Linz Linien GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für alle ArbeitnehmerInnen des PC Verkehr der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, die nicht Angestellte kraft Gesetzes sind, vom 12. Mai 1986, in der Fassung vom 15.12.1997 abgeändert wird.
II. Änderung IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Im Art. IV. "Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses" wird im Punkt 1 "Probezeit" der zweite Satz wie folgt abgeändert:
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde.
IV. Änderung VIII. Entgelt bei Arbeitsverhinderung
Im Art. VIII "Entgelt bei Arbeitsverhinderung" wird im Punkt 6. nach "Anläßlich des Wohnungswechsels im Falle" die Wortfolge "der Gründung oder" eingefügt.
V. Neuer Art. VIa Teilzeitarbeit
Es wird folgender Artikel VIa mit der Überschrift "Teilzeitarbeit" eingefügt:
Die Einführung und Regelung von Teilzeitarbeit geschieht durch Betriebsvereinbarung.
VI. Änderung IX. Urlaub und Urlaubszuschuss
Im Art. IX "Urlaub und Urlaubszuschuß" wird als Punkt 1.8 eingefügt:
Arbeitnehmern werden für die Urlaubsdauer angerechnet:
• bei bestandener Reifeprüfung (Matura) |
3 Jahre |
• bei erfolgreicher Absolvierung einer mindestens 3jährigen Handelsschule oder 3jährigen technischen Fachschule |
2 Jahre |
• bei erfolgreicher Absolvierung einer mindestens 2jährigen Handelsschule oder 2jährigen technischen Fachschule |
1 Jahr |
Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.
Der bisherige Punkt 1.8 erhält die Numerierung 1.9 - die übrigen Numerierungen des Art. X. werden angepaßt.
VII. Änderung XVII. Dienstgruppeneinteilung
Die Definition der Dienstgruppen 3, 2, 1 wird wie folgt neu festgelegt:
Dienstgruppe 3:
In diese Dienstgruppe können Facharbeiter für die ersten zwei Dienstjahre eingestuft werden, sofern sie nicht in Dienstgruppe 6 oder Dienstgruppe Techniker einzustufen sind. Dies gilt nur für Neueinstellungen bzw. Übernahmen aus dem Lehrverhältnis ab dem 01.01.1999.
Ferner qualifizierte Arbeitnehmer, für deren Tätigkeit eine bestimmte Zweckausbildung erforderlich ist, bei entsprechender Eignung.
Weiters Arbeitnehmer des Fahrbetriebes nach Vollendung des 2. Dienstjahres.
Dienstgruppe 2:
Arbeitnehmer, welche Tätigkeiten verrichten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können, sobald die entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortlichkeit vorliegt. Z.B. Arbeitnehmer des Fahrbetriebes.
Dienstgruppe 1:
Arbeitnehmer, welche Tätigkeiten verrichten, die nicht unter vorgenannte Tätigkeitsbezeichnungen fallen.
Der Arbeitnehmer ist nach Ablauf der Probezeit unter Mitwirkung des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Art seiner vorwiegend ausgeführten Tätigkeit und der praktischen Arbeitserfahrung einzustufen.
X. Änderung XXIII. Schulungen
Im Art. XXIII. wird die Überschrift auf "Schulungen, Bildungszeit" abgeändert. Der Art. XXIII lautet wie folgt:
1.
Arbeitnehmer haben an den Schulungen, die zur fach- und sachgemäßen oder korrekten Ausübung ihres Berufes erforderlich sind, teilzunehmen und sich den notwendigen Prüfungen zu unterziehen.
2.
Bis zum Höchstausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit pro Jahr ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die das persönliche Fortkommen fördern und Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermitteln, die innerhalb der Tätigkeitsbereiche des Unternehmens bzw. von Unternehmen, die mit diesem in konzernartiger Verbindung stehen, angewendet werden können. Innerbetrieblichen Bildungsangeboten ist dabei der Vorzug zu geben. Die Grundsätze der Inanspruchnahme und die Bildungsinhalte werden durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt.
XI. Neuer Art. XXVIIa. Bildschirmarbeit
Es wird ein Artikel XXVIIa mit der Überschrift "Bildschirmarbeit" eingefügt: Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am Bildschirmgerät (§ 67 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) vom
Augenarzt
verordnet wird, sind vom Arbeitgeber jene notwendigen Kosten zu übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozialversicherungsträger getragenen Leistungen hinausgehen, sofern die Arbeit mit bzw. am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit ist. Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung der Krankenversicherungsträger zugrundegelegte Standard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maßgeblich.