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Lederverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der lederverarbeitenden Industrie
(ausgenommen Verband der Schuhindustrie)
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages Industrie
a) Für obigen Geltungsbereich gilt § 10 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in folgender Fassung:
"Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70 Prozent der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten drei Jahre gedauert hat." b) Für obigen Geltungsbereich gilt § 12 a des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der Fassung vom 1. 11. 1989.
§ 12 a Abs. 3 gilt für Beendigung von Dienstverhältnissen nach dem 30. April 1990. c) Für obigen Geltunsbereich gilt § 15 Abs. 1 und 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der Fassung vom 1.11.1989.


Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit
(1)  Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
(2)  Bildschirmarbeitsplätze sollen - soweit es die sonstigen Verhältnisse gestatten - nach arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eingerichtet werden.
(3)  Organisation und Arbeitsablauf sollen so gestaltet werden, daß längere ununterbrochene Arbeitsphasen am Bildschirm vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, sollen kurze Unterbrechnungen der Arbeit am Bildschirmgerät zur Entspannung der Körperhaltung und der Augen ermöglicht werden.
Wien, 17. April 1990
Fachverband der lederverarbeitenden Industrie Österreichs

Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie
Der Fachverbandsvorsteher
-Stellvertreter
und Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Michael Stermann Dr. Heinrich Leopold
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten
Die Vorsitzende:
Der Zentralsekretär:
Eleonora Hostasch Hans Sallmutter
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe
Der Vorsitzende:
Der leitende Sektionssekretär:
Erwin Reichhardt Ing. Walter Laichmann
Der Sekretär: Raimund Löffelmann