abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Milchindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1–3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
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•
Erhöhung der Gehälter um
+ 9,15 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro
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Erhöhung der Dienstalterszulagen um
+ 9,15 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro
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Erhöhung der Lehrlingseinkommen um
+ 9,15 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro
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Erhöhung der Zehrgelder um
+ 9,15 %
Geltungstermin:
1. November 2023
Laufzeit:
12 Monate
Artikel I Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Milchindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle Angestellten, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie v. 1. Nov. 1991 idgF. unterliegen.
Artikel II Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter
1.
Mit Wirkung vom
1. November 2023
werden gem. § 46 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie die für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter laut beiliegender Gehaltsordnung neu festgelegt.
2.
Jene Mehrzahlung, die ein/e Angestellte/r am 31. Oktober 2023 gegenüber dem bis dahin geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt aufweist, bleibt in ihrem euromäßigen Ausmaß, auch bei Anwendung des neuen, ab 1. November 2023 geltenden Mindestgrundgehaltes gewahrt.
3.
Die Mehrzahlung bleibt auch dann gewahrt, wenn innerhalb der Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung eine höhere Mindestgrundgehaltsstufe erreicht wird.
4.
Eine Mehrzahlung im Sinne des Abs. 2 bleibt dann nicht aufrecht, wenn der/die Angestellte in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft wird. Der tatsächliche Bezug darf jedoch im Falle iener solchen Umstufung nicht gekürzt werden und hat überdies jeweils jenem Bezug zu entsprechen, der bei Verbleib in der früheren Verwendungsgruppe unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 2 gebührt hätte.
5.
Das Mindestgrundgehalt beträgt ab 1. November 2023 EURO 1.875,00. Davon ausgenommen sind Ferialangestellte.
Artikel III Lehrlingseinkommen gemäß § 47 Rahmenkollektivvertrag
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Tabelle I |
Tabelle II |
1. Lehrjahr |
€ 773,00 |
€ 1.034,00 |
2. Lehrjahr |
€ 1.035,00 |
€ 1.388,00 |
3. Lehrjahr |
€ 1.402,00 |
€ 1.726,00 |
4. Lehrjahr |
€ 1.894,00 |
€ 2.007,00 |
Vorlehre |
€ 873,00 |
Artikel IV Fahrtkostenübernahme bei Lehrlingen
Der/die Arbeitgeber/in übernimmt die Fahrtkosten für Lehrlinge im Ausmaß von zwei Zugfahrten pro Berufsschuljahr gegen Vorlage der Belege.
Artikel V Ferialaushilfen
Ferialaushilfen erhalten als monatliche Vergütung die Lehrlingsentschädigung im 3. Lehrjahr.
Artikel VI Deputate
Jede/r Angestellte hat das Recht auf unentgeltlichen Bezug von täglich einem Liter Vollmilch (in Flaschen etc). Dieses Deputat kann durch innerbetriebliche Vereinbarung in wertmäßig gleicher Höhe durch ein Butterdeputat ersetzt werden. Jede/r Angestellte hat darüber hinaus das Recht zum unentgeltlichen Bezug von einem Kilogramm Butter pro Monat. Jede/r Angestellte hat weiters Anspruch auf unentgeltlichen Bezug von inländischem Käse im Wert von € 7,06 pro Monat.
Bisherige günstigere Bedingungen in den Betrieben hinsichtlich der Deputate bleiben aufrecht und dürfen nicht zu ungunsten der Angestellten abgeändert werden.
Artikel VII Nachtarbeit
In Abänderung des § 6 Nachtarbeit des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgR. wird die Nachtzeit, für die Sondervergütung gebührt, von 21:00 – 6:00 Uhr
festgesetzt.
*) Darüber hinausgehend wurde durch Empfehlung vom 7.7.1978 die Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr festgelegt.
Artikel VIII Überstundenpauschale
Die Überstundenpauschalien sind um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Monatsgehälter gem Artikel II Z 1 und 2 angehoben wurden.
Artikel IX Vergütung für Mittagessen
Angestellte, die zwischen 11:00 bis 13:00 Uhr außerhalb der Betriebsstätte beschäftigt werden und daher keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb haben, erhalten eine Vergütung im Ausmaß von € 20,36.
Artikel X Kühlraumzulage
Angestellte, die unter erschwerten Bedingungen im Sinne des § 68 EStG (niedrige Temperaturen in Kühlräumen) beschäftigt sind, können für die Zeit dieser Arbeit im Wege einer innerbetrieblichen Regelung eine Zulage in Höhe bis zu 5 % des kollektivvertraglichen Grundgehaltes erhalten.
Artikel XI Fehlgeldentschädigung
Angestellte mit Inkassotätigkeit erhalten eine monatliche Fehlgeldentschädigung im Ausmaß von € 28,77. Für Angestellte der Verwendungsgruppe V und VI ist diese Fehlgeldentschädigung durch ihre Einstufung abgegolten.
Artikel XII Bekleidungszulage
Angestellte, die ständig im Außendienst beschäftigt sind (ausgenommen VerkaufsfahrerInnen, HofberaterInnen) erhalten eine jährliche Bekleidungszulage von € 572,98 die jeweils am 1. Juli fällig ist. Durch Betriebsvereinbarung kann ein anderer Fälligkeitstermin festgelegt werden.
Artikel XIII Weihnachtszuwendung
Jede/r Angestellte erhält als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von € 7,06 und einen Kilogramm Butter.
Artikel XIV Betriebsvereinbarung Deputatablöse
Durch Betriebsvereinbarung können das Milch-, das Butter- sowie das Käsedeputat und die Weihnachtszuwendung in Geld abgelöst werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine Ablöse durch Einzelvereinbarungen erfolgen, die der Zustimmung des Kollektivvertragspartners der Angestellten bedürfen. Diese gilt als erteilt, wenn die Gewerkschaft innerhalb von 3 Wochen (ab Übersendung der Vereinbarung mittels eingeschriebenen Briefes) keinen Widerspruch erhebt.
Artikel XV
Der
nächste Kollektivvertrag
tritt mit
1. November 2024
in Kraft.
Wien, am 1. Dezember 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
Ing. SIMON |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS |
Vorsitzender |
Wirtschaftsbereichssekretär |
KLAPAL |
Mag. LAABER |
Mindestgehaltsordnung 2023
gemäß § 46 Abs. 2 Rahmenkollektivvertrag der Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021 für die Mitgliedsfirmen des Verbandes der
Milchindustrie
Gültig ab 1. November 2023
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Milchindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
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Verwendungsgruppen |
Verwendungsgruppenjahre |
I |
II |
III |
IV |
IVa |
V |
1. u 2. |
1.775,00
|
1.980,00 |
2.475,00 |
2.789,00 |
3.065,00 |
3.495,00 |
n. 2. |
1.885,00 |
2.132,00 |
2.663,00 |
3.006,00 |
3.304,00 |
3.768,00 |
n. 4. |
1.995,00 |
2.284,00 |
2.852,00 |
3.223,00 |
3.543,00 |
4.040,00 |
n. 6. |
— |
2.436,00 |
3.040,00 |
3.441,00 |
3.782,00 |
4.313,00 |
n. 8. |
— |
2.588,00 |
3.229,00 |
3.658,00 |
4.021,00 |
4.585,00 |
n. 10. |
— |
2.740,00 |
3.417,00 |
3.875,00 |
4.260,00 |
4.858,00 |
n. 12. |
— |
2.891,00 |
3.605,00 |
4.092,00 |
4.499,00 |
5.130,00 |
|
Verwendungsgruppen |
Verwendungsgruppenjahre |
Va |
VI |
M I |
M II |
M III |
M IV |
1. u 2. |
3.844,00 |
5.150,00 |
2.210,00 |
2.680,00 |
2.807,00 |
2.998,00 |
n. 2. |
4.144,00 |
5.732,00 |
2.375,00 |
2.916,00 |
3.021,00 |
3.236,00 |
n. 4. |
4.444,00 |
6.314,00 |
2.539,00 |
3.151,00 |
3.236,00 |
3.474,00 |
n. 6. |
4.743,00 |
6.896,00 |
2.704,00 |
3.387,00 |
3.450,00 |
3.712,00 |
n. 8. |
5.043,00 |
7.478,00 |
2.868,00 |
3.622,00 |
3.664,00 |
3.950,00 |
n. 10. |
5.343,00 |
— |
3.033,00 |
3.857,00 |
3.879,00 |
4.188,00 |
n. 12. |
5.643,00 |
— |
3.197,00 |
4.093,00 |
4.093,00 |
4.426,00 |
Mindestgrundgehalt: € 1.875,00
*) Mindestgrundgehalt € 1.875,0