KV-Infoplattform

Lederverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Leder verarbeitenden Industrie
(ausgenommen Verband der Schuhindustrie) einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Wirtschaftsbereich Textil / Bekleidung / Schuh
andererseits.


Art. VI RKV Änderung § 9c Anrechnung von Arbeiter/innenvordienstzeiten
1.  Der § 9c, Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
"Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen."


Art. VI RKV Änderung § 13a Information bei befristeten Dienstverhältnissen
2.  Der § 13a des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
"Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw. besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als zweimonatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen."


Art. VI RKV Änderung § 16a Ein- bzw. AUstritt waährend eines Kalendermonats
3.  Der § 16a des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
"Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag eines Monats, steht der ungekürzte Monatsgehalt zu; gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des Dienstverhältnisses."