KV-Infoplattform

Maler / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden um 9,80 % erhöht.
  • + 10 % Taggeld-Erhöhung exkl. höchste Stufe


Artikel I Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, die den Berufsgruppen der Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder und Staffierer sowie Bodenmarkierer angehören.
Bei Betrieben, die gleichzeitig mehreren Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.
c)  Persönlich:
Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4% zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Beilage gemäß V./RKV


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr 14,66
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr 13,34
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr sowie Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung 13,19
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Berufsjahr*) 12,28
Helfer 11,80
In den Bundesländern Wien, Salzburg, Kärnten und Steiermark ist in allen angeführten Lohnsätzen eine Abgeltung für die Abnützung von Werkzeugen und Arbeitskleidern in der Höhe von 2 Prozent enthalten.
*) darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.


III. Lehrlingseinkommen (pro Monat)
ab 1. Mai 2023
im 1. Lehrjahr 780,00
im 2. Lehrjahr 940,00
im 3. Lehrjahr 1.180,00
im 4. Lehrjahr 1.430,00
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel III Änderung des Rahmenkollektivvertrages


In Artikel III wird eine neue lit. g) eingefügt:

In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.


In Artikel III.A Ziffer 1 wird der 2. Satz gestrichen.


In Artikel III.B wird die Ziffer 5 gestrichen.


In Artikel III.C wird die Ziffer 9 gestrichen.


In Artikel III.D entfällt der letzte Satz ersatzlos.


Im Artikel XIV. Ziffer 2 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,45 pro Stunde.


Im Artikel XV Z 2 lit. b wird folgender Satz angefügt:

Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.


Im Artikel XV. A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:

Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.


Artikel XVI. lit. a Ziffer 4 lautet neu:

Bei Spritz-Applikationen von lösemittelhältigen Beschichtungsstoffen mit einem VOC-Gehalt > 450 Gramm/Liter gebührt eine Zulage von 10 %.



Artikel XIX Abschnitt II Z 3 lautet neu:
3.  Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeitig gültigen Fassung) (ausgenommen lit. h) entlassen wird, oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82 a GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeitig gültigen Fassung) vorzeitig austritt.


Artikel IV Empfehlung
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 Euro durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.


Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.



Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
KommR Erwin
Wieland

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
Huemer

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2023
Lenkstunde gem. Artikel XIV. Ziffer 2 € 13,45
Taggeld gem. Artikel XV. A Ziffer 4 € 7,00
Taggeld gem. Artikel XV Ziffer 2 € 26,40*)
Für Korrosionsschutzanstrich- und Straßenmarkierungsarbeiten
Taggeld gem. Artikel XV Ziffer 2 € 44,92
Übernachtungsgeld gem. Artikel XV Ziffer 3 € 10,00
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.