Kollektivvertrag
Lohnabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Arbeiter/innen,
gültig ab 1.6.2023
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie,
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft
PRO-GE
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+ 10,1% Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne
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IST-Löhne: Aufrechterhaltung der Überzahlung
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+ 10,1% Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab
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+ 10,1% Erhöhung der Zulagen, Zuschläge und Prämien
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Der 31. Dezember ist künftig bezahlt arbeitsfrei
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Der neue Mindestlohn beträgt 1.827,00 Euro.
Geltungsbeginn: 1.6.2023
(Laufzeit: 12 Monate)
I Geltungsbereich
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen der
Lederwaren- und Kofferindustrie
innerhalb des Fachverbandes der Textil- , Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der diesem Verband angehörigen Firmen der Ledertreibriemen- und techn. Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie.
Persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
II Neufestsetzung des Lohntarifs
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und die Lehrlingseinkommenssätze werden laut Lohntarif, der verbindliche Anlage zu diesem Kollektivvertrag ist, per 1. Juni 2023 neu festgesetzt.
III Erhöhung der Ist-Löhne
Die vor dem 1. Juni 2023 bestehende Überzahlung ist, wie folgt, aufrecht zu erhalten:
Es ist die vor dem 1. Juni 2023 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Monatsverdienst (Ist-Lohn) und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe zu ermitteln und per 1. Juni 2023 zum neuen Kollektivvertragslohn dazuzurechnen = neuer Ist-Lohn.
IV Erhöhung der Akkordlöhne, akkordähnlichen Prämien und sonstigen variablen Prämien sowie allfälliger Zulagen
Die vor dem 1. Juni 2023 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Akkorddurchschnittsverdienst und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe bleibt mit Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages unter Anwendung folgender Berechnung aufrecht:
1)
Zur Erhöhung der Akkorde ist der Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde vor dem 1. Juni 2023 aus dem Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe der letzten voll bezahlten 13 Wochen (bei Monatslöhner/innen der letzten 3 Monate) zu ermitteln und die betragsmäßige Differenz zum Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe festzustellen. Danach sind die betrieblichen Akkordgrundlagen so anzuheben, dass ab 1. Juni 2023 der neue Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde der bisherigen betraglichen Differenz zum jeweiligen neuen Kollektivvertragslohn entspricht.
2)
Nach Durchführung der Erhöhung gemäß Abs.1 ist zu überprüfen, ob der so erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe den Bedingungen des § 7 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages entspricht, d.h. dass er 20 % über dem neuen Kollektivvertragslohn liegt. Ist dies nicht der Fall, ist er so zu verändern, dass er den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ff entspricht.
3)
Die Regelung des Abs. 1 und 2 ist für akkordähnliche Prämien im Sinne des § 7 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für Gruppenprämien im Sinne des § 9 ist Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Lohngruppe die Arbeitsgruppe im Sinne des § 9 Rahmenkollektivvertrag tritt.
Führt die Anwendung der neuen Kollektivvertragslöhne zu einer stärkeren Anhebung der Prämien-durchschnittsverdienste als in Punkt 1 vorgesehen (z.B. stärkere Anhebung der Prämiengrundlöhne) sind die Prämienregelungen so abzuändern, dass die Auswirkung nicht über die Ermittlung des Abs. 1 hinausgeht.
4)
Die Erhöhung bei sonstigen variablen Leistungsprämien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und des Abs. 3, zweiter Satz vorzunehmen.
5)
Allfällige Zulagen sind per 1. Juni 2023 um 10,1 % zu erhöhen.
V Änderungen des Rahmenkollektivvertrages in der Fassung vom 1. Juni 2019
§ 2 (13) wird ab 1. Juni 2023 durch folgenden Text ersetzt:
Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit ist mit dem Stundenlohn bzw. bei Stück-, Akkord- oder Prämienarbeiter/innen mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.
VI Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Wien, am 17. Mai 2023
FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER |
Berufsgruppe der Schuh- und Lederwarenindustrie |
Der Obmann: |
Die Geschäftsführerin: |
Ing. Manfred Kern |
Mag. Eva Maria Strasser |
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie |
Der Berufsgruppenvorsitzende: |
Komm. Rat. Joseph Lorenz |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, |
Gewerkschaft PRO-GE |
Der Bundesvorsitzende: |
Rainer Wimmer |
Der Bundessekretär: |
Der Sekretär |
Peter Schleinbach |
Gerald Cuny-Kreuzer |
Lohntarif
ab 1. Juni 2023
für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Lederwaren- und Kofferindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen-, techn. Lederartikel- und Handschuhindustrie
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Kollektivvertraglicher Monatslohn |
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in Euro |
Lohngruppe I
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1.876,00 |
Qualifizierte FacharbeiterInnen |
Lohngruppe II
|
1.855,00 |
FacharbeiterIn |
Lohngruppe III
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1.834,00 |
Feinsteppen, Kedern, Stanzen |
Lohngruppe IV
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1.827,00 |
ArbeitnehmerInnen mit anderen Tätigkeiten |
Lehrlingseinkommenssätze
ab 1. Juni 2023
1. Lehrjahr monatlich |
Euro 661,00 |
2. Lehrjahr monatlich |
Euro 802,00 |
3. Lehrjahr monatlich |
Euro 1.011,00 |
4. Lehrjahr monatlich |
Euro 1.295,00 |