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Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die Ist-Verträge der abschließenden Fachverbände im vorliegenden Kollektivvertrag konsolidiert.
Ist-Abschluss 1. 11. 2017
abgeschlossen zwischen den Fachverbänden (Berufsgruppe) der
Metalltechnischen Industrie,
Fahrzeugindustrie,
Berufsgruppe Gie­ße­rei­in­dus­trie,
NE-Metallindustrie,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der oben genannten Fachverbände, ausgenommen die Münze Österreich AG.
Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragsschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2017 um 3,0 % pro Monat zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2017.
Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, so sind sie entsprechend anzuheben.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2017 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2017 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. November 2017 für obige Fachverbände geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Mindestgehaltstabelle.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2017 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgeltsystems ab 1. November 2005 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht. Der Kollektivvertrag vom 17. 10. 1988 (Neuregelung der Mehrarbeit) ist zu beachten.


V. Änderungen von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1.  In § 4 Abs 4b lit l) wird das Datum „30. 6. 2019” durch „30. 6. 2021” ersetzt sowie der letzte Satz von § 4b lit l) ersatzlos gestrichen.
2.  In § 4 Abs 5 wird das Datum „30. 6. 2019” durch „30. 6. 2021” ersetzt.
3.  Es wird ein neuer § 5b mit nachfolgendem Inhalt eingefügt:
„§ 5b
1. Gemäß § 12a ARG sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist, maximal viermal pro Kalenderjahr von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Sinne des ARG ausgenommen.
Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer/innen in der Produktion, wenn dies beispielsweise aus Gründen der Kurzfristigkeit eines Auftrages notwendig ist.
2. Arbeitgeber/innen, welche von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, müssen dies beim zuständigen Fachverband sowie bei der Gewerkschaft GPA-djp schriftlich beantragen. In diesem Antrag muss das benötigte zeitliche Ausmaß der Ausnahmeregelung, die Beschreibung der Art der Tätigkeiten sowie die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die voraussichtlich benötigt werden und in welchen Abteilungen (Geschäftsbereichen, Produktionsbereiche etc) während den Wochenenden bzw Feiertagen gearbeitet werden soll, angeführt werden. Darüber hinaus muss der drohende wirtschaftliche Nachteil, welcher ohne die Ausnahmeregelung entstehen würde, im Antrag dargelegt werden. In Betrieben mit Betriebsrat muss dem Antrag eine Zustimmungserklärung des zuständigen Betriebsrates beigefügt werden. Fehlt diese Zustimmungserklärung des zuständigen Betriebsrates, wird der Antrag zur Verbesserung zurückgeschickt.
Nach Einlangen des Antrages entscheiden die Kollektivvertragsparteien einvernehmlich und in Schriftform, ob dem Antrag zugestimmt wird oder nicht. Die Wochenend- bzw Feiertagsarbeit ist mit dem Datum der Einbringung zulässig, wenn innerhalb von 14 Tagen die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien erfolgt.
Die Kollektivvertragsparteien haben das Recht, fehlende Informationen zur Entscheidung beim Antragssteller einzufordern. Wird einem Antrag schriftlich die Zustimmung erteilt, so ist eine Kopie dieses Schriftstückes im Betrieb an für alle Arbeitnehmer/innen sichtbarer Stelle auszuhängen. Ohne diesen Aushang wird die Zustimmung nicht rechtswirksam.
3. Arbeitnehmer/innen können die Wochenend- bzw Feiertagsarbeit jederzeit ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Kündigungen wegen der Ablehnung der Wochenend- bzw Feiertagsarbeit sind unwirksam.
4. Für diese zusätzliche Wochenend- und Feiertagsarbeit gebührt eine 18-minütige bezahlte Pause pro Schicht.
5. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Die Tages- und Wochenhöchstarbeitszeit ist strikt einzuhalten. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des § 6 ARG (Ersatzruhe) zu beachten.
6. Allen Arbeitnehmer/innen, die ausnahmsweise kurzfristige Wochenendarbeit leisten, gebührt für jede Arbeitsstunde an einem Samstag ein Zuschlag von mindestens 50 %, an einem Sonntag von mindestens 150 %. Für Arbeiten an einem Feiertag iSv § 5b gebührt ebenfalls ein Zuschlag von 150 % für jede Arbeitsstunde. Für die Berechnung der Zuschläge ist § 5 (2) sinngemäß anzuwenden.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist anstelle der Bezahlung ein Zeitausgleich zu gewähren. Dieser Zeitausgleich ist auf einem Zeitkonto festzuhalten. Der Verbrauch des Zeitausgleichs ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung, so kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen den Verbrauch von Zeitguthaben, bis zu drei Arbeitstagen, einseitig festlegen. § 5 Abs 9 ist anzuwenden.
7. § 5b gilt befristet bis 31. 10. 2018.”
4.  § 15 Ziffer 17 lautet neu wie folgt:
„Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden:
  • -
    Elternkarenzen, die am 1. 11 .2011 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 16 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet.
  • -
    Elternkarenzen, die vor dem 1. 11. 2011 begonnen haben, werden im Höchstausmaß von insgesamt bis zu 10 Monaten angerechnet.
  • -
    Elternkarenzen, die nach dem 31. 10. 2017 enden, werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 22 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet.

Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden für Elternkarenzen, die bis zum 31. 10. 2016 enden, höchstens 16 Monate je Kind bzw. für Elternkarenzen, die bis zum 31. 10. 2011 enden, höchstens 10 Monate insgesamt angerechnet.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.”
5.  § 7 Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen wird nachfolgende Bestimmung angeschlossen:
„Reiseaufwandsentschädigungen bei Reisen nach Norwegen und in Länder, die nach dem 1. 11. 2001 Mitglied der Europäischen Union wurden, gilt:
Bei Reisen nach Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten ab 1. 1. 2018 bis 31. 10. 2018 um € 3,00 anzuheben.
Ab 1. 11. 2018 sind bei Reisen in die o.a. Länder die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum (1. 11. – 31. 10.) schrittweise um die auf das Inland anzuwendende Erhöhung der kollektivvertraglichen Aufwandsentschädigung sowie um jeweils € 3,00 anzuheben, bis der Wert des Tages- bzw Nächtigungsgeldes für Dienstreisen innerhalb Österreichs erreicht ist.
Ab dem 29. Tag der Dienstreise darf das Taggeld und das Nachtgeld um nicht mehr als 10% unterschritten werden.”
Hinweis:
Siehe Übersicht EU-Auslandssätze
Redaktionelle Ergänzung:
In der GPA-djp-Ausgabe zwecks Vollständigkeit abgebildet.


VI.
§ 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
„Lehrlingsentschädigung
(61) 
a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. November 2017 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 619,36 € 828,92
2. Lehrjahr € 830,45 € 1.113,55
3. Lehrjahr € 1.124,23 € 1.385,10
4. Lehrjahr* € 1.520,14 € 1.609,99
* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.”


VII. Erhöhung der Schichtzulagen
§ 5a: € 0,466
§ 6: € 1,964


VIII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2017 in Kraft.


Wien, im November 2017
FACHVERBAND DER FAHRZEUGINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
DDr. Mag. Karl-Heinz Rauscher Mag. Walter Linszbauer
FACHVERBAND DER MASCHINEN-, METALLWAREN- UND GIESSEREIINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Christian Knill Dr. Berndt-Thomas Krafft
FACHVERBAND DER MASCHINEN-, METALLWAREN- UND GIESSEREIINDUSTRIE
Berufsgruppe Gießereiindustrie
Der Berufsgruppen-Obmann Der Berufsgruppen-Geschäftsführer:
KommR. Ing. Peter Maiwald Dipl.-Ing. Adolf Kerbl
FACHVERBAND DER MASCHINEN- UND METALLWAREN- UND GIESSEREIINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Christian Knill Dr. Berndt-Thomas Krafft
FACHVERBAND DER NE-METALLINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl.-Wi.Ing. (FH) Alfred Hintringer Dipl.-Ing. Roman Stiftner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Alois Bachmeier
WIRTSCHAFTSBEREICH METALL/MASCHINEN/FAHRZEUGBAU
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Ing. Markus Vogl Rudolf Wagner
WIRTSCHAFTSBEREICH BERGWERKE/EISEN/GIESSEREI
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Herbert Kepplinger Georg Grundei diplomé


Mindestgehaltsordnung 2017
gültig ab 1. November 2017
Erhöhung der Ist - Gehälter und der Mindestgehälter um 3%
in €

BG Grund-
stufe
nach 2
Jahren
nach 4
Jahren
nach 6
Jahren
A 1.848,08 1.883,71 1.919,34
B 1.848,08 1.883,97 1.919,86 1.937,79
C 1.974,70 2.013,07 2.051,44 2.070,63
D 2.159,25 2.207,53 2.255,81 2.279,96
E 2.487,61 2.543,29 2.598,97 2.626,79
F 2.785,54 2.866,92 2.948,30 2.988,99
G 3.192,58 3.317,06 3.441,54 3.503,78
H 3.501,99 3.638,54 3.775,09 3.843,34
I 4.272,17 4.438,74 4.605,31 4.688,58
I (M III-5%) 4.058,57 4.216,80 4.375,03 4.454,15
J 4.694,99 4.878,21 5.061,43 5.153,03
Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J
K 6.206,88 6.449,11 6.570,21 6.691,31
BG nach 9
Jahren
nach 12
Jahren
Vorrückungswerte
2, 4 J 6, 9, 12 J
A 35,63
B 1.955,72 1.973,65 35,89 17,93
C 2.089,82 2.109,01 38,37 19,19
D 2.304,11 2.328,26 48,28 24,15
E 2.654,61 2.682,43 55,68 27,82
F 3.029,68 3.070,37 81,38 40,69
G 3.566,02 3.628,26 124,48 62,24
H 3.911,59 3.979,84 136,55 68,25
I 4.771,85 4.855,12 166,57 83,27
I (M III-5%) 4.533,27 4.612,39 158,23 79,12
J 5.244,63 5.336,23 183,22 91,60
nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J
K 6.812,41 242,23 121,10