KV-Infoplattform

Milchindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Milchindustrie

1030 Wien, Zaunergasse 1-3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft /
Nahrung / Genuss,
1010 Wien,
Deutschmeisterplatz 2.


Kollektivvertrag Änderung ZKV Auslandsdienstreisen
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.
Der Zusatzkollektivvertrag vom 12. Dezember 1990 idgF. (ZKV über die Entsendung zu Auslansdienstreisen) wird wie folgt abgeändert:

Artikel 1
§ 7 Abs. 2, 3 und 4 ZKV-Auslandsdienstreisen werden wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:
2)
Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden.
3)
Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand 1.11.2001 gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
Absatz 2 und 3 gelten für Dienstreisen, die nach dem 1.11.201 beginnen.
Absatz 4, 2. Absatz wird wie folgt ergänzt: ”Diese Regelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denen gem. Abs. 3 die Taggelder für Inlandsdienstreisen gebühren.“


Artikel 2 Geltungstermin
Die Änderungen gem. Artikel 1 treten mit Wirkung vom 1. November 2001 in Kraft.