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Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler, Riemer / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft Metall- Textil.

Wien, 11. Jänner 2005
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH,
Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler
Der Bundesinnungsmeister:
Helmut Pertl
Der Geschäftsführer:
Mag. Franz Stefan Huemer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft Metall - Textil
Der Vorsitzende:
Ruolf Nürnberger
Der Zentralsekretär:
Karl Haas


VIII. Wechsel ins System der “Abfertigung neu”
Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.


IX. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses / der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.