Maler / Beilage / Lohn/Gehalt
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE
Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung
Gültig ab
1. Mai 2014
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel III - Änderungen des Rahmenkollektivvertrages
VII. Verfall von Lohnansprüchen (mit Wirksamkeit 1. Mai 2014)
Artikel VII wird der letzte Satz wie folgt neu festgelegt:
„Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten vom Zeitpunkt des Fälligkeitstages der Lohnabrechnungsperiode nach Lösung des Arbeitsverhältnisses bei sonstigem Verfall (Ausschluss) schriftlich geltend zu machen. Wird der Anspruch abgelehnt, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.“