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Lederverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag Zu Rahmen Ind.


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der lederverarbeitenden Industrie
(ausgenommen Verband der Schuhindustrie)
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
andererseits.


Artikel V Änderung Rahmen Industrie
Änderung des Rahmenkollektivvertrages
a)
Für obigen Geltungsbereich gilt § 5 Abs. 8 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in folgender Fassung:
"Wird der Angestellte nach dem Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb usw.) zur Leistung von Überstunden zurückgerufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
b)
Für obigen Geltungsbereich gilt § 8 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der Fassung vom 1.11.1989.
"Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses."