KV-Infoplattform

Milchindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne um 9,15 %
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um 9,15 %
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9,15 %
  • Erhöhung der Zehrgelder um 9,15 %
Geltungstermin: 1.11.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.
c)  Persönlich:
Für alle ArbeiterInnen und gewerblichen Lehrlinge, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.


§ 2 Lohnsätze
Kategorie: Monatsgrundlohn
a. Molkerei- und KäsereigesellInnen bzw. Molkerei- und KäsereifacharbeiterInnen (ButtermeierInnen, KäserInnen, KäseschmelzerInnen u.ä.) sowie ProfessionistInnen, die in ihrer Profession verwendet werden, Turm- und WalzenfahrerInnen, geprüfte HeizerInnen und MaschinistInnen 2.730,00
b. ChauffeurInnen, FacharbeiterInnen im 1. Halbjahr nach der Auslehre, HeizerInnen während der Anlernzeit 2.597,00
c. HelferInnen in der Werkstätte, MitfahrerInnen, KranwärterInnen, HubstaplerfahrerInnen, PortierInnen, WächterInnen, qualifizierte Arbeitskräfte
qualifizierte Arbeit ist u.a. die Tätigkeit an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordert
2.515,00
d. Sonstige ArbeitnehmerInnen 2.251,00
Jene KraftfahrerInnen, die ein Lehrabschlusszeugnis im Lehrberuf BerufskraftfahrerInnen vorlegen, werden als FacharbeiterInnen eingestuft.
Lehrlingseinkommen
Im 1. Lehrjahr 914,00
Im 2. Lehrjahr 1.176,00
Im 3. Lehrjahr 1.699,00
Im 4. Lehrjahr 1.699,00

Der Lohn ist monatlich im Nachhinein auszubezahlen. Fällt der Zahltag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Auszahlung am vorhergehenden Werktag durchzuführen.


§ 3 Zehrgelder und Übernachtungskosten
1.  Wenn ArbeitnehmerInnen Fern- oder Überlandfahrten oder andere Arbeitsverrichtungen außerhalb der Standortgemeinde (für Wien außerhalb der Gemeindebezirke I – XXIII) durchzuführen haben, wodurch ihnen besondere Aufwendungen verursacht werden, sind ihnen diese Mehrkosten wie folgt zu vergüten:
Bei Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Stunden 23,87
Bei Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 7 Stunden 35,16
für Nächtigung 44,27
2.  KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen, denen die Berechtigung zum Inkasso erteilt wird, erhalten bei ausgesprochenen Milchtouren, die mit vorgeschriebenen Kundenlieferschein erfolgen, ein Mankogeld in der Höhe von 1 ‰ des Inkassobetrages. Für alle übrigen Touren wird das Mankogeld im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.
3.  ArbeitnehmerInnen die außerhalb der Betriebsstätte beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb zwischen 11:00 und 13:00 Uhr haben, erhalten eine Vergütung von EURO 20,36.
4.  Bisherige günstigere Regelungen in den Betrieben bleiben aufrecht.


§ 4 Zulagen
a.  Für HubstaplerfahrerInnen
HubstaplerfahrerInnen erhalten für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage in der Höhe von 5 % ihres Stundengrundlohnes.
b.  Für MilchsammeltankwagenfahrerInnen
MilchsammeltankwagenfahrerInnen, das sind KraftfahrerInnen, die einen Milchsammeltankwagen lenken und die für die quantitative Milchübernahme sowie für die Probeentnahme zur qualitativen Milchuntersuchung verantwortlich sind, erhalten für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage in der Höhe von 5 % ihres Stundengrundlohnes. Diese Zulage erhöht sich auf 10 % des Stundengrundlohnes, wenn der/die MilchsammeltankwagenfahrerIn allein (ohne MitfahrerIn) unterwegs ist.
c.  Für AlleinfahrerInnen von LKW-Zügen und Sattel-LKWs
LenkerInnen von LKW-Zügen und Sattel-LKWs erhalten, soferne sie alleine (ohne MitfahrerIn) unterwegs sind, für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage von 5 % ihres Stundengrundlohnes.
d.  Für händische Tankreinigung und Desinfektion gebührt eine Zulage in der Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes.
e.  ArbeitnehmerInnen, die haupttätig (ständig) an einer Milch- oder Käse- oder Butter- oder Topfenabpackanlage oder an einer vollautomatischen Absackanlage oder an einer Kannenwaschmaschine beschäftigt sind, gebührt eine Zulage in der Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes.


§ 5 Dienstalterszulage (DAZ)
Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeiterInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:
3. Dienstjahr pro Monat 129,00
6. Dienstjahr pro Monat 158,00
9. Dienstjahr pro Monat 186,00
12. Dienstjahr pro Monat 214,00
15. Dienstjahr pro Monat 243,00
18. Dienstjahr pro Monat 271,00
21. Dienstjahr pro Monat 301,00
24. Dienstjahr pro Monat 351,00
27. Dienstjahr pro Monat 372,00
30. Dienstjahr pro Monat 393,00
33. Dienstjahr pro Monat 413,00
36. Dienstjahr pro Monat 433,00
Dienstalterszulagen können unter Anrechnung auf künftige DAZ-Sprünge / bzw. -Ansprüche vorgezogen werden.
Die Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.
Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.


§ 6 Geltungstermin
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom
1. November 2023
in Kraft. Der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1.11.2024 in Kraft.



Wien, am 10. November 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Fachexpertin
Bianca REITER