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Maschinenring-Service Genossenschaft S reg. Gen.mbH / Rahmen

Kollektivvertrag


für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Landarbeiterkammer Salzburg

abgeschlossen zwischen dem
  • a)
    dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg einerseits und
  • b)
    der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1.
Räumlich:
Für das Bundesland Salzburg;
2.
Sachlich:
Für Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung
3.
Persönlich:
Für alle haupt- und nebenberuflich beschäftigten Arbeiter, der voll- und/oder teilzeitbeschäftigten Arbeiter sowie für Stunden- und Taglöhner der Maschinenring Salzburg registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung.


§ 2 Geltungsdauer
(1)  Dieser Vertrag tritt mit .1.2021 in Kraft.
(2)  Dieser Kollektivvertrag kann von jedem der Vertragspartner nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr. Die Lohnordnung gemäß Anhang I kann jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3)  Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung oder Ergänzung der Vereinbarungen von den vertragsschließenden Parteien zu führen.
(4)  Die aufgekündigten Vertragsbestimmungen bleiben für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen erfassten Dienstverhältnisse in Geltung, bis sie durch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.


§ 3 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden pro Woche. Die kalendermäßige Einteilung der Arbeitswochen bleibt infolge der Verschiedenheiten der Betriebserfordernisse dem Einvernehmen mit den Dienstnehmern überlassen.
a)
Vollbeschäftigung:
Vollbeschäftigt sind Dienstnehmer, die im Jahresdurchschnitt 40 Stunden pro Woche erreichen.
b)
Teilzeitbeschäftigung:
Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die regelmäßige Wochenarbeitszeit für Vollbeschäftigte unterschreitet und eine kürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Dienstvertrag oder Dienstzettel vereinbart ist.
c)
Tag- und Stundenlöhner:
Sind Dienstnehmer, die ein Dienstverhältnis tage- oder stundenweise auf bestimmte Zeit vereinbart haben. Es besteht Übereinstimmung, dass aus verwaltungstechnischen Gründen monatsweise Lohnansprüche abgerechnet werden.
(2)  Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Arbeitspausen werden von der Salzburger Maschinenring-Service Genossenschaft im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer festgesetzt.
Arbeitspausen zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
(3)  Als Rahmen für die Normalarbeitszeit gilt die Zeit von 5.00 Uhr früh bis 19.00 Uhr abends.
(4)  Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am vereinbarten Einsatzort. Ist eine Unterweisung (z.B. sicherheitstechnische, organisatorische) bei der zuständigen MR-Geschäftsstelle erforderlich, so beginnt die Arbeitszeit dort.


§ 4 Durchrechnung der Arbeitszeit
(1)  Vollbeschäftigte werden zur Abrechnung der monatlichen Lohnzahlung auf Basis einer 40-Stunden-Woche, und zwar unabhängig vom Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet.
(2)  Teilzeitbeschäftigte werden durchgehend auf Basis einer vereinbarten regelmäßigen Teilarbeitszeit, und zwar unabhängig vom Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein abgerechnet.
(3)  Tag- und Stundenlöhner sind als Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit beschäftigt und sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nach vereinbarten Zeiträumen, spätestens bis zum 15. des Folgemonats im Nachhinein abzurechnen. Eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten findet nicht statt.
(4)  Die Lohnzahlung nach Zif. 1 und 2 ist auch im Falle des Urlaubskonsums, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie der Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungen zugrunde zu legen. Über die zurückgelegte Arbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.
(5)  Flexible Arbeitszeit:
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden und bei einem längeren Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden.
a)
Am Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes, der kürzer als 52 Wochen ist, darf die Zahl der Guthabenstunden und die Zeitschuld je 40 Wochenstunden nicht überschreiten.
b)
Der Zeitausgleich ist in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu verbrauchen. Ist bis Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, werden die Guthabenstunden bzw. die Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übernommen.
c)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch berechtigte Entlassung oder bei Austritt ohne wichtigem Grund werden Zeitguthaben mit dem Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses abgerechnet.
In allen anderen Fällen der Dienstauflösung erfolgt die Abrechnung mit dem durchschnittlichen Stundenverdienst zuzüglich 50% Überstundenzuschlag.
d)
Bei Vorliegen einer Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Selbstkündigung, der berechtigten Entlassung oder des unbegründeten vorzeitigen Austrittes das vorausbezahlte Entgelt zurückzuzahlen.


§ 5 Ruhetage
Als Feiertage im Sinne der Salzburger Landarbeitsordnung gelten der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember; am 24. und 31. Dezember endet die Dienstzeit um 12.00 Uhr.


§ 6 Zeitausgleich - Überstunden - Schichtarbeit
(1)  Die Überstunden gemäß § 72 Abs. 1 Salzburger Landarbeitsordnung für Vollbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 3 lit. a und b können innerhalb eines Monats durch Freizeitausgleich im Verhältnis von 1 : 1,5 abgegolten werden. Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, so sind die Überstunden im nächstfolgenden Monat abzurechnen.
(2)  Schichtarbeit:
Bei Schichtarbeit (§ 71 LArbO) in der Zeit von 19.00 Uhr und 5.00 Uhr gebührt gemäß § 76 Abs. 4 LArbO eine Schichtzulage von 30% des Stundenlohnes ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen.


§ 7 Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen)
(1)  Voll- und teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer erhalten einen Urlaubszuschuss und ein Weihnachtsgeld jeweils in der Höhe eines kollektivvertraglichen Bruttobarlohnes, bei 173-stündiger monatlicher durchschnittlicher Arbeitszeit, berechnet.
Teilzeitbeschäftigten und Dienstnehmer, die während des Jahres ein-/austreten, gebühren die Sonderzahlungen im aliquoten Ausmaß entsprechend der Beschäftigungsdauer. Der Urlaubszuschuss ist in der Zeit vom 1. bis 15 Juli, das Weihnachtsgeld in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember eines jeden Jahres fällig.
(2)  Ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer unberechtigt vorzeitig austritt.
(3)  Bei Tag- und Stundenlöhner sind die Sonderzahlungen im Tag- bzw. Stundenlohn abgegolten.


§ 8 Sonstige Dienstverhinderung
Ein voll- und teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens für die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe, ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist, insbesondere in nachfolgenden Fällen:
bei eigener Eheschließung 3 Tage
oder Hochzeit der Kinder 1 Tag
Begräbnis des Ehegatten 4 Tage
Begräbnis der Kinder oder der Eltern 3 Tage
Begräbnis der Schwiegereltern oder der Geschwister 1 Tag
Niederkunft der Gattin 2 Tage
Wohnungswechsel innerhalb eines Kalenderjahres 2 Tage

Für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung in folgenden Fällen:
  • Ausübung des Wahlrechtes;
  • Aufsuchen des Arztes oder Zahnbehandlers;
  • Teilnahme an Sitzungen und Tagungen öffentlich rechtlicher Körperschaften, falls nicht diese den Lohnausfall ersetzen;
  • Vorladung vor Behörden und Gerichte sowie sonstiger Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat.


§ 9 Verjährung/Verfall
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht schriftlich geltend gemacht werden, erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruches. Forderungen auf Bezahlung von Überstunden, Reisekosten und Aufwandersätze etc. verfallen jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, in dem diese Forderungen entstanden sind, sofern diese nicht schriftlich geltend gemacht wurden.


§ 10 Zusammenrechnung und Anrechnung von Dienstzeiten
(1)  Zur Feststellung und Berechnung von Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (Entgeltfortzahlung, Kündigungsfrist, Abfertigung-alt, Urlaubsausmaß) werden die in ein und demselben Betrieb geleisteten Arbeitszeiten zusammengerechnet. Als Arbeitstage (Arbeitsstunden) zählen effektive Arbeitszeiten, bezahlte Feiertage, Urlaubszeiten und Entgelttage.
(2) 
a
Die erste Elternkarenzzeit während des Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2019 liegt, wird im Ausmaß von höchstens 18 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß angerechnet.
b
Ab dem 1.1.2019 liegende Elternkarenzzeiten während des Dienstverhältnisses werden im Ausmaß von höchstens 24 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß angerechnet.

Die Anrechnung nach lit. a und b ist insgesamt mit höchstens 24 Monaten begrenzt.


§ 11 Lohnordnung
(1)  Die Lohnordnung ist im
Anhang I
dieses Kollektivvertrages enthalten und bildet einen Bestandteil desselben.
(2)  Änderungen in der Lohnordnung können einvernehmlich auch während der Dauer des Vertrages durch die vertragsschließenden Parteien vereinbart werden.
(3)  Der Auslagenersatz bestimmt sich nach
Anhang II
. Die Erläuterungen zur Lohntabelle finden sich in
Anhang III
.


§ 12 Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung des Vertrages (§ 254 Abs 1.lit. b LArbO 1995) unter den Vertragsteilen, die diesen Kollektivvertrag abschließen (Kollektivvertragspartner), ist zunächst eine Schlichtungskommission zu berufen. Sie besteht aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Teile (Arbeitgeberverband einerseits und Landarbeiterkammer und Gewerkschaft ProGe andererseits). Die Mitglieder einigen sich auf die Person eines Vorsitzenden aus ihrer Mitte. In der Regel soll abwechselnd ein Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber den Vorsitz führen. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Wird die Entscheidung der Kommission von einem Streitteil nicht anerkannt, so kann aufgrund der Bestimmungen der Landarbeitsordnung die Einleitung von Einigungsverhandlungen oder die Fällung eines Schiedsspruches bei der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung beantragt werden.


§ 13 Anwendung von Rechtvorschriften – Abweichende Vorschriften
(1)  Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung (SLAO) in der gültigen Fassung. Mit Außerkrafttreten der Salzburger Landarbeitsordnung gelten die in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Verweise als Verweise auf die entsprechende Ersatz- bzw. Nachfolgeregelung.
(2)  Abs. 1 gilt insbesondere für Urlaub, Kündigung, Abfertigung und Entgeltfortzahlung, sofern nichts Abweichendes im Kollektivvertrag vereinbart wird.
(3)  Begünstigte Behinderte im Sinne der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes haben für jedes Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.


§ 14 Befristete Regelungen zu COVID-19
(1)  Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test (im folgenden „Test“)
1.
Sofern Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 5c COVID-19-Maßnahmengesetz für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 5 Z. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz vorzulegen haben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nachhause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
2.
Besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht gemäß § 1 Abs. 5c COVID-19-Maßnahmengesetz, ist der Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber maximal einmal wöchentlich zur Freistellung gemäß Z. 1 verpflichtet.
3.
Der Termin des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.
(2)  Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen
1.
Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests nach Abs. 2 samt der hierzu festgelegten Ansprüche sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
2.
Bestehende Regelungen, insbesondere in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
(3)  Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
(4)  Die Abs. 2 bis 4 treten mit Inkrafttreten der Verordnung aufgrund von § 1 Abs. 5c Covid-19-Maßnahmengesetz in Kraft und gelten bis 31.8.2021.


§ 15 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag gilt für alle Dienstverhältnisse in den eingangs angeführten Betrieben. Alle bisherigen Regelungen erlöschen mit dem Inkrafttreten des Vertrages. Sondervereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bleiben nur insoweit aufrecht, als deren Bestimmungen für den Dienstnehmer günstiger sind, als die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung.


Anhang I Lohnordnung
Voll- und Teilzeit
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktueller Lohnabschluss!


Anhang II Auslagenersatz für Voll-und Teilzeitbeschäftigte
Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Dienstnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Einsatzort verlässt bzw. wechselt.
Als Dienstort gilt die jeweils zuständige Geschäftsstelle des Maschinenringes.
Die Hinfahrt vom Dienstort zum Einsatzort wird hinsichtlich der Gewährung vom amtlichen Kilometergeld als Dienstreise anerkannt. Gleiches gilt für die Rückfahrt vom letzten Einsatzort zum Dienstort.
Ergibt sich vom Wohnort zum Einsatzort bzw. umgekehrt eine jeweils kürzere Fahrtstrecke, kann immer nur die kürzere Strecke verrechnet werden.
Ist dem Dienstnehmer die tägliche Rückkehr zum ständigen Wohnort nicht möglich bzw. kann diese nicht zugemutet werden, ist diese als Dienstreise mit Anspruch auf Übernachtung am Einsatzort zu werten. Das Nächtigungsgeld beträgt pro Nacht € 15,00 und dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich des Frühstückes. Werden Belege für die Nächtigung vorgelegt, so erfolgt eine Vergütung der Barauslagen bis zu einem Höchstsatz von € 30,00 pro Nacht.
Dienstnehmer haben Anspruch auf Ersatz für Tagegelder, wenn die Arbeitseinsätze über Auftrag des Arbeitgebers an Einsatzorten außerhalb der Maschinenring-Geschäftsstelle mit einer Mindestdauer von mehr als fünf Stunden erfolgen.
Das Tagegeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller, mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen des Dienstnehmers und beträgt pro Stunde € 2,20 bzw. für einen vollen Kalendertag € 26,40.
Ein vom Arbeitgeber bezahltes Arbeitsessen führt zur Kürzung des Tagegeldes um 50% (berechnet nach der vollen Tagesgebühr).


Anhang III Erläuterungen zur Lohntabelle
I  Kategorien
1. Maschinenführer
Unter diese Kategorie fallen alle Dienstnehmer, die Arbeiten, welche die Bedienung von Maschinen und Geräten, für die eine Fahrberechtigung bzw. ein Führerschein erforderlich ist (z.B Traktor, Mähtrac, selbstfahrende Arbeitsmaschinen etc.), verrichten.
2. Grünraumpfleger
In diese Kategorie fallen Dienstnehmer, die Tätigkeiten des Baum- und Strauchschnittes, die Fällung von Bäumen sowie die Grünanlagenpflege und Gestaltung (Blumenbeete, Sträucher und Bäume setzen, Rasenanlagenbau und Biotopen etc.), verrichten.
3. Forstarbeiter
Unter diese Kategorie fallen alle Dienstnehmer, die Holz- und Schlägerungsarbeiten verrichten und/oder forstwirtschaftliche Geräte und Maschinen bedienen.
4. Sonstige Arbeiter
In diese Kategorie fallen alle Dienstnehmer, die wie auf einem bäuerlichen Betrieb üblicherweise anfallende Arbeiten selbständig verrichten.
II  Lohngruppe (je nach Leistung und Verwendbarkeit):
Lohngruppe 1
Unter diese Gruppe fallen alle Tätigkeiten bei einem einfachen Einsatz des Dienstnehmers.
Lohngruppe 2
Unter diese Gruppe fallen alle Tätigkeiten bei einem qualifizierten Einsatz des Dienstnehmers.
Lohngruppe 3
Unter diese Gruppe fallen alle Tätigkeiten bei einem schwierigen Einsatz des Dienstnehmers.



Salzburg, am 21. Jänner 2021
Für den Land- und Forstwirtschaftlichen
Arbeitgeberverband Salzburg
Obmann:
ÖR Josef Lindner
Für die Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte
in der Land- und Forstwirtschaft
Präsident Kammeramtsdirektor
Johann König Mag. Armin Üblagger
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Pro-Ge
Bundesvorsitzender: Bundessekretär: Sekretär:
Abg.z.NR Rainer Wimmer Peter Schleinbach Franz Stürmer