Kollektivvertrag
für die Angestellten in den Lichtspieltheatern und Audiovisionsveranstaltungsbetrieben in Wien
GÜLTIG AB 1. APRIL 2005,
STAND 1. APRIL 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
Abschlussinformation
-
•
Erhöhung der KV-Gehälter um 6,55 %
-
•
Das Einstiegsgehalt in der niedrigsten Kategorie beträgt € 1.815,00.
Geltungsbeginn: 1.4.2024
I. Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Fachgruppe Wien der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien
, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Glückspiel/Tourismus/Freizeit
, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
II. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
1.
räumlich:
für das Gebiet der Stadt Wien,
2.
fachlich:
für jene Wiener Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören,
3.
persönlich:
für alle Angestellten, die in einem Wiener Lichtspieltheater beschäftigt sind.
III. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmungen
1.
Der Kollektivvertrag tritt am
1.4.2005
in Kraft.
Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages wird der bisherige Kollektivvertrag (gültig ab 1. April 2002) ersetzt.
(In dieser Fassung sind alle Änderungen bis 1. April 2024 eingearbeitet)
2.
Der Kollektivvertrag kann von jedem der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer achtwöchigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
3.
Das Gehaltsschema in Artikel XXII Ziffer 2 soll jedes Jahr verhandelt werden und kann von jedem der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Kalenderquartal gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Gehaltsschemas aufzunehmen.
IV. Anstellung und Gehalt
1.
Dem Angestellten ist bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Der § 2 Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG) ist anzuwenden.
2.
Unter Berufsjahren im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit, die Jahre als Arbeiter in einem Lichtspieltheater sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann.
3.
Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsjahresstufe tritt mit dem ersten Tage desjenigen Monats in Kraft, in das der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
4.
Aushilfsweise Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen 5 Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauern, begründen keinen Anspruch auf Erhöhung des Entgeltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
5.
Teilzeitbeschäftigung:
Teilzeitbeschäftigten gebührt das Gehalt aliquot. Überstunden liegen bei ihnen erst bei Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden bzw Überschreiten der täglichen Normalarbeitszeit vor.
6.
Probemonat:
Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
7.
Die Beschäftigung als Kinoassistent (Art XVIII, Beschäftigungsgruppe IV) ist im Dienstvertrag einvernehmlich zu vereinbaren.
V. Allgemeine Pflichten der Angestellten
1.
Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.
Jede selbstständige oder unselbstständige Nebenbeschäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen, die an der gewissenhaften und ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung einer Befangenheit oder Interessenskollision hervorrufen könnten, sind untersagt.
3.
Die Angestellten sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes.
VI. Arbeitszeit
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen, ausgenommen in den Fällen der Ziffer 2, 40 Stunden. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 25 AZG), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Angestellten zu vereinbaren. Samstage und Sonntage gelten dabei als normale Arbeitstage.
2.
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung, kann ein Durchrechnungszeitraum von 9 bis 52 Wochen festgelegt werden. Im Rahmen eines solchen Durchrechnungszeitraumes kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt 40 Wochenstunden nicht überschreitet.
3.
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung, kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
4.
Für Arbeitsleistungen, die keine voll ausfüllende Beschäftigung darstellen, zB für Buchhaltungsarbeiten in einem kleinen Kino, kann eine stundenweise Arbeitszeit pro Woche vereinbart werden.
5.
Die Arbeitszeit des Geschäftsführers richtet sich nach den normalen Erfordernissen einer Geschäftsführertätigkeit in einem Kino. Nicht unter die normale Tätigkeit fallende Handlungen, sofern sie über die 40- stündige Arbeitszeit hinausgehen und ausdrücklich angeordnet wurden, sind als Überstunden zu werten.
6.
Für diejenige Geschäftsführer, die mit der Programmierung beauftragt sind, gilt die für die Programmierung aufgewendete Arbeitszeit nicht als Überstundenleistung. Sie ist so wie eine Tätigkeit an Ruhetagen, die mit der Programmierung im Zusammenhang steht, durch die Beteiligung am Umsatz abgegolten.
7.
Der 24. Dezember jedes Jahres ist arbeitsfrei.
8.
Der 31. Dezember jedes Jahres kann arbeitsfrei sein und als wöchentlicher Ruhetag eingeteilt werden.
Dem Angestellten ist dies spätestens am 15. Dezember jeden Jahres bekannt zu geben.
9.
Normalarbeitszeitstunden, die in der Zeit von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr geleistet werden, werden vergütet wie Nachtüberstunden gemäß Artikel VIII.
VII. Ruhetage
1.
Als Ruhetage gelten die gesetzlichen Feiertage im Sinne des § 7 Arbeitsruhegesetz (BGBI 144/1983). Das sind:
Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember.
2.
Für Feiertage und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes
(BGBl 144/1983).
3.
Alle Angestellten haben Anspruch auf eine ununterbrochene 36-stündige wöchentliche Ruhezeit. Die Einteilung dieser Ruhezeit erfolgt durch den Dienstgeber, jedoch muss sie dem Angestellten spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden; besteht ein Betriebsrat, ist dieser beizuziehen. Bei Nichteinhaltung der 36-stündigen wöchentlichen Ruhezeit ist für die Unterbrechung Ersatzruhe zu gewähren.
4.
Angestellte, deren Anwesenheit bei der Veranstaltung von Kinovorstellungen aufgrund der Diensteinteilung sowie aufgrund des Charakters ihrer Anstellung (mit reinen Büroarbeiten beauftragte Angestellte) nicht erforderlich ist, werden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu Dienstleistungen nicht herangezogen. Wenn sich dies trotzdem als notwendig erweisen sollte, gebührt ihnen für Arbeitsleistungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ein 100 % iger Zuschlag zum normalen Gehalt.
5.
Angestellten, deren Anwesenheit während der Veranstaltung von Kinovorstellungen erforderlich ist, gebührt in jeder Woche mindestens ein Ruhetag. Die Einteilung des Ruhetages erfolgt durch rechtzeitige Bekanntgabe. Für Arbeitsleistungen an Ruhetagen gebührt ein 100 %iger Zuschlag zum normalen Gehalt.
VIII. Überstunden
1.
Als Überstundenarbeit gilt jede, über die festgesetzte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehende, angeordnete Arbeitsleistung.
2.
Tagesüberstunden sind Überstunden, die in der Zeit von 8:00 Uhr bis 0:00 Uhr geleistet werden. Als Tagesüberstunde wird jede vollendete halbe Stunde berechnet.
3.
Nachtüberstunden sind Überstunden, die in der Zeit von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr geleistet werden.
Bei Berechnung der Nachtüberstunden wird jede begonnene halbe Stunde als volle halbe Stunde verrechnet.
4.
Für das reine Büropersonal sind Tagesüberstunden Überstunden, die in der Zeit von 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr und Nachtüberstunden jene, die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:30 Uhr geleistet werden.
5.
Die Anordnung zur Leistung von Überstunden obliegt dem Arbeitgeber oder dem beauftragten Stellvertreter. Nicht gesondert angeordnete Überstunden werden nur dann als solche gewertet, wenn sie unumgänglich notwendig sind, um einen sonst eintretenden Schaden für das Unternehmen zu vermeiden.
6.
Die Angestellten sind verpflichtet, geleistete Überstunden spätestens am 20. des Folgemonats dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich bekannt zu geben.
IX. Überstundenentlohnung und Zuschläge
1.
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag.
2.
Der Grundstundenlohn für die Überstundenentlohnung beträgt 1/165 des Bruttomonatsgehaltes.
3.
Der Überstundenzuschlag beträgt für Tagesüberstunden 50 %, für Nachtüberstunden sowie für Arbeitsleistungen an Ruhetagen und den gesetzlichen Feiertagen 100 %. (siehe auch VII. 5. letzter Satz!)
4.
100 % Zuschlag gebührt bei Arbeiten am 24. Dezember. Bei nur fallweise Beschäftigten gebührt bei Arbeiten am 24. Dezember kein Zuschlag.
X. Urlaub
1.
Für den Anspruch auf Urlaub gilt das Urlaubsgesetz (BGBl Nr 390/76). Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren für das Urlaubsjahr 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
2.
Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen in jedem Urlaubsjahr.
XI. Urlaubsbeihilfe
1.
Alle Angestellten erhalten in jedem Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 31. August, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 31. August zustehenden Bruttomonatsgehaltes.
2.
Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
3.
Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist die aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach dem Dezemberbruttogehalt, auszubezahlen.
4.
Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten ist für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt, auszubezahlen.
5.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Urlaubsbeihilfe in der Höhe, die dem durchschnittlichen Entgelt entspricht, das 12 Monate vor dem Auszahlungszeitpunkt verrechnet wurde.
XII. Weihnachtsremuneration
1.
Alle Angestellten erhalten spätestens am 1. November eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des Oktoberbruttogehaltes.
2.
Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
3.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Weihnachtsremuneration in der Höhe, die dem durchschnittlichen Entgelt entspricht, das 12 Monate vor dem Auszahlungszeitpunkt verrechnet wurde.
XIII. Kündigung
1.
Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann, soweit nicht günstigere Regelungen bestehen, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. Hat das Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs 2 Angestelltengesetz möglich.
2.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch die Angestellten gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 Abs 4 Angestelltengesetz.
XIV. Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:
1.
|
bei eigener Eheschließung |
3 Arbeitstage, |
2.
|
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister |
1 Arbeitstag, |
3.
|
bei Tod des/der Ehegatten/in bzw Lebensgefährten/in, wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte |
2 Arbeitstage, |
4.
|
bei Teilnahme an der Beerdigung des/der Ehegatten/in bzw Lebensgefährten/in |
1 Arbeitstag, |
5.
|
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder |
2 Arbeitstage, |
6.
|
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern |
1 Arbeitstag, |
7.
|
bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin |
1 Arbeitstag, |
8.
|
bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens zwei Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres, |
9.
|
für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird. |
XV. Abfertigung (Alt) und Entgeltfortzahlung im Todesfall
1.
Angestellte, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß §§ 23 und 23a Angestelltengesetz sowie auf Entgeltfortzahlung im Todesfall gemäß Ziffer 2.
2.
Im Fall des Todes eines/r Angestellten ist das Gehalt bei mehr als einjähriger Betriebszugehörigkeit für den Sterbemonat, bei mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten zahlen. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, dann gilt nur der günstigere Anspruch.
XVI. Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Angestellte, die ab dem 1.1.2003 eingetreten oder in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BGBl I 2002/100).
XVII. Jubiläumsgelder
Für langjährige Dienste werden den Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
15 Jahren mindestens |
25 % |
des Brutto-Monatsgehaltes, |
20 Jahren mindestens |
50 % |
des Brutto-Monatsgehaltes, |
25 Jahren mindestens |
1 Brutto-Monatsgehalt, |
35 Jahren mindestens |
2 Brutto-Monatsgehälter, |
40 Jahren mindestens |
3 Brutto-Monatsgehälter |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
XVIII. Begünstigungsklausel
Sämtliche Begünstigungen, die über die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen, ebenso bestehende höhere Gehälter, bleiben den in den Betrieben beschäftigten Angestellten für die Dauer ihres Dienstverhältnisses gewahrt.
XIX. Schlichtungskommission
Bei Streitfällen, die sich aus den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages ergeben, kommen beide Vertragspartner überein, dass vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges eine Schlichtungskommission angerufen werden soll, die sich aus je 2 Vertretern der beiden Vertragspartner zusammensetzt. Die Schlichtungskommission hat die Aufgabe, etwa entstehende Streitfälle nach Möglichkeit gütlich beizulegen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so bleibt jeder der beiden streitenden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.
XX. Einsichtnahme
Der Kollektivvertrag ist im Kinobetrieb an für die Angestellten deutlich sichtbarer Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzulegen.
XXI. Weiterbildung
Hat der Dienstgeber für den Angestellten Kosten für dessen berufliche Weiterbildung übernommen und endet das Dienstverhältnis binnen eines Jahres nach Beendigung dieser Weiterbildung, so hat der Angestellte dem Dienstgeber diese ihm nachweisbaren Kosten zurückzuerstatten. Das gilt nicht bei einem begründeten vorzeitigen Austritt des Angestellten (§ 26 Angestelltengesetz) sowie bei Kündigung durch den Dienstgeber.
XXII. Gehaltsordnung
1.
Beschäftigungsgruppen:
Beschäftigungsgruppe I
KassierInnen, auch mit EDV-unterstütztem Kartenverkauf und Abrechnung der Masetten, telefonischer Kartenbestellung, ebenso KassierInnen, die mit der Ausfertigung der Filmabrechnungen, dem Tagesrapport oder Ähnlichem betraut sind, KassenbotInnen, HilfsbuchhalterInnen, selbstständige KorrespondentInnen, LohnverrechnerInnen und sonstiges administratives Personal
Beschäftigungsgruppe II
BetriebsleiterInnen gemäß § 5 Abs 8 des Wiener Kinogesetzes, StellvertreterInnen des Konzessionärs/der Konzessionärin, selbstständige KorrespondentInnen mit Fremdsprachenkenntnissen, LeiterInnen des Lohnbüros, LeiterInnen des Personalbüros oder sonstiges, besonders qualifiziertes, administratives Personal
Beschäftigungsgruppe III
GeschäftsführerInnen im Sinne des § 3 des Wiener Kinogesetzes, LeiterInnen der Personalabteilung in größeren Betrieben, BilanzbuchhalterInnen und hoch qualifiziertes administratives Personal mit Dispositionsbefugnis
Der/die programmierende GeschäftsführerIn erhält eine Umsatzbeteiligung von 1 %. Diese muss zur Gänze bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres ausbezahlt sein.
Beschäftigungsgruppe IV
KinoassistentIn, der/die für alle Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe I sowie fallweise und kurzfristig als Unterstützung (AssistentIn) für die in den Beschäftigungsgruppen II und III genannten Angestellten jeweils nach Diensterfordernis eingesetzt werden kann
2.
Gehaltsschema:
Gültig ab 1. April 2024
|
BG I |
BG II |
BG III |
BG IV |
1. bis 3. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.098,10 |
2.011,50 |
1.956,40 |
4. und 5. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.060,50 |
2.123,30 |
1.956,40 |
6. und 7. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.187,50 |
2.246,40 |
1.956,40 |
8. und 9. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.187,50 |
2.368,30 |
1.956,40 |
10. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.187,50 |
2.368,30 |
1.956,40 |
11. bis 15. Berufsjahr |
1.868,20 |
2.311,80 |
2.368,30 |
1.956,40 |
16. bis 19. Berufsjahr |
1.951,30 |
2.311,80 |
2.368,30 |
1.956,40 |
ab dem 20. Berufsjahr |
2.098,10 |
2.311,80 |
2.368,30 |
1.956,40 |
3.
Anrechnung der Elternkarenz (§ 15 MSchG, § 2 VKG):
Elternkarenzen im bestehenden, aufrechten Arbeitsverhältnis werden in der Gehaltsordnung als Berufsjahre gewertet. Dies gilt nur für Elternkarenzen, die ab dem 1.1.2013 oder danach beginnen.
(Abs 3 gilt ab 1. Juli 2012)
XXIII. Günstigkeitsklausel
Übt ein Angestellter in etwa im gleichen Ausmaß Tätigkeiten aus, die sowohl in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages als auch in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter in den Lichtspieltheatern und Audiovisionsveranstaltungsbetrieben in Wien fallen, so ist für die Berechnung des Arbeitsentgelts - unbeschadet seiner Einstufung in einen der Kollektivverträge - die für ihn günstigere Lohn- bzw Gehaltsordnung anzuwenden.
XXIV. Fehlgeldentschädigung
1.
KassierInnen ist eine Fehlgeldentschädigung von € 41,37 monatlich und in Kinocentern (ab 2 Sälen) von € 48,76 monatlich zu gewähren.
(Werte gültig ab 1. Dezember 2022)
2.
Bei Teilzeitbeschäftigten kann die Fehlgeldentschädigung entsprechend der Arbeitszeit aliquotiert werden.
XXV. Kleiderpauschale
1.
Der Angestellte verpflichtet sich in gepflegter und zweckmäßiger, an einen Dienstleistungsbetrieb angepasster Kleidung und dementsprechenden Schuhen zum Dienst zu erscheinen. Die Kleidung hat den Anforderungen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu entsprechen. Sofern der Arbeitgeber ausdrücklich das Tragen einer darüber hinausgehenden bestimmten Arbeitskleidung (Uniform, Oberkleidung, wie TShirt, Hemd, Bluse oder Pullover) fordert, haben die betroffenen Angestellten Anspruch auf die Beistellung dieser geforderten Arbeitskleidung. Die betroffenen Angestellten sind verpflichtet, die beigestellte Arbeitskleidung zu tragen.
2.
Falls der Arbeitgeber die bestimmte Arbeitskleidung fordert, aber nicht beistellt, haben die betroffenen Angestellten Anspruch auf Gewährung einer Kleiderpauschale. Bei Gewährung der Pauschale sind die betroffenen Angestellten verpflichtet, die vom Arbeitgeber geforderte Arbeitskleidung anzuschaffen und zu tragen.
3.
Die Pauschale gelangt jeweils am 1. Dezember und am 1. Juni im Nachhinein zur Auszahlung. Für die Kleiderpauschale sind folgende Bruttobeträge vorgesehen:
Jacke/Sakko: |
€ 62,68 (2 x p.a.) |
Leibchen/Hemd: |
€ 37,61 (2 x p.a.) |
Hose: |
€ 31,34 (2 x p.a.) |
Schuhe: |
€ 37,61 (2 x p.a.) |
Bei Teilzeitbeschäftigten kann die Kleiderpauschale entsprechend der Arbeitszeit aliquotiert werden.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis vor dem oben angeführten Auszahlungstermin, so hat der Angestellte Anspruch auf den aliquoten Teil der Kleiderpauschale.
(Werte gültig ab 1. Dezember 2022)
(XXV idF 1. Juli 2011)
WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN / SPARTE TOURISMUS UND FREIZEITWIRTSCHAFT |
FACHGRUPPE DER LICHTSPIELTHEATER UND AUDIOVISIONSVERANSTALTER |
Dr. Rudolf Krenn |
Dr. Klaus Vögl |
Fachgruppenobmann |
Fachgruppengeschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Wolfgang Katzian |
Karl Proyer |
Vorsitzender |
Geschäftsbereichsleiter |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT |
Jürgen Nachbaur |
Paul Prusa |
Wirtschaftsbereichsvorsitzender |
Wirtschaftsbereichssekretär |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
REGION WIEN |
Gerd Wiehart |
Norbert Scheed |
Regionalvorsitzender |
Regionalgeschäftsführer |
Wien, am 14.7.2005
Gehaltsordnung
Angestellte in Kinobetrieben
A. GELTUNGSBEREICH:
Diese Gehaltsordnung gilt:
räumlich:
für das Gebiet des Bundeslandes Wien,
fachlich:
für jene Wiener Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören
persönlich:
für alle Angestellten, die in einem Wiener Lichtspieltheater beschäftigt sind
B. BRUTTOMINDESTGEHÄLTER AB DEM 1. APRIL 2024
Diese Gehaltsordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis 31. März 2025. Ab 1. April 2024 gelten die nachstehenden Bruttomindestgehälter.
|
BG I |
BG II |
BG III |
BG IV |
1. bis 3. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.098,10 |
2.011,50 |
1.956,40 |
4. und 5. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.060,50 |
2.123,30 |
1.956,40 |
6. und 7. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.187,50 |
2.246,40 |
1.956,40 |
8. und 9. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.187,50 |
2.368,30 |
1.956,40 |
10. Berufsjahr |
1.815,00 |
2.187,50 |
2.368,30 |
1.956,40 |
11. bis 15. Berufsjahr |
1.868,20 |
2.311,80 |
2.368,30 |
1.956,40 |
16. bis 19. Berufsjahr |
1.951,30 |
2.311,80 |
2.368,30 |
1.956,40 |
ab dem 20. Berufsjahr |
2.098,10 |
2.311,80 |
2.368,30 |
1.956,40 |
Wien, im April 2024
Für die Wirtschaftskammer Wien
|
Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
|
Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien |
Mag. Christian Dörfler |
Mag. Bernhard Gerstberger |
FV-Obmann |
FG-Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft GPA
|
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft GPA
|
Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus, Freizeit
|
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Manfred Schönbauer |
Mag. Andreas Laaber |
Vorsitzender |
Wirtschaftsbereichssekretär |
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Wiener Kinos
abgeschlossen am 14. Juli 2005 und mit Stand 1. Juli 2019
abgeschlossen am 1. März 2021
zwischen der
Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Glückspiel/ Tourismus/Freizeit,
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages vom 14. Juli 2005 mit Stand 1. Juli 2019 unterliegen.
II. Geltungsbeginn
Geltungsbeginn des Kollektivvertrags mit den Änderungen dieses Zusatzkollektivvertrags ist der 1. April 2021.
III. Valorisierung
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter des Gehaltsschemas gemäß Artikel XXII Ziffer 2 Rahmenkollektivvertrag – zuletzt erhöht per 1. Juli 2019 – werden ab 1. April 2021 um den durchschnittlichen VPI von April 2019 bis März 2020, das ist 1,6 %, mit Rundung auf die erste Kommastelle erhöht.
Das Mindestgehalt beträgt mit 1. April 2021 jedoch jedenfalls € 1.500,00.
IV. Fehlgeldentschädigung:
Die Fehlgeldentschädigung gemäß Artikel XXIV Rahmenkollektivvertrag wird per 1. April 2021 um 1,6 % erhöht und beträgt € 36,43 bzw. in Kinocentern ab 2 Sälen € 42,94.
V. Kleiderpauschale:
Die in Zahl XXV. Kleiderpauschale, Z 3 erwähnten Beträge werden per 1. April 2021 um 1,6 % erhöht und lauten neu:
Jacke / Sakko: |
€ 55,20 (2 x p.a.) |
Leibchen / Hemd: |
€ 33,12 (2 x p.a.) |
Hose |
€ 27,59 (2 x p.a.) |
Schuhe |
€ 33,12 (2 x p.a.) |
VI. Weiter Anpassungen
Entsprechend dem Abschluss der “Lohnordnung Kinobetriebe Wien, Arbeiter/innen” (gültig ab 1.4.2019) werden folgende Punkte vereinbart:
A)
Zum 1.4.2022 werden alle Werte der ab 1.4.2021 geltenden KV-Tabelle analog zur ‚Lohnordnung Kinobetriebe Wien, Arbeiter/innen‘ (gültig ab 1.4.2019) um den durchschnittlichen VPI von April 2021 bis März 2022 angepasst. Ebenso werden die Fehlgeldentschädigung und Kleiderpauschalen um diesen Prozentsatz wertangepasst.
B)
Zum 1.12.2022 werden alle Werte der ab 1.4.2022 geltenden KV-Tabelle analog zur ‚Lohnordnung Kinobetriebe Wien, Arbeiter/innen‘ (gültig ab 1.4.2019) um den durchschnittlichen VPI der vorangegangenen acht Monate (April 2022 bis November 2022) angepasst. Ebenso werden die Fehlgeldentschädigung und Kleiderpauschalen um diesen Prozentsatz wertangepasst.
C)
Die Werte der Punkte A) und B) werden jeweils zeitnahe nach der Veröffentlichung des relevanten VPI unter den Sozialpartnern abgeglichen und verlautbart.
VII. Geltungsdauer
Diese Gehaltsordnung tritt mit 1.4.2021 in Kraft und gilt bis zum 31.3.2024. Es gilt als vereinbart, dass die Neuverhandlung der Gehälter ab dem 1.4.2024 auf Grundlage des durchschnittlichen VPI im Zeitraum vom April 2023 bis zum März 2024 erfolgen wird.
Wien, 9. Februar 2021
Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe,
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien,
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1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 |
Fachgruppenobmann-Stv. |
Fachgruppengeschäftsführer |
Milan Brantusa |
Mag. Johanna Fangl, LL.M. |
Berufszweigvorsitzender Kinos |
Mag. Christian Dörfler |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
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Gewerkschaft GPA
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1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Vorsitzende |
Geschäftsbereichsleiter |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
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Gewerkschaft GPA
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Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
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1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Wirtschaftsbereichsvorsitzender |
Wirtschaftsbereichssekretär |
Manfred Schönbauer |
Mag. Andreas Laaber |