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Malzindustrie / Stamag Malzfabrik / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag
der Nahrungs- und Genussmittelindustrie


in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

MALZINDUSTRIE



Zu § 6 Pausen:
Der Anhang der Malzindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:
(7) Umziehzeiten
Diese Regelung gilt nur für jene Arbeitnehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
1.  Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte “Umziehzeiten” im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
2.  Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
a)
Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b)
Bereits bestehende
freiwillig
gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
c)
Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.
Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.
Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden € 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden
[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
d)
Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.
3)  Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.


Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
A) Krankheit
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 und § 17 A, Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
Einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von je 45% des Wochengrundlohnes erhält der/die ArbeitnehmerIn
vom 11. bis 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 3 Wochen, das ist für die 13. bis 15. Krankheitswoche;
vom 16. bis 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 1 Woche, das ist für die 15. Krankheitswoche;

B) Arbeitsunfall
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgF hinaus erhalten Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 45% ihres Wochengrundlohnes, und zwar bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Unfällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr.
Sowohl bei Krankheit als auch bei Arbeitsunfall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche nicht überschreiten.


Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
Abs. 2 b) erhält folgende Fassung:
Die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung wird wie bisher durch bestehende Betriebsvereinbarunen geregelt.


Geltungsbeginn
Dieser Anhang tritt mit 01. Jänner 2008 in Kraft.



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
STAMAG
STADLAUER MALZFABRIK GESMBH
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL – NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
FOGLAR HAAS
Sekretär
RIGLER