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Ledererzeugende Industrie / Fa. Wollsdorf Leder / Zusatz

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE andererseits mit dem der Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Leder erzeugenden Industrie Österreichs, wie folgt, abgeändert wird:


Kollektivvertrag
a)
räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich
b)
fachlich:
Firma WOLLSDORF LEDER Schmidt & Co Ges.m.b.H., 8181 Wollsdorf
c)
persönlich:
für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die in dem unter b) angeführten Betrieb beschäftigt sind

Dem Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Leder erzeugenden Industrie Österreichs wird ein Anhang zugefügt.


Anhang (§ 12a ARG)
Auf Grund des § 12a ARG wird für den Engpassbereich Weiche – Äscher – Entfleischen & Spalten – Gerben – Färben – Kran- und Staplerbetrieb ein vollkontinuierliches Schichtmodell ab 01.07.2014 bis 30.06.2015 zugelassen. Ausgenommen vom vollkontinuierlichen Schichtbetrieb sind Lehrlinge, Jugendliche und Schwangere.
Die Zulassung ist nur wirksam, sofern eine Betriebsvereinbarung den Schichtbetrieb vorsieht und zumindest die Verteilung der Arbeitszeit (Schichtplan), eine Zulage für die Samstags- und für die Sonntags- sowie die Nachtarbeit vorsieht und die Beschäftigung von ZeitarbeiterInnen regelt. Dabei muss die Samstags- und Sonntagsarbeit grundsätzlich gleichmäßig auf alle ArbeitnehmerInnen aufgeteilt werden (insbesondere sind “stehende Wochenendschichten” unzulässig).
Alle ArbeitnehmerInnen die auf Grund dieses Kollektivvertrages Schichtarbeit leisten, gebührt für jede Arbeitsstunde an einem Samstag ein Zuschlag von mindestens 50 %, an einem Sonntag von mindestens 100 %, Wochenendzulage Samstag (0:00 bis 24:00 Uhr) € 0,40 pro Stunde und Wochenendzulage Sonntag (0:00 bis 24:00 Uhr) € 1,20 pro Stunde.
Diese Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kollektivvertragspartner.
§ 4 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für die Arbeiter und Arbeiterinnen der Leder erzeugende Industrie Österreichs gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Aufnahme bzw. weitere Erbringung von Sonntagsarbeit abgelehnt werden kann.



Wien, am 30.06.2014
FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER
Der Obmann: Der Geschäftsführer: Die Berufsgruppenleiterin:
Ing. Manfred Kern Dr. Wolfgang Zeyringer Andrea Schreder-Binder
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Vorsitzende: Der Bundessekretär: Der Sekretär:
Rainer Wimmer Peter Schleinbach Gerald Kreuzer