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Milchindustrie / ZKV Anrechnung Karenzzeiten / Zusatz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


über die Anrechnung von Karenzzeiten

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.
c)  Persönlich:
Für alle ArbeiterInnen, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.


§ 2 Anrechnung von Karenzzeiten
a)  Für Karenzen, die ab 1.11.2011 und vor dem 1.1.2019 begonnen haben gilt: Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG wird für die Bemessung der Dienstalterszulage im Ausmaß von höchstens 10 Monaten angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung erfolgt nur für jene Dienstverhältnisse, die seit Beginn dieser Karenz ununterbrochen aufrecht sind.
b)  Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen haben gilt: Karenzurlaube nach dem MSchG bzw. VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes, des Jubiläumsgeldes und der Dienstalterszulage im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
c)  Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß, das Jubiläumsgeld und die Dienstalterszulage höchstens im jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
d)  Karenzen im Sinne des lit a) und b) werden für die Bemessung der Dienstalterszulage insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen eine Beschäftigung vereinbart wird/wurde und diese Zeiten als Dienstjahre angerechnet werden.


§ 3 Geltungstermin
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom
1. Jänner 2019
in Kraft, gleichzeitig tritt der Zusatzkollektivvertrag über die Anrechnung von Karenzzeiten vom 6. Dezember 2011 außer Kraft.



Wien, am 30. Jänner 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Fachexperte
Anton HIDEN