Lichtspieltheater S / Lohn-/Gehaltsordnung
Lohnordnung
Kinoarbeiter/innen
Salzburg
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft younion // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
A. Geltungsbereich
Diese Lohnordnung gilt:
räumlich:
für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
fachlich:
für jene Salzburger Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören.
persönlich:
für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem Salzburger Lichtspieltheater beschäftigt sind, sofern auf sie nicht das Angestelltengesetz anwendbar ist.
B. Lohngruppen
Die Kinoarbeitnehmerinnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen.
Lohngruppe I:
Arbeitnehmerinnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die Arbeitnehmerinnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen die BilleteurIn & die BedienerIn.
Lohngruppe II:
Arbeitnehmerinnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen die Filmvorführerin und die Kassierin.
C. KV-Löhne
Die Kinoarbeiternehmerinnen erhalten unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (das sind 173 Stunden im Monat) folgende Bruttomindestlöhne:
|
Monatslohn: |
Stundenlohn: |
ab 1.9.2019 bis 30.9.2020 |
€ 1.228,30 |
€ 7,10 |
ab 1.10.2020 bis 30.9.2021 |
€ 1.262,90 |
€ 7,30 |
ab 1.10.2021 bis 31 .3.2022 |
€ 1.332,10 |
€ 7,70 |
ab 1.4.2022 bis 30.11.2022 |
€ 1.418,60 |
€ 8,20 |
ab 1.12.2022 bis 31.3.2024 |
€ 1.500,00 |
€ 8,67 |
D. Überzahlungen:
Die vor dem Inkrafttreten dieser Lohnordnung geltenden und die Bruttostundenlöhne laut Punkt C. übersteigenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden mit Wirkung ab dem 1. September 2019 um 1, 9 % angehoben und kaufmännisch auf volle Cent auf – oder abgerundet. Sie dürfen aus Anlass dieser Lohnordnung nicht herabgesetzt werden. Darüber hinaus sind Überzahlungen nicht aufrecht zu halten. Die ab 1. April 2022 geltenden Bruttomindestlöhne sind der Beilage zu entnehmen.
Bis sie von den unter C. genannten Mindeststundenlöhnen erreicht werden, werden sie zu den unter C. genannten Zeitpunkten anhand der jeweiligen Verbraucherpreisindexentwicklung angepasst. Mit Ausnahme der Anpassung zum 1. Dezember 2022, in der die Verbraucherpreisentwicklung in den zurückliegenden acht Monaten berücksichtigt wird, werden für die Anpassungen jeweils die Verbraucherpreisentwicklungen in den vor der Anpassung zurückliegenden zwölf Monaten berücksichtigt.
E. Geltungsdauer:
Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024. Es gilt als vereinbart, dass die Neuverhandlung der Löhne ab dem 1. April 2024 auf Grundlage der Inflation im Zeitraum vom April 2023 bis zum März 2024 erfolgen wird.
Beilage
Ab 1.4.2022 |
neu |
ab 1.12.2022 |
Lohngruppe II |
€ 8,20 |
|
Lohngruppe I |
€ 8,20 |
€ 8,67 |
Die nächste Anpassung erfolgt ab 1.12.2022.
Wirtschaftskammer Salzburg,
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg |
Manfred Stampfer Obmann |
Mag. Birgit Huber MBA Fachgruppengeschäftsführerin |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
younion_Die Daseinsgewerkschaft Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien Geschäftsführung |
Ing. Christian Meidlinger Vorsitzender |
Angela Lueger Vorsitzender-Stellvertreterin |
Wien, April 2022