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Mindestlohntarif Anlagenbetreuer / Liegenschaftsbetreuer BGL / Mindestlohntarif

Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften


Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida
Redaktionelle Anmerkungen
ACHTUNG:
Dieser Mindestlohntarif gilt nur für Dienstverhältnisse von Liegenschafts- bzw. Anlagenbetreuern, die
VOR dem 1.10.2005
abgeschlossen wurden. Für alle anderen Dienstnehmer gilt der Mindestlohntarif für Hausbetreuer.

Jahrgang 2023 Ausgegeben am 30. November 2023 Teil II
346. Verordnung:
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland
346. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 27. November 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Burgenland
M 7/2023/XXVI/99/7


§ 1. Geltungsbereich
Dieser Mindestlohntarif gilt:
1.
Räumlich:
für das Bundesland Burgenland;
2.
persönlich:
für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  • a)
    die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  • b)
    wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
3.
fachlich:
nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Z 2 genannten Personen.


§ 2. Betreuung von Aufzügen
(1)  Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 143,73  €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 16,97  €.
(2)  Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.


§ 3. Freizeiteinrichtungen
(1)  Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,18 € zu errechnen ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 16,37 €. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(2)  Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,19 € zu errechnen ist.
(3)  Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.


§ 4. Grünflächen und Gartenanlagen
(1)  Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4350 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2)  Für das Bewässern gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4350 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(3)  Für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Schnittgutes gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,6527 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(4)  Für das Betreuen von Bäumen, Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,92 € zu errechnen ist.
(5)  Die sich aus Abs. 1 bis 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.


§ 5. Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen
(1)  Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 322,39 € monatlich.
(2)  Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 122,32 € je Kessel.
(3)  Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 130,54 € monatlich je Kessel.
(4)  Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 306,63 € monatlich je Kessel.
(5)  Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 55,64 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.
(6)  Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,29 €.
(7)  Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
(8)  Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 321,65 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 89,05 € monatlich.


§ 6. Tief- und Palettengaragen
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 6/2023/XXVI/99/6, festgesetzten Höhe.


§ 7. Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter
(1)  Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar:
1. Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern (Facharbeiterinnen und Facharbeitern mit einschlägigen Arbeiten) 20,19 €
2. Hausarbeiterinnen/Hausarbeitern und Hausreinigerinnen/Hausreinigern 14,24 €
(2)  Für unbedingt notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden, die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(3)  Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes, Speichel) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 79,96 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(4)  Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.


§ 8. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
(1)  Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
(2)  Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit der Auszahlung des für den November zustehenden Lohnes auszuzahlen.
(3)  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.


§ 9. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.


§ 10. Geltungstermin
Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 25. November 2022, M 7/2022/XXVI/99/7, BGBl. II Nr. 442/2021, und tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Binder