Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten..
Fehlgeldentschädigung:
Die Fehlgeldentschädigung steht Kinokassen- und Kinobüffetkräften zu. Bei Teilzeitbeschäftigten kann die Fehlgeldentschädigung entsprechend der Arbeitszeit aliquotiert werden. Die nachstehend angeführten Sätze verstehen sich als monatlicher Maximalbetrag.
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ab 1.10.2021 pro Monat |
ab 1.4.2022 pro Monat |
im Einsaalkino |
€ 35,07 |
€ 36,44 |
in anderen Kinos |
€ 43,08 |
€ 44,76 |
Kleiderpauschale:
laut Punkt XVII, Abs. 3 Rahmen KV
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ab 1.10.2021 pro Monat |
ab 1.4.2022 pro Monat |
Jacke / Sakko |
€ 51,66 2x p.a. |
€ 53,67 2x p.a. |
Leibchen / Hemd |
€ 31,00 2x p.a. |
€ 32,21 2x p.a. |