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Lederverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Leder verarbeitenden Industrie)
(ausgenommen Verband der Schuhindustrie) einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh,
andererseits.


Art V Änderung des Rahmenkollektivvertrages
1.  Der § 7, Abs. 1 „Freizeit bei Dienstverhinderung“ des Rahmenkollektivvertrages gelten die lit. h) und lit. i) in folgender Fassung:
“h) beim Tod eines Kindes 3 Tage
i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Tag”
2.  Der § 10, Abs. 6 „Gehaltszahlung im Todesfall“ des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
„Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.“
3.  Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 RKV beträgt ab 1. Juni 2008:
I II
1. Lehrjahr 453,-- 598,--
2. Lehrjahr 598,-- 803,--
3. Lehrjahr 803,-- 996,--
4. Lehrjahr* 1.077,-- 1.159,--
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.