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Lederverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der lederverarbeitenden Industrie

(ausgenommen Verband der Schuhindustrie) einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe,
andererseits.


Artikel V
§ 9b, Abs. 1, 1. UA
hat per
1.11.1992
für den Fachverband der lederverarbeitenden Industrie wie folgt zu lauten: "Der 1. Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. MSCHG. bzw. § 2 EKUG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine 3-jährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist."