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Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler, Riemer / Beilage

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder


I. GELTUNGSBEREICH
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer. c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.


II. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION
Der Urlaubszuschuß gemäß § 13 und die Weihnachtsremuneration gemäß § 14 des Rahmenkollektivvertrages vom 1.1.1997 werden wie folgt festgelegt:

ab 1.1.1997

URLAUBSZUSCHUSS
für alle Bundesländer ausgenommen Wien
bis zum vollendeten 3. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 4., 5. und 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste
für das Bundesland Wien
bis zum vollendeten 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


WEIHNACHTSRENUMERATION
für alle Bundesländer
bis zum vollendeten 3. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 4., 5. und 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


ab 1.1.1998

URLAUBSZUSCHUSS
für alle Bundesländer ausgenommen Wien
bis zum vollendeten 2. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 3., 4., 5. und 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste
für das Bundesland Wien
im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 2., 3., 4., 5. und 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


WEIHNACHTSRENUMERATION
für alle Bundesländer
bis zum vollendeten 2. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 3., 4., 5. und 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


ab 1.1.1999

URLAUBSZUSCHUSS
für alle Bundesländer ausgenommen Wien
im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 2., 3., 4., 5. und 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste
für das Bundesland Wien
im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 2., 3., 4., 5. und 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


WEIHNACHTSRENUMERATION
für alle Bundesländer
im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
im 2., 3., 4., 5. und 6. Arbeitsjahr 3 1/2 Wochenverdienste
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


ab 1.1.2000

URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSRENUMERATION
für alle Bundesländer
im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste
ab Beginn des 2. Arbeitsjahres 4 1/3 Wochenverdienste


III. GELTUNGSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.1997 in Kraft.

Wien, 4. November 1996


WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH, Bundesinnung der Lederwarenerzeuger,Taschner, Sattler und Riemer
Der Bundesinnungsmeister: Der Geschäftsführer:
Rudolf Molnar Ing. Mag. Walter Loibl
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Harald Ettl Claus Bauer
Der Tarifsekretär: Peter Pulkrab