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Maler / KV Karosseriebauer / Rahmen

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich:

Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie für Wagner für jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen.
Persönlich:

Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge (mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge).
Redaktionelle Anmerkungen Die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner sind inhaltlich im Kollektivvertrag (Beilage) des holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbes enthalten.
Dies trifft nicht auf Betriebe zu, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen.


Artikel II
1.  Für alle Betriebe gemäß Artikel I Ziffer 2 kommt der Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderhersteller vom 1. August 1998, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits zur Anwendung.
2.  Für alle Betriebe gemäß Artikel I Ziffer 2 bildet gemäß Art. V lit. a des Kollektivvertrages für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe die Beilage der Lohnsätze (Lohnordnung) einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages.


Artikel III Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 4. Mai 2001


Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner
Komm.Rat Michael Keller Dr. Max Bosnjak
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz
LAbg. Johann Driemer Anton Korntheuer
Bundesvorsitzender Bundessekretär