KV-Infoplattform

Maler / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Beilage gemäß V./RKV


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2020
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr 12,58
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr 11,44
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr sowie Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung 11,31
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Berufsjahrdarunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben. 10,53
Helfer 10,13

In den Bundesländern Wien, Salzburg, Kärnten und Steiermark ist in allen angeführten Lohnsätzen eine Abgeltung für die Abnützung von Werkzeugen und Arbeitskleidern in der Höhe von 2 Prozent enthalten.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.


III. Lehrlingsentschädigung (pro Monat)
ab 1. Mai 2020
im 1. Lehrjahr 657,20
im 2. Lehrjahr 795,00
im 3. Lehrjahr 1.007,00
im 4. Lehrjahr 1.219,00
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Artikel III Änderung des Rahmenkollektivvertrages


Im Artikel IV lit. f entfällt der zweite Satz.


Im Artikel XIV. Ziffer 2 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2020 € 11,54 pro Stunde.


Im Artikel XV. A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2020 € 5,76 pro Arbeitstag.


Im Artikel XVII. Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt:
Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.