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Bekleidungs-, Textil-, Schuh-, Sattler- und Kürschnergewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung.


Abschluss 2007

vom 18. Mai 2007

Die Ergebnisse im Detail:

  • o
    Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne:
    • Lohngruppe 1-6: Erhöhung um 2,3 Prozent
    • Lohngruppe 7-12: Erhöhung um 2,2 Prozent
  • o
    Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen (auf volle Euro gerundet) um 2,3 Prozent
  • o
    Rahmenrechtliche Verbesserungen:
    • Kündigungsfrist nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit – 3 Wochen

Geltungsbeginn: 1. Mai 2007 (12 Monate)


XIV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Änderung § 20
§ 20 (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält folgende Fassung:
Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.
Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.