§ II GELTUNGSBEREICH
1.
Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich; für den Verband der technischen Gebäudeausrüster nur für das Bundesland Wien.
2.
Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Fachverbände angehören, ausgenommen für die Berufsgruppe der Gießereiindustrie.
3.
Persönlich: Für alle am 31.10.2024 in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter:innen sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmer:in genannt.
§ IV Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1.
Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 113/2024) in Höhe von maximal € 3.000,- steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 46/2024) gewähren.
2.
In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 113/2024) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4.
Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
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wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
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wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
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wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
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wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
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wenn ein einheitlicher Prozentsatz zum Monatslohn vereinbart wird,
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wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).
5.
Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6.
Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7.
Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig. Die vereinbarte Mitarbeiter:innenprämie muss jedoch bis spätestens 15. Februar 2025 (§ 77 Abs 5 EStG 1988 idF BGBl I 3/2021) ausbezahlt werden.
8.
Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9.
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden. Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2024, aber vor der Auszahlung der Mitarbeiter:innenprämie gebührt die gesamte Mitarbeiter:innenprämie.
10.
Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt nach Erhalt der Mitarbeiter:innenprämie. In diesen Fällen muss der aliquote Anteil der Mitarbeiter:innenprämie (je Woche 1/52), der nicht der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 entspricht, zurückbezahlt werden.
11.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12.
Wird bzw. wurde für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 113/2024) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 113/2024) zu beachten.
13.
Verändert sich bei im Kalenderjahr 2024 ausbezahlten Prämien durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages nachträglich deren lohnsteuerrechtliche Behandlung, so hat der/die Arbeitgeber:in die Arbeitnehmer:innen bezüglich allfälliger in diesem Zusammenhang entstehender Steuerschulden schad- und klaglos zu halten.
14.
Bestehende Vereinbarungen, die den/die Arbeitnehmer:in günstiger stellen als dieser Zusatzkollektivvertrag, bleiben unberührt (§ 3 ArbVG).