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Lederwaren- und Kofferindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.


Art V Änderung des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Lederwaren- und Kofferindustrie
1.  Der § 9b erhält einen neuen Abs. (1) der lautet:
„(1) Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem § 23a Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet. Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1.6.2013. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31.5.2013 geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.“
2.  Im § 9b wird der ehemalige Abs (1) zum Abs (1a) und lautet:
„(1a) Hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hinaus für nach dem 1.1.1998 angetretene Karenzurlaube gilt folgende Regelung:
Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff MSchG bzw § 2 EKUG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten, angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist.“
3.  Im § 9b wird der Abs (2) abgeändert, sodass er lautet wie folgt:
„(2) Hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hinaus für nach dem 1.1.1998 angetretene Karenzurlaube gilt folgende Regelung:
Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten auf die fünfjährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs 3 AngG (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Abfertigungsanspruch) angerechnet.“
4.  Im § 15 werden die bisherigen Abs (8) und (8a) durch einen neuen Abs (8) ersetzt, der lautet:
„(8) Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses gemäß §§ 15-15i MSchG sowie 2–6 und 9 EKUG, die vor dem 1. Juni 2013 begonnen haben, werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt für erste Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses, die ab 1. 10. 1985 beginnen, sofern nicht schon vorher die Anrechnung bis zu insgesamt zehn Monaten erfolgte. Voraussetzung für die Anrechnung ist eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses. Für erste Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses, die ab dem 31.5.2005 angetreten wurden ist das Erfordernis der dreijährigen Dauer des Dienstverhältnisses als Voraussetzung für die Anrechnung weggefallen.
Karenzurlaube, die am 1. Juni 2013 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 22 Monaten je Kind als Verwendungsgruppenjahre angerechnet. Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Karenzurlaube in Anspruch, werden dafür höchstens 22 Monate je Kind bzw für Karenzurlaube, die bis zum 31. 5. 2013 enden höchstens zehn Monate insgesamt angerechnet. Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten.“
5.  Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs.1 RKV beträgt ab 1. Juni 2013:
I II
Euro Euro
1. Lehrjahr 518,-- 682,--
2. Lehrjahr 682,-- 914,--
3. Lehrjahr 914,-- 1.133,--
4. Lehrjahr*) 1.226,-- 1.318,--

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.