KV-Infoplattform

Maler / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


Artikel I - Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, die den Berufsgruppen der Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder und Staffierer sowie Bodenmarkierer angehören.
Bei Betrieben, die gleichzeitig mehreren Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.
c)  Persönlich:
Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II - Rahmenrechtliche Änderungen


Änderung Art. XIX. Urlaub und Urlaubszuschuss, II. Z 2.
1.  In Art. XIX. II. des Rahmenkollektivvertrages wird in Z 2. folgende Anmerkung als letzter Absatz eingefügt:
Anmerkung:
Unter dem Stundenlohn ist der kollektivvertragliche Mindestlohn zuzüglich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile i.S.d. § 6 UrlG (mit Ausnahme der Zulagen und Zuschläge) zu verstehen.


Änderung Art. XIX. Urlaub und Urlaubszuschuss, II. Z 2a.
2.  In Art. XIX. II. des Rahmenkollektivvertrages wird folgende Ziffer 2a. eingefügt:
2a.
Für den Bereich der Korrossionschutzanstrich- und Straßenmarkierungsarbeiten ist abweichend von Z 2 der Urlaubszuschuss wie folgt berechnen:
Dieser beträgt pro Woche der Betriebszugehörigkeit bei einer Dienstzeit von
weniger als 5 Dienstjahren 2,25 Stundenlöhne
mehr als 5 Jahren 2,63 Stundenlöhne
mehr als 15 Jahren 3,00 Stundenlöhne

auf Basis des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen.
Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengezählt. Bei Teilzeitarbeit ist der Urlaubszuschuss im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechend zu aliquotieren.


Artikel III - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Die Regelung des Punkt XIX. II. Z 2a. ist bis 30.4.2013 befristet.
Für den Bereich der Korrossionschutzanstrich- und Straßenmarkierungsarbeiten soll in einer Arbeitsgruppe eine Neuregelung des Urlaubszuschusses erarbeitet werden. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein Ergebnis realisiert werden, verlängert sich die Regelung um ein weiteres Jahr.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 31. Oktober 2012
Für die
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
Erwin Wieland Mag. Franz Stefan Huemer
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer