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Mieder- und Wäschewarenerzeuger / Beilage

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Mieder- und Wäschewarenerzeuger
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder


I. Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mieder- und Wäschewarenerzeuger. c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.


II. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION
Der Urlaubszuschuß gemäß § 13 und die Weihnachtsremuneration gemäß § 14 des Rahmenkollektivvertrages vom 1.1.1997 werden wie folgt festgelegt:

ab 1.1.1997
bis zum vollendeten 2. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 3., 4., und 5. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 6. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


ab 1.1.1998
im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 2., 3., und 4. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 5. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


ab 1.1.1999
im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 2. und 3. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 4. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


ab 1.1.2000
im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
ab Beginn des 2. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


III. GELTUNGSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.1997 in Kraft.

Wien, 6. November 1996


WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH, Bundesinnung der Mieder- und Wäschewarenerzeuger
Der Bundesinnungsmeister: Der Geschäftsführer:
KommRat. Ing. Rudolf Stekl Ing. Mag. Walter Loibl
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Harald Ettl Claus Bauer
Der Tarifsekretär: Peter Pulkrab