenn Veränderungen in der Einstufung des Arbeitnehmers eintreten.
*) Im Protokoll - Beilage angefügt
von 1 Monat |
2 Wochen, |
von 2 Jahren |
4 Wochen, |
von 5 Jahren |
5 Wochen, |
von 10 Jahren |
6 Wochen, |
von 15 Jahren |
8 Wochen. |
N91
Bei Lehrlingen kann die Probezeit bis zu zwei Monate ausgedehnt werden.
N92
Nach der Probezeit kann das Dienstverhältnis nur unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit (siehe Prot. IV):
N93
Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit sechs Monate weiter zu verwenden. § 18 Abs. 1, 2 und 3 BAG sind anzuwenden.
N94
Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes in jeder Woche eine Freizeit bis zum Höchstausmaß von einem Arbeitstag unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn diese Freizeit vom Arbeitnehmer ausdrücklich verlangt wird, und kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht geltend gemacht werden.
N95
Das bereits verdiente Entgelt, einschließlich von Remunerationsanteilen, Personaldokumente und Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung sind dem Austretenden nach Möglichkeit am Austrittstag auszufolgen.
XI. Abfertigung
N96
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses stehen, wenn gesetzliche oder betriebliche Regelungen keine höheren Ansprüche vorsehen, die folgenden Leistungen zu:
N97
Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit als Arbeiter beim gleichen Unternehmen erhält dieser bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder ungerechtfertigter Entlassung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
nach 3 Jahren |
2 Monatslöhne, |
nach 5 Jahren |
3 Monatslöhne, |
nach 10 Jahren |
4 Monatslöhne, |
nach 15 Jahren |
6 Monatslöhne, |
nach 20 Jahren |
9 Monatslöhne, |
nach 25 Jahren |
12 Monatslöhne |
als Abfertigung.
N98
Für die Berechnung des Monatslohnes gelten die Bestimmungen des Punktes 50, zuzüglich der aliquoten Anteile von Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss, wobei das Datum der Lösung des Dienstverhältnisses maßgebend ist.
N99
Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus Anlass des Übertrittes in die Alterspension, vorzeitige Alterspension nach § 253 b ASVG, Invaliditätspension oder Unfall-(Versehrten- beziehungsweise Übergangs-)Pension von seiten des Arbeiters durch Kündigung oder durch Austritt mit einem wichtigen Grund gelöst wird.
N100
Im Falle der Auflösung eines Unternehmens enfällt die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtungen zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
N101
Wird ein Unternehmen an einen anderen übertragen, so besteht ein Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Arbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm der Erwerber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet hat, die bei seinem Vorgänger geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten.
N102
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeiters aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur 80 Prozent des im Punkt 97 bezeichneten Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Arbeiter zur Zeit des Ablebens gesetzlich verpflichtet war.
Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß Pkt. 97 auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2, lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bzw. wenn lediglich wegen einer Ferialpraxisentschädigung keine Familienbeihilfe geleistet wird.
N103
Ist ein Ehegatte, aber kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Pkt. 102 im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf Abfertigung gemäß Pkt. 97 auf die volle Abfertigung. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ehe im Zeitpunkt des Ablebens des Arbeiters drei Jahre gedauert hat.
N104
Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungszahlung entspricht, ruhen sonstige Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpension und ähnliche Zuwendungen, die der Dienstgeber oder eine von ihm unterhaltene Unterstützungseinrichtung (zum Beispiel Pensionsfond) ansonsten gewähren würde.
N105
Bei Betriebsunfällen, die vom Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden, erhalten bei einem tödlichen Ausgang die Hinterbliebenen und bei völliger Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenbemessung der betroffene Arbeitnehmer eine Mindestabfertigung von drei Monatslöhnen, im Sinne des Punktes 98 unabhängig von den Leistungen nach Punkt 70 bis 76 arbeitsrechtlicher Teil ausbezahlt.
N106
Einem tödlichen Betriebsunfall ist ein tödlicher Unfall auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte gleichzusetzen.
XII. Verfall von Ansprüchen
N107
Ansprüche sind verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit bei der Betriebsleitung schriftlich geltend gemacht werden.
N108
Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
XIII. Außerkraftsetzung, Günstigkeitsklausel
N109
Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten für alle im Abschnitt I genannten Unternehmungen beziehungsweise Betriebe außer Kraft beziehungsweise sind nicht mehr anzuwenden:
Der Kollektivvertrag für namentlich genannte Mineralölgroßhandelsfirmen vom 1. Jänner bzw. 1. Feber 1986 und die dazu abgeschlossenen Zusatzkollektivverträge.
N110
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, bleiben unberührt.
B. Lohnrechtlicher Teil I. Allgemeine Regeln
Unter Zugrundelegung der Punkte 4 und 5 des arbeitsrechtlichen Teiles des Kollektivvertrages wird folgendes vereinbart:
N1
Der lohnrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
N2
Die Abschnitte III bis V gelten ab 1. Februar 2007.
N3
Arbeitnehmer haben bei gleicher Arbeitsleistung unter gleichen Arbeitsbedingungen Anspruch auf gleiche Entlohnung.
N4
Die Entlohnung erfolgt entweder im Monatslohn (Zeitlohn) oder im Leistungslohn (Akkord) oder auch in Prämien sowie in allfälligen gewährten Zulagen und Zuschlägen, wie Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Qualifikationszulagen.
N5
Lohnregelung bei Versetzung von langjährig beschäftigten Arbeitnehmern:
Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr (Männer) beziehungsweise das 50. Lebensjahr (Frauen)vollendet haben, gilt nach ununterbrochener Betriebszuge hörigkeit von 15 Jahren und darüber folgende Regelung:
N6
Bei Versetzung auf einen niedriger bezahlten Arbeitsplatz erhalten diese Arbeitnehmer - falls der neue Arbeitsplatz auch kollektivvertragslohnmäßig niedriger bewertet ist - den ihrer bisherigen Verwendungsgruppe entsprechenden Kollektivvertragslohn bezahlt.
N7
Die vorstehenden Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn an Stelle einer Entlassung oder Kündigung eine disziplinäre Versetzung unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes erfolgt.
N8
Die jeweilig betrieblich vereinbarten Zulagen und Zuschläge, wie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen usw., bilden einen Bestandteil dieses Vertrages.
N9
Die Neueinführung beziehungsweise Abänderung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren- beziehungsweise sonstiger Zulagen kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen werden.
II. Einstufung
N10
Jeder Arbeitnehmer wird entsprechend der von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeit in eine der nachfolgenden Verwendungsgruppen eingestuft:
Verwendungsgruppe A:
- Tankwagenfahrer,
- LKW-Fahrer, die zur regelmäßigen Vertretung (Springer) für Tankwagen vorgesehen werden,
- LKW-Fahrer, die zur regelmäßigen Vertretung (Springer) für Tankwagen vorgesehen werden, qualifizierte Facharbeiter, das sind Arbeitnehmer, die eine Berufsausbildung und Facharbeiterprüfung haben, längere Berufserfahrung und theoretische Kenntnisse besitzen und die zugewiesenen fachlichen Arbeiten selbständig ausführen;
Verwendungsgruppe B:
-
Als Facharbeiter in Verwendungsgruppe B gelten Arbeitnehmer, die eine abgeschlossene Berufsausbildung und Facharbeiterprüfung haben; qualifizierte Arbeitnehmer, wie zum Beispiel: Lokführer, Heizer mit erfolgreich abgelegter Dampfkesselwärterprüfung, Wiegemeister mit erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß dem Maß- und Eichgesetz in der jeweils geltenden Fassung;
- Pumpenwärter in Lagern, die selbständig die Pumpeneinrichtungen mit zugehörigen Rohrleitungssystemen und Behältern bedienen,
- Hilfslaboranten,
- Hubstaplerfahrer,
- Chauffeure für Traktoren, PKW, Kombi und LKW;
Verwendungsgruppe C:
- Angelernte Arbeitnehmer, wie zum Beispiel:
- Mitfahrer,
- Füller,
- Rangierer (Zugsverschieber),
- Monteur- und Werkstättenhelfer,
- Laborarbeiter,
- Wieger,
- Pumpenwärter,
- Portiere;
Verwendungsgruppe D:
- Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal,
- Arbeitnehmer während der Anlernzeit im Betrieb;
Verwendungsgruppe E:
- Reinigungspersonal während der Probezeit;
Verwendungsgruppe F:
- Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
N11
Vertritt ein Arbeitnehmer einer niedrigeren Verwendungsgruppe einen Arbeitnehmer einer höheren Verwendungsgruppe, so hat er für die Dauer der Vertretung Anspruch auf den anteiligen kollektivvertraglichen Mindestmonatslohn der höheren Verwendungsgruppe, soweit diese der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht.
N12
Eine Vertretung von weniger als einem Tag wird nicht berücksichtigt.
III. Entlohnung
N13
Mit Wirkung vom 1. Februar 2007 ist der tatsächliche Monatslohn (Ist-Lohn) der Arbeitnehmer um 2,6%, mindestens aber um 65 Euro pro Monat, ausgenommen bei Lehrlingen, zu erhöhen. Die sich daraus ergebenden Löhne werden auf ganze Euro aufgerundet. Arbeitnehmer, die nach dem 31. Jänner 2007 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung des Ist-Lohnes.
Arbeitnehmer (außer Lehrlinge), die am 31. Jänner 2007 in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine einmalige Zahlung im Wert von 500 Euro brutto. Die einmalige Zahlung ist bis spätestens 31. März 2007 auszuzahlen.
N14
Der Mindestmonatslohn beträgt in der
Verwendungsgruppe A |
€ 2.283,00 |
Verwendungsgruppe B |
€ 2.139,00 |
Verwendungsgruppe C |
€ 1.934,00 |
Verwendungsgruppe D |
€ 1.745,00 |
Verwendungsgruppe E |
€ 1.537,00 |
Verwendungsgruppe F |
€ 1.332,00 |
N15
Die Lehrlinge erhalten
im 1. Lehrjahr |
30 Prozent |
im 2. Lehrjahr |
40 Prozent |
im 3. Lehrjahr |
50 Prozent |
ab dem 4. Lehrjahr |
60 Prozent |
des Mindestmonatslohnes der Verwendungsgruppe B.
N16
Bei einer von der 38-Stunden-Woche abweichenden Normalarbeitszeit ist der gebührende Mindestmonatslohn wie folgt zu ermitteln:
Mindestmonatslohn dividiert durch 38 mal wöchentliche Normalarbeitszeit.
IV. Zulagen
N17
Nachtarbeitszulage
Bei Arbeitseinsatz in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist eine Nachtarbeitszulage zu bezahlen. Bei einer Nachtschicht ist für die gesamte Arbeitszeit der Nachtschicht eine Nachtarbeitszulage zu bezahlen, sofern die Nachtschicht über Mitternacht hinausgeht und mindestens 8 Stunden dauert.
Die Nachtarbeitszulage beträgt € 2,38 je Arbeitsstunde.
N18
Schichtzulage
Schichtarbeiter erhalten eine Schichtzulage insolange und insoweit sie Schichtarbeit leisten. Günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben aufrecht. Bisher betrieblich vereinbarte Schichtzulagen sind anrechenbar.
Die Schichtzulage beträgt € 0,90 je Stunde.
N19
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren- und sonstige Zulagen
sind für die Dauer der schmutzigen, gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeit beziehungsweise für die Dauer der betreffenden Arbeiten je nach Schwierigkeitsgrad zu gewähren und betrieblich zu vereinbaren.
Solche vereinbarte Zulagen gelten in gleicher Höhe auch für Lehrlinge.
N20
Vorarbeiterzulage
Vorarbeiter (Partieführer und Obermonteure) erhalten, solange sie in dieser Funktion tätig sind, eine 10-prozentige Zulage auf ihren tatsächlichen Monatslohn (Akkordverdienst). Diese Zulage muss so bemessen sein, dass der Lohn des Vorarbeiters (tatsächlicher Monatslohn plus Vorarbeiterzulage) um 10 Prozent höher ist als der tatsächliche Monatslohn (Akkordverdienst) des ihm unterstellten höchstbezahlten Arbeiters.
Arbeitnehmer, die einen Vorarbeiter mindestens einen Arbeitstag bzw. eine Schicht lang vertreten, haben Anspruch auf die anteilige Vorarbeiterzulage.
Ist eine Vorarbeiterzulage bereits ausdrücklich in den tatsächlichen Monatslohn (Akkordverdienst) eingebaut oder wurde die Vorarbeitertätigkeit bei der Einstufung bereits berücksichtigt, so findet diese Bestimmung keine Anwendung, jedoch muss der Grundsatz nach Punkt 20 gewahrt bleiben.
N21
Fahrtkosten
Arbeitnehmer, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln gezwungen sind, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug die Arbeitsstätte zu erreichen, erhalten, wenn sie zwischen ständiger Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 5 km auf die oben angeführte Weise zurücklegen, einen Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt € 0,31 pro Kilometer von und zur Arbeitsstätte.
V. Reisespesen
N22
Wenn der Arbeitnehmer im Auftrage des Dienstgebers Dienstreisen zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten:
N23
Eine Dienstreise liegt vor:
Wenn der Arbeitnehmer zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet wird, die mit kurzfristigem oder wechselndem Aufenthalt an einem oder mehreren Orten verbunden sind, welche mit seinem Dienstort nicht übereinstimmen.
N24
Dienstort im Sinne des Punktes 23 ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers liegt; außerhalb von Wien gilt als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der ständigen Arbeitsstätte als Mittelpunkt. Hinsichtlich Wien ist das Gemeindegebiet in dem Umfang, wie es im BGBl. Nr. 110/54 festgelegt ist, zu verstehen.
N25
Wenn der Arbeitnehmer die Dienstreise von der ständigen Arbeitsstätte aus antritt oder nach derselben unmittelbar zur ständigen Arbeitsstätte zurückzukehren hat, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes beziehungsweise der Beendigung der Dienstreise das Verlassen beziehungsweise Wiederbetreten der ständigen Arbeitsstätte.
N26
Wenn der Arbeitnehmer die Dienstreise von seiner Wohnung aus antritt und Eisenbahn, Schiff oder Autobus benötigt, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes der Dienstreise die fahrplanmäßige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der Beendigung die tatsächliche Ankunftszeit des Beförderungsmittels.
N27
Jede Dienstreise ist in der kürzestmöglichen Zeit abzuwickeln. Bei Beurteilung der zulässigen Dauer gilt die Verwendung solcher Verkehrsmittel als zumutbar, die fahrplanmäßig nicht vor 6 Uhr abgehen oder nicht nach 22 Uhr ankommen. Dabei sind kommunale Verkehrsmittel für den Lokalverkehr am Wohn- und Beschäftigungsort nicht zu berücksichtigen.
N28
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung.
N29
Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung verbunden und dauert sie mindestens 6, aber weniger als 8 Stunden, so erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung von € 18,15.
N30
Auf die Vergütung von € 18,15 hat der Arbeitnehmer auch dann Anspruch, wenn er innerhalb des Gemeindegebietes, in der seine ständige Arbeitsstätte liegt, während der Zeit von 11 bis 14 Uhr über Auftrag des Dienstgebers von der Arbeitsstätte abwesend und dadurch an der Einnahme der Mahlzeit am sonst üblichen Ort verhindert ist, ausgenommen, wenn er in einer firmeneigenen Werksküche das Essen einnimmt.
N31
Die Entschädigung beträgt bei einer Mindestdauer von 8 Stunden € 20,15, bei mehr als 10 Stunden € 24,59.
N32
Ist die Dienstreise mit einer Nächtigung verbunden, beträgt die Dienstreise-Entschädigung für jeden vollen Kalendertag € 40,80, das Quartiergeld € 13,13.
N33
Sind die Quartierkosten höher, so werden diese gegen Nachweis vergütet.
N34
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, bleiben unberührt.
Unterzeichnungsprotokoll
Fachverband des Energiehandels |
Obmann: |
Komm.Rat Kurt Gonano |
Der Geschäftsführer: |
Dr. Manfred Kandelhart |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft der Chemiearbeiter |
Der gf. Vorsitzende: |
Alfred Artmäuer |
Der Fachgruppenvorsitzende: |
Ferdinand Nemesch |
Der Fachsekretär: |
Franz Gansch |
PROTOKOLL
zu dem am 1. Jänner 1975 zwischen dem Bundesgremium des Mineralölhandels und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, abgeschlossenen Kollektivvertrag für die Arbeiter der im Kollektivvertrag angeführten Firmen.
I. Empfehlung des Bundesgremiums des Mineralölhandels vom 27. April 1972 an jene Mitgliedsfirmen, die dem Arbeiterkollektivvertrag für namentlich genannte Firmen des Mineralölgroßhandels vom 26. April 1968 unterliegen.
AT38
Weiters empfiehlt das Bundesgremium, dass ab 1. Mai 1972 Überstunden an Samstagen mit einem 100-prozentigen Überstundenzuschlag entlohnt werden.
II. Schreiben vom 2. September 1974 betreffend Zusatzkollektivvertrag vom 2. September 1974 zum KV für Arbeiter von namentlich genannten Mineralölgroßhandelsfirmen vom 6. April 1968
AT71 + AT76
In Durchführung dieses Zusatzkollektivvertrages haben sich die dem Kollektivvertrag unterliegenden Mitgliedsfirmen bereiterklärt, die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abschnitt IX, Punkt 76 des Kollektivvertrages nicht anzuwenden.
III.
AT39
Die Vertragsabschließenden kommen überein, dass bestehende betriebliche Vereinbarungen bezüglich der Arbeitszeit und der Entlohnung von Wächtern, Nachtwächtern und Portieren unberührt bleiben.
AT12
Die Vertragsschließenden stellen einvernehmlich fest, dass als gesetzliche Bestimmungen in diesem Sinne auch diesbezügliche Entscheidungen (Ausnahmegenehmigungen) der zuständigen Behörden gelten.
IV. Empfehlung des Bundesgremiums des Mineralölhandels vom 1. Jänner 1980
Aufgrund der mit der Gewerkschaft der Chemiearbeiter geführten Besprechung empfiehlt das gefertigte Bundesgremium den Firmen, welche den KV für Arbeiter von namentlich genannten Mineralölgroßhandelsfirmen vom 1. Jänner 1989 in der jeweils geltenden Fassung anwenden:
AT92
a)
Die im Abschnitt X, arbeitsrechtlicher Teil, Punkt 92 genannten Fristen sollen freiwillig wie folgt lauten:
Für Kündigungen, die ab dem 1. Februar 1994 ausgesprochen werden, beträgt die Kündigungsfrist demnach 6 Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten
2 Dienstjahr |
2 Monate |
5 Dienstjahr |
3 Monate |
15 Dienstjahr |
4 Monate |
25 Dienstjahr |
5 Monate |
b)
Anläßlich des Dienstjubiläums soll eine Leistung erbracht werden.
Nach einer ununterbrochenen Firmenzugehörigkeit zum Unternehmen haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Jubiläumsgeld. Dieses beträgt
beim 25jährigen Dienstjubiläum |
1 Monatslohn |
beim 35jährigen Dienstjubiläum |
2 Monatslöhne |
beim 40jährigen Dienstjubiläum |
3 Monatslöhne |
Für die Berechnung des Monatslohnes gelten die Bestimmungen des Punktes 49 des arbeitsrechtlichen Teiles dieses Kollektivvertrages. Es bleibt vorbehalten, dass ausnahmsweise einzelne Firmen im Fall wirtschaftlich oder finanziell ungünstiger Umstände auch geringere Zuwendungen erwägen können.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem 35. und 40. Dienstjahr ohne Verschulden des Arbeitnehmers (verschuldete Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund) ist ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem 5-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 3 Monatsverdiensten als Jubiläumsgeld zu bezahlen.
Bestehende abweichende Regelungen bleiben aufrecht und ersetzen die oben angeführten Zahlungen.
V. Empfehlung des Bundesgremiums des Mineralölhandels vom 1.1.1989
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internates entspricht, mindestens 100 % seiner Lehrlingsentschädigung verbleibt.
VI. Anhang VI über den Barbara-Tag entfällt.
Anhang VI über den Barbara-Tag entfällt. In Betrieben, die der Empfehlung des Bundesgremiums zum Barbara-Tag bis 31. Jänner 2004 gefolgt sind und die den Barbara-Tag ab 2004 wie einen Werktag behandeln, erhalten alle Arbeitnehmer, die am 31. Jänner 2004 in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, bis 1. September 2004 eine einmalige Zahlung von 1.300 Euro.
VII. Authentische Interpretation zum arbeitsrechtlichen Teil Abschnitt VI und VII
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltsanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten eines freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub, für Schulungsund Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Arbeitnehmer auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber.
VIII.
Die innerbetriebliche Schichtzulage wird auf
€ 9,94
erhöht.
XI.
Es wird vereinbart, hinsichtlich einer Angleichung kollektivvertraglicher Regelungen zwischen Arbeitern und Angestellten bis 30. Juni 2000 Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, ab dem nächsten Kollektivvertrag Angleichungsschritte zwischen den arbeitsrechtlichen Regelungen von Arbeitern und Angestellten zu setzen, sowie Verhandlungen hinsichtlich einer weiteren Aufnahme von Unternehmen zu führen.
XII. Protokollanmerkungen
Gemeinsame Erklärung zu Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer beizutragen.
Studie zur Aus- und Weiterbildung:
Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, die Ergebnisse der von der Mineralölindustrie in Auftrag gegebenen externen Studie zur Aus- und Weiterbildung zu beachten.
Nachtschicht-Arbeitnehmer:
Die Kollektivvertragspartner verweisen auf die zu erwartenden Ergebnisse der Arbeitsgruppe in der Mineralölindustrie.
Neues Entgeltschema, Vorruhestandsmodelle:
Die Kollektivvertragspartner beabsichtigen, sich an den Ergebnissen der Mineralölindustrie betreffend des neuen Entgeltschemas und des kollektivvertraglichen Vorruhestandsmodells zu orientieren.
XIII.
Die Kollektivvertragspartner treten mit der AGIP Austria GmbH in Ver-handlungen ein mit dem erklärten Ziel einer Überführung der betroffenen Arbeitnehmer in den Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der erdöl-verarbeitenden Industrie Österreichs zum 1.2.2008. Angestrebt wird eine Einigung bis 1.7.2007.
Beilage Dienstzettel
1. |
Arbeitgeber (Name und Anschrift): |
2. |
Arbeitnehmer/in |
Herr/Frau: |
geb. am: |
Anschrift: |
3. |
Auf Grund der Zugehörigkeit des Unternehmens/des Betriebes *) zum Fachverband der Erdölindustrie Österreichs gilt der Kollektivvertrag für die Arbeiter in der erdölverarbeitenden Industrie Österreichs. |
|
4. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses: |
Die Probezeit richtet sich nach dem Kollektivvertrag *) Die Probezeit beträgt: .................................................................*). |
Das Arbeitsverhältnis ist bis ...........................................befristet *). |
5. |
Kündigungsfrist und Kündigungstermin richten sich nach dem Kollektivvertrag. |
6. |
Gewöhnlicher Arbeits-(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits-(Einsatz)orte: .......................................... |
7. |
Einstufung in kollektivvertragliche Lohnordnung: .............................. |
Bei Einstellung nachgewiesene Verwendungszeiten in Lohngruppe 1 |
................................................................... |
8. |
Vorgesehene Verwendung: .............................. |
Entsendung zu Dienstreisen oder Montagen: |
im Inland |
JA o |
NEIN o |
im Ausland |
JA o |
NEIN o |
9. |
Anfangsbezug/Einstell-Lohn (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile) *).Sonderzahlungen: |
Sofern keine Regelung erfolgt, gilt der Kollektivvertrag. Fälligkeit der Auszahlung, soweit nicht kollektivvertraglich geregelt ......................... |
Die Bezüge werden bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer bekannt gegebenes Konto überwiesen. |
JA o |
NEIN o |
|
11. |
Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem Kollektivvertrag und beträgt .......................................... Stunden. |
Ihre Normalarbeitszeit beträgt ....................................... Stunden*) |
(Wenn eine längere als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit gesetzlich möglich ist.) |
Bei Teilzeitbeschäftigung: |
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ............................. Stunden*) |
12. |
Weiters gelten nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches die zwischen Betriebsinhaber und den jeweils zuständigen Organen der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung auf Betriebs- bzw. Unternehmerseite abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. |
Diese sind gemäß Arbeitsverfassungsgesetz in .............................. zur Einsichtnahme aufgelegt. |
.................................., am .................................................. |
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.