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Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage

Kollektivvertrag


über die Änderung des RahmenkoIIektivvertrages für die Angestellten in der ledererzeugenden Industrie abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER LEDERERZEUGENDEN INDUSTRIE einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.
Der Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten in der ledererzeugenden Industrie wird mit Wirkung vom 1.1. 2005 wie folgt geändert:


Änderung § 4 RKV Normalarbeitszeit
Dem § 4 RKV "Normalarbeitszeit" werden folgende Absätze 10 und 11 neu hinzugefügt:
(10)   Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
(11)   Wird die Gesamtwochenarbeitszeit gemäß § 4 Abs 10 auf 4 zusammenhängende Tage verteilt, kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstundenarbeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt wird; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG bzw 5 Abs 1 RKV hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar.


Änderung § 5 RKV Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Dem § 5 RKV „Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit" wird folgender Absatz 15 neu hinzugefügt:
(15)  Wird durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 4 Abs 11 RKV die Arbeitszeit durch Überstundenarbeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt, gelten die in Abs 3 genannten Überstundenzuschläge mit der Maßgabe, dass jene beiden Überstunden, die an die 10-stündige Normalarbeitszeit anschließen, mit der Überstundengrund Vergütung 1/143 zu berechnen sind; das für die Überstundenberechnung maßgebliche Stundengehalt beträgt 1/143 des Monatsgehaltes.


Neuer § 6 a Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Neu eingefügt wird:

§ 6 a "Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen"
(1)   Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Arbeitnehmers/in zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,397
(2)   Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwerniszulage.
Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,397
(3)   Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des/der Arbeitnehmers/in mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage.
Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,397
(4)   Die Zulagen nach den Punkten l bis 3 gelten nur für arbeitsbedingte Belastungen und werden für jene Arbeitszeiten bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten geleistet werden. Wenn ein Lohnbewertungssystem bereits Schmutz, Erschwernis, Gefahr berücksichtigt, kommen die Punkte l bis 3 nicht zur Anwendung. Bestehende Lohnbewertungssysteme, die vor dem 31.12.2004 die Einrechnung der Punkte 1– 3 vorsehen, bleiben aufrecht. Kommt es im Betrieb über die Frage, ob und in welcher Höhe eine Zulage nach Punkt 1-3 eingerechnet wird, zu keiner Einigung, gilt die Bestimmung über die Schlichtungskommission sinngemäß. Kommt es im Betrieb über die Frage, ob und in welcher Höhe eine Zulage nach § 6a, Punkte l bis 3, gebührt, zu keiner Einigung, so ist nach einer zweiwöchigen Wartefrist der jeweilige Fachverband und die Gewerkschaft der Privatangestellten zur Vermittlung einzuschalten. Kommt es auch hiebei zu keiner Einigung, so soll eine von den Kollektivvertragspartnern zu bildenden Schlichtungskommission zur Entscheidung angerufen werden.



Wien, am 22. November 2004
FACHVERBAND DER LEDERERZEUGENDEN INDUSTRIE
Fachverbandsobmann:
Komm.Rat Helmut SCHMIDT
Der Geschäftsführer:
Mag. Peter KOVACS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
Vorsitzender:
Hans Sallmutter
Geschäftsbereichsleiter Interessenvertretung:
Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzender:
Günther TRUPPE
Wirtschaftsbereichssekretär:
Paul PRUSA