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Milchindustrie / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs
Verband der Milchindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.


I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamt Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und gewerblichen Lehrlinge, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.


II. Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. 5. 1987 38,5 Stunden.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im selben Verhältnis reduziert oder wird die Relation zwischen Normalarbeitszeit und Teilzeitarbeit im Einkommen aufrechterhalten.
Über die Anrechnung der Kosten der Arbeitszeitverkürzung ist anläßlich der nächsten Lohnrunde zu verhandeln.
2.  Die Anrechnung freiwilliger innerbetrieblicher zeitlicher Besserstellungen kann betriebsintern geregelt werden.
3.  Mehrarbeit
Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird.
Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden.
Auf Zuschläge - ausgenommen Überstundenzuschläge - ist Rücksicht zu nehmen.
Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt ein Kalenderhalbjahr.
Der Freizeitausgleich ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen und soll nach Tunlichkeit in ganzen Tagen gewährt werden.
Mehrleistungsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden, darüber hinausgehende sind wie Überstunden abzurechnen.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden Mehrarbeitsstunden wie Überstunden abgerechnet. Dies gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch begründete Entlassung (nicht § 82 lit. h GewO) und ungerechtfertigten Austritt. In diesen Fällen gebührt nur die Entlohnung als Normalarbeitszeit.


III. Monatslöhne
Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde für Überstunden gilt 1/154 des Monatsgrundlohnes und der Dienstalterszulage sowie der Zulagen gemäß § 12 Rahmenkollektivvertrag Anhang Milchindustrie und gemäß § 4 der Lohntafel. Diese Basis gilt auch für die Berechnung des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Sonn- und Feiertagszuschlages. Für alle anderen Zuschlagsberechnungen gilt ebenfalls der Teilungsfaktor 1/154. Für die Ermittlung der Normalstunde beträgt der Teilungsfaktor 1/167.


IV. Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
2.  Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 25. September 1986
Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
Komm.Rat Ing. Pecher Dr. Smolka
Verband der Milchindustrie
Obmann Geschäftsführer
Gen.Dir. Dipl.-Ing. Heidrich Dr. Smolka
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
Obmann Zentralsekretär
Dr. Staribacher Göbl