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Malzindustrie / Stamag Malzfabrik / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1 - 3, für die Firma

STAMAG, STADLAUER MALZFABRIK GES. M. B. H.
1220 Wien, Smolagasse 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.


I. Geltungsbereich
Für alle Arbeitnehmer der Firma STAMAG, Stadlauer Malzfabrik Ges.m.b.H., 1220 Wien, Smolagasse 1, einschließlich der Lehrlinge dieses Betriebes, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. November 1989 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
2.  Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
3.  Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitzeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF sind sinngemäß amzuwenden.
4.  Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
5.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Dienstnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.


III. Monatslöhne
1.  Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 154.
2.  Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.


IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. November 1989 in Kraft.
2.  Für den Zeitraum 1. November 1989 bis zum Beginn des Kalenderjahres 1990 gilt anstelle des Kalenderhalbjahres der Zeitraum bis zum 31. 12. 1989 als Zeitraum für den Freizeitausgleich, soferne nicht ein anderer 26-Wochen-Zeitraum festgelegt wurde.
3.  Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 23. Okt. 1989
FACHVERBAND DER Nahrungs- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Komm. Rat Ing. PECHER Dr. SMOLKA
STAMAG STADLAUER MALZFABRIK GES. M. B. H.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER
Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. SIMPERL GÖBL