Maler / Beilage / Lohn/Gehalt
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE
Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung
Gültig ab
1. Mai 2013
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel III - Änderungen des Rahmenkollektivvertrages
V. Entlohnung
Artikel V. lit. c) lautet neu:
„Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.“
VIII. Lohnzahlung
In Artikel VIII. lit. a) wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers.“
In Artikel VIII. entfallen die lit. c) und lit. e) ersatzlos.