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Milchindustrie / ZKV Deputate / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag Deputate

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: WKÖ

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plösslgasse 15.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.
c)  Persönlich:
Für alle ArbeiterInnen und gewerblichen Lehrlinge, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.


§ 2 Deputate
Jede/r Arbeitnehmer/In hat das Recht auf unentgeltlichen Bezug von täglich einem Liter Vollmilch (in Flaschen usw.).
Jede/r Arbeitnehmer/In hat darüber hinaus das Recht zum unentgeltlichen Bezug von einem Kilogramm Butter pro Monat.
“Das bestehende Milchdeputat (1 l Vollmilch täglich) kann auch in wertmäßig gleicher Höhe in Form von inländischen Molkereiprodukten in Anspruch genommen werden.
Jede/r ArbeitnehmerIn hat weiters Anspruch auf unentgeltlichen Bezug von inländischem Käse im Wert von EURO 6,97 pro Monat.
Für die Berechnung aller Deputate wird der Kleinhandel-Einstandspreis herangezogen.“
Bisher günstigere Bedingungen in den Betrieben hinsichtlich der Deputate bleiben aufrecht und dürfen nicht zu ungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.


§ 3 Weihnachtszuwendungen
Jede/r ArbeitnehmerIn erhält als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von EURO 6,97 und 1 kg Butter.


§ 4 Ablöse in Geld
Durch Betriebsvereinbarung können die Deputate sowie die Weihnachtszuwendungen in Geld abgelöst werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine Ablöse durch Einzelvereinbarungen erfolgen, die der Zustimmung des Kollektivvertragspartners der ArbeitnehmerInnen bedürfen. Diese gilt als erteilt, wenn die Gewerkschaft innerhalb von 3 Wochen (ab Übersendung der Vereinbarung mittels eingeschriebenen Briefes) keinen Widerspruch erhebt.


§ 5 Geltungstermin
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 in Kraft, damit tritt der § 24 des Anhanges der Milchindustrie (Fassung vom 1.Jänner 1990) sowie die §§ 6, 7 und 8 des Lohnvertrages für die ArbeiterInnen der Milchindustrie vom 04. Dezember 2007 außer Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Ing. SIMON Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL - NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
FOGLAR HAAS
Sekretär
GALLER